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Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern, die in Österreich in die Schule gehen und die Freizeit in Ungarn verbringen
iFamZ 2017/240
Art 3 HKÜ
1. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ). Der OGH hat bereits mehrfach klargestellt, es ergebe sich aus der Präambel des Übereinkommens („[...] um eine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen [...]“), dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat; zur Begriffsbildung vgl nunmehr IA 2243/A 25. GP, Kinder-RückführungsG 2017) zurückkehrt (stRsp, siehe bloß 6 Ob 26/12k). Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort zurückgehalten werden (8 Ob 121/03g; 2 Ob 80/03h; 9 Ob 59/09f; 6 Ob 26/12k).
2. Der Antragsteller argumentiert in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich damit, dass die beiden Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Ungarn hätten, womit die Voraussetzungen des Art 3 HKÜ gegeben seien.
2.1. Nach ständiger, die Auffassung des EuGH berücksichtigender Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126369) ist unter einem gewöhnlichen Aufenthalt eines ...