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OGH vom 05.07.2011, 4Ob102/11w

OGH vom 05.07.2011, 4Ob102/11w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 72.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 1 R 91/11a-26, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin versucht, ihr rechtliches Interesse an der Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen eine bereits zugunsten ihrer Konzernmutter titulierte Unterlassungspflicht, hilfsweise an der Feststellung dieser Unterlassungspflicht als solcher, mit der dadurch ermöglichten Urteilsveröffentlichung zu begründen. Dem steht allerdings der Wortlaut von § 25 Abs 3 UWG entgegen, wonach der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur bei einer Unterlassungsklage besteht. Gegen die von Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht 3 § 34 Rz 21) vorgeschlagene analoge Anwendung spricht, dass der Gesetzgeber den Veröffentlichungsanspruch als Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch ausgestaltet hat (RIS Justiz RS0079531). Diese Wertung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wollte man das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage aus jenem an der Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteils ableiten (vgl 4 Ob 241/06d). Ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, das unter Umständen trotz des Vorliegens eines Titels und zwar ohne Umweg über eine Feststellungsklage eine Unterlassungsklage ermöglichen könnte (4 Ob 1008/91, 4 Ob 28/95, 4 Ob 241/06d, vgl auch 4 Ob 131/10h: „Regelfall“), hat die Klägerin nicht behauptet.

Ob § 25 Abs 3 UWG in Exekutionsverfahren analog angewendet werden kann oder allenfalls § 356 EO eine Grundlage für die Information der Öffentlichkeit über einen erneuten Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel bieten könnte, ist hier nicht zu entscheiden.