OGH 13.08.1998, 2Ob190/98z
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, und des Robert E*****, wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Peter E*****, Beamter, ohne bekannten Wohnsitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom , GZ 20 R 227/97a-425, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das gegenständliche Pflegschaftsverfahren weist die Besonderheit auf, daß der Vater, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Er hat angegeben, in 1120 Wien, *****, gemeldet zu sein, benützt aber diese Abgabestelle nicht, sondern hat einen Nachsendeauftrag für das Postamt ***** N*****, Postfach ***** erteilt. Ursprünglich hatte er für die gerichtlichen Zustellungen einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich namhaft gemacht. Mit Schriftsatz vom (ON 199) hat er aber als Zustellanschrift das Postamt ***** N*****, Postfach ***** angegeben und ersucht, die Zustellungen an dieser Anschrift vorzunehmen. Er hat bekanntgegeben, daß der ursprüngliche Zustellungsbevollmächtigte nicht mehr in dieser Funktion tätig sei (ON 205). Zustellungsversuche an den Vater über dessen Dienstgeber im Ausland blieben erfolglos, weil dieser auf seinen Wohnsitz in Österreich verwies (ON 255, 281, 283-285).
In der Tagsatzung vom wurde mit dem Vater auch das Zustellproblem erörtert (AS 233 Band III) und ihm zur Kenntnis gebracht, daß bei Zustellungen über ein Postfach der Nachweis für die erfolgte Zustellung nicht erbracht werden könne. Ihm wurde mit einem am selben Tag verkündeten und ausgehändigten Beschluß (AS 235 Band III) die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Auftrages aufgetragen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos (ON 400). Das Rekursgericht führte dazu aus, daß bei der vom Vater angegebenen Adresse in 1120 Wien, *****, nicht um dessen ordentlichen Wohnsitz handle, weil bei dem für diese Adresse zuständigen Postamt ein Nachsendeauftrag an das Postamt ***** N*****, Postfach *****, bestehe. Ein derartiges Postschließfach sei keine zulässige Abgabestelle für bescheinigte Briefsendungen. Das Rekursgericht hielt auch an anderer Stelle fest, daß der Vater an der von ihm bekanntgegebenen Adresse in 1120 Wien, ***** nicht wohne und sich weigere, eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes bekanntzugeben (ON 312).
Der Vater hat in der Folge keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt und immer wieder auf die bereits im Akt erliegende Adresse 1120 Wien, ***** bzw auf das Postfach ***** in ***** N***** verwiesen (vgl ON 338, AS 371 Band III; ON 355, AS 501 Band III).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Postfach keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG ist; SSV-NF 6/128; 3 Ob 2390/96h Feil, Zustellwesen3 § 4 Rz 17; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 32). Auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Deutschland ist darüberhinaus anzunehmen, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, weshalb ihm die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten wirksam aufgetragen werden konnte (§ 10 ZustG). Mangels Kenntnis einer Abgabestelle und Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten konnte daher gemäß § 23 iVm § 8 und § 10 ZustG vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgen. Daran ändert nichts, daß der Vater einer Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - auch zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten - gestellt hatte, weil ihm der diesbezügliche Antrag zur Verbesserung durch Anschluß des Vermögensverzeichnisses zurückgestellt wurde und ein solches bisher nicht vorgelegt wurde (ON 263, ON 397).
Der nunmehr angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde am beim Erstgericht hinterlegt (AS 329 Band IV), und gilt daher gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit diesen Tag als zugestellt.
Anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht am wurde dem Vater der Beschluß ausgehändigt (eigenes Vorbringen AS 458 Band IV). Die Rechtsmittelfrist hat aber mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde (Gericht) am zu laufen begonnen, weil es auf den Tag, in dem sie der Empfänger erhalten hat, nicht ankommt (3 Ob 2390/96h).
Der am dem Erstgericht mittels Telefax (ON 470) übermittelte und im Original (ON 474) am zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Eine Behandlung des verspäteten Rekurses in der Sache hatte zu unterbleiben. Mit dem angefochtenen Beschluß hat nämlich das Rekursgericht unter anderem die Abweisung der Anträge des Vaters, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die gesetzliche Vertretung entziehen und verfügen, daß diese ihm alleine zukomme, weiters der Mutter die Obsorge über die Kinder zu entziehen und ihm zu übertragen, bestätigt. Auch die Abweisung der weiteren Anträge des Vaters, dem Lebensgefährten der Mutter werde untersagt, sich in die Belange der Kinder einzumischen, bzw Einfluß auf die Beziehungen der Kinder zu seinen Eltern zu nehmen, wurde bestätigt. Damit haben Dritte bereits Rechte erlangt, weshalb eine Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht zulässig ist.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, und des Robert E*****, wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, über den Antrag des Peter E*****, ohne bekannten Wohnsitz, auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 190/98z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Vaters und nunmehrigen Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 227/97a-425, zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich festgehalten und begründet, dass der Vater und Einschreiter, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Die in dieser Entscheidung enthaltene Adressenangabe "ohne bekannten Wohnsitz" entspricht sohin dem Entscheidungswillen des Gerichtes, weshalb die beantragte Berichtigung zu unterbleiben hat (§ 419 ZPO).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, geboren am , und des Robert E*****, geboren am , wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, über den Antrag des Peter E*****, ohne bekannten Wohnsitz, auf Berichtigung des Beschlusses vom , GZ 2 Ob 190/98z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragt die Namen der in diesem Beschluss genannten Kinder von Elvira (geboren ) und Ida (geboren ) T***** auf den Namen "F*****" zu berichtigen. Wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich, kommen die in dem Berichtigungsantrag erwähnten Namen nicht vor, weshalb eine Berichtigung unstatthaft ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00190.98Z.0813.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-32261