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OGH 26.07.1996, 1Ob2141/96a

OGH 26.07.1996, 1Ob2141/96a

Rechtssätze


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Normen
RS0016625
Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer und die sich daraus ergebende grundsätzliche Unkündbarkeit des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer sind Wesensmerkmale des Leasingsvertrages und an sich nicht sittenwidrig.
Normen
RS0020007
Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.
Normen
RS0019456
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.
Normen
RS0008592
Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen.
Normen
RS0020750
Langfristiger Leasing - Vertrag (Finance - Leasing). Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers.
Normen
RS0019912
Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht.
Normen
RS0018487
Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat.
Normen
RS0019481
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grunde nicht zielführend war.
Norm
RS0057672
Die Ehegatten können intern eine Kreditverbindlichkeit auch anteilsmäßig, zB je zur Hälfte, zur Zahlung übernehmen. Auf Grund dieser ihrer internen Regelung und ihres Antrages hat das Gericht "mit Wirkung für den Gläubiger" auszusprechen, daß der im Innenverhältnis bestimmte Zahlungspflichtige Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist.
Norm
RS0020892
Kurzfristiger Leasing - Vertrag (Operating Leasing): Bestimmte Investitionsform, indem der Leasingnehmer den benötigten Gegenstand nach seiner jeweiligen Bedarfslage für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt erhält; er muss von vornherein nur den Teil vom Gesamtgebrauchswert der Sache zahlen, der der von ihm in Anspruch genommenen Nutzungsdauer entspricht.
Norm
RS0020798
Wesentlich beim Leasing ist ua stets die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit.
Norm
RS0020889
Die Leasingrate ist keinesfalls das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für die bestimmte Periode. Die Leasingraten ergeben sich vielmehr aus der Summe aus Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Leasinggutes samt Nebenkosten plus Gewinn dividiert durch die Zahl der in der Grundvertragszeit enthaltenen Abrechnungsperioden; es wird stets volle Amortisation des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn zu Lasten des Leasingnehmers angestrebt; es besteht auch kein Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt.
Normen
RS0105628
Ein formell auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Leasingvertrag, der für den Leasingnehmer auf eine Dauer von vier Jahren unkündbar ist und der die Verpflichtung der Leasingnehmer zum Ankauf des Leasingguts zum kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers festlegt, kommt einem Finanzierungsleasing gleich, weil die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Das zu leistende Leasingentgelt ist als Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG zu qualifizieren.
Norm
RS0057636
Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen § 98 EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß § 98 EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung fehlt.
Norm
RS0057641
Mit Kreditverbindlichkeiten sind nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften im Sinne des § 31 a Abs 1 KSchG), sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen gemeint, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst solchen zwischen Privatpersonen.
Normen
RS0020786
Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann müssen hierin sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden. Ein kündbarer, auf unbestimmte Dauer geschlossener Nutzungsvertrag muß daher im allgemeinen als Bestandvertrag qualifiziert werden (SZ 59/213).
Normen
RS0018528
Der Leasinggeber leistet nur dafür Gewähr, daß die Sache sich bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet, nicht aber dafür, daß dies auch während der gesamten Vertagsdauer der Fall ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Johann H*****, und 2. Monika H*****, wegen Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a EheG infolge Revisionsrekurses der L***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgerichts vom , GZ 21 R 161/96-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 1 C 83/95-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Antragsteller wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom gemäß § 55a EheG geschieden. In der für den Fall der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung kamen die Antragsteller überein, daß ein bestimmter PKW im „Alleineigentum“ des Erstantragstellers verbleibe, wobei sich dieser verpflichtete, den bei der Rechtsmittelwerberin bestehenden, in Höhe von etwa S 240.000 aushaftenden „Leasingkredit“ in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen und die Zweitantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. In diesem Sinne wurde die Fassung eines Beschlusses gemäß § 98 EheG begehrt.

Das Erstgericht sprach aus, daß in Ansehung des genannten „Leasingkredites“ der Erstantragsteller Hauptschuldner und die Zweitantragstellerin Ausfallsbürgin seien. Begründet wurde dieser Ausspruch mit dem Hinweis auf die §§ 55a und 98 EheG.

Über Rekurs der Leasinggeberin bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 98 EheG habe auf den zwischen den Antragstellern als Leasingnehmer einerseits und der Leasinggeberin andererseits geschlossenen Leasingvertrag Anwendung zu finden. Das Leasingverhältnis sei nicht mit einem bloßen Bestandverhältnis zu vergleichen, weil die Elemente des Kaufvertrags deutlich überwögen. Der Leasingvertrag komme einem Finanzierungs-Leasing gleich.

Der Revisionsrekurs der Leasinggeberin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 98 Abs 1 EheG sind die Ehegatten berechtigt, im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, zu treffen; das Gericht hat über Antrag sodann „mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird“. Diese Wirkung auch gegen den Gläubiger gibt diesem gemäß § 229 Abs 1 AußStrG den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Rechtsmittellegitimation (JBl 1991, 319; Fink in AnwBl 1986, 629, 632; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, in RdW 1987, 183, 191).

§ 98 EheG bezieht sich nicht nur auf Kreditverbindlichkeiten „im eigentlichen Sinn“, sondern auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist (8 Ob 1654/93; SZ 62/193; 729 BlgNR 16.GP, 3; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 98 EheG; Fink aaO; Gamerith aaO 185), wozu grundsätzlich auch Leasingverträge zählen können (8 Ob 1654/93; ÖBA 1992, 942). Leasingverträge enthalten in der Regel sowohl miet- wie auch kaufrechtliche Elemente, sie entsprechen je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrags im Einzelfall eher dem einen oder dem anderen Typ (8 Ob 1654/93 mwN; ÖBA 1992, 942; SZ 56/92 ua).

Grundsätzlich wird zwischen dem kurzfristigen Operating-Leasing, bei welchem dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsguts zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswerts der Sache bezahlt wird, und dem Finanzierungs-Leasing, bei dem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers finanziert wird, unterschieden. Beim Operating-Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungs-Leasing überwiegen im allgemeinen die kauf- und kreditvertraglichen Elemente. Wesentlich sind beim Leasing unter anderem die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit. Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsguts entspricht, desto mehr nähert sich das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag an. Ist ein Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann liegen gewichtige Kriterien im Sinne der Qualifikation als Bestandvertrag vor (ÖBA 1992, 942 ua). Das mittelbare Finanzierungsleasing in seiner typischen vertraglichen Ausgestaltung unterscheidet sich von einem Mietvertrag insbesondere in der Regelung der Gefahrtragung. Dem Leasingnehmer steht während der vereinbarten Vertragsdauer kein Kündigungsrecht zu, er hat den Leasinggegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten und bleibt auch bei Einwirkung Dritter auf den Leasinggegenstand entgeltzahlungspflichtig. Der Leasinggeber hat lediglich dafür zu sorgen, daß sich der Leasinggegenstand bei Beginn des Vertragsverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand befindet, nicht aber auch dafür, daß dies auch während der gesamten Vertragsdauer der Fall ist. Den Leasingnehmer trifft wie einen Käufer das Verlustrisiko und das Risiko einer über die normale Abnutzung hinausgehenden Verschlechterung oder Beschädigung des Leasinggegenstandes. Der Leasinggeber trägt lediglich das Kreditrisiko und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert. Wenn auch das Leasingentgelt insgesamt die Gegenleistung des Leasingnehmers für den gewährten Gebrauch des Leasinggutes ist, stellt die einzelne Leasingrate nicht das Entgelt für den auf die entsprechende Periode entfallenden Gebrauch dar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Leasinggeber aufgrund der ihn treffenden Verpflichtung, dem Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache zu verschaffen, vorleistungspflichtig ist (SZ 64/73; RdW 1986, 268).

Der hier zu beurteilende Leasingvertrag kommt dem mittelbaren Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf spielt, sehr nahe. Es steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts (hier: PKW), sondern der dauernde Einsatz des geleasten Gegenstands im Vordergrund, wobei aus Finanzierungsgründen die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt wurde (JBl 1995, 724). Der vorliegende Vertrag legt eine bestimmte Mindestnutzungsdauer fest (48 Monate), bis zu deren Ablauf dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht und ihn das Verlustrisiko und das Risiko einer über die normale Abnützung hinausgehenden Verschlechterung oder Beschädigung des Leasinggegenstands wie einen Käufer trifft (vgl SZ 64/738 Ob 1654/93). Der Leasingvertrag ist zwar „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossen, die Leasingnehmer können ihn jedoch vor Ablauf von vier Jahren nicht aufkündigen; lediglich dem Leasinggeber ist eine vorzeitige Aufkündigung möglich. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem, der der in ÖBA 1992, 942, veröffentlichten Entscheidung zugrundeliegt: Dort war der Leasingvertrag jederzeit kündbar; darin wurde ein gewichtiges Kriterium für das Vorliegen eines Mietvertrags erblickt und demgemäß ausgesprochen, daß die Elemente eines Mietvertrags deshalb eindeutig überwögen.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall auch noch, daß gemäß Punkt 8.4 des Leasingvertrags dem Leasinggeber das Recht zusteht, nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsverzichtsfrist von vier Jahren von den Leasingnehmern den Ankauf des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert gegen Barzahlung und Gewährleistungsfreiheit zu verlangen. Nicht zuletzt auch deshalb überwiegen die Elemente des Kaufs im vorliegenden Leasingvertrag die mietvertraglichen Elemente deutlich, sodaß sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet und demnach zumindest ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag anzunehmen ist, auf den § 98 EheG anzuwenden ist (vgl 8 Ob 1654/93 mwN) Die vom Willensentschluß des Leasinggebers abhängige Verpflichtung des Leasingnehmers zum Kauf des PKWs ist als kaufvertragliches Element des Leasingvertrags gleich zu gewichten wie die vereinbarte Kaufanwartschaft des Leasingnehmers.

Auch die Depotzahlung deutet klar auf ein Finanzierungsleasing hin.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02141.96A.0726.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-32481