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Verhängung einer Ordnungsstrafe
iFamZ 2017/231
§ 34a UbG
LG St. Pölten ; 23 R 279/17b
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Abstand zu nehmen, wenn eine Partei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, im Gerichtsverfahren verantwortlich und vernünftig zu handeln und ihr daher das Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar ist (1 Ob 211/09z; stRsp).
Zweck der Ordnungsstrafe ist es, ein adäquates Verhalten im Verfahren zu erwirken, nicht schuldunfähige Personen zu bestrafen. Kann der Zweck nicht erreicht werden, weil die betroffene Person ihr Verhalten nicht steuern kann, muss die Ordnungsstrafe unterbleiben (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO17 [2012] § 86 ZPO.
Michael Ganner