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OGH 24.06.2020, 7Ob103/20b

OGH 24.06.2020, 7Ob103/20b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** H***** und 2. K***** W*****, beide wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr. Greger & Collegen, Rechtsanwälte in Regensburg, Mag. Paul Kessler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien (Einvernehmensanwalt gemäß § 5 EIRAG), gegen die beklagte Partei S***** S.A., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 72.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 133/19g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen am einen Lebensversicherungsvertrag. Im Versicherungsantrag wurde über das Rücktrittsrecht wie folgt belehrt:

„… dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines … vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“

Rechtliche Beurteilung

1. Die Kläger bezweifeln – zutreffend – nicht, dass die in der erteilten Rechtsbelehrung angegebene Rücktrittsfrist (30 Tage) der seinerzeitigen Regelung des § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 2004/62) entsprach und daher richtig war.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach mit Bezug auf die Beantwortung der Vorlagefrage 1 durch den in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/19, Rust-Hackner ua) dahin Stellung genommen, dass aus der zwar fehlerhaften Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG die Schriftform erforderlich, keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts folgt (7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h). Die nun dennoch dagegen vorgetragenen Argumente hat der Oberste Gerichtshof bereits bei seinen Entscheidungen bedacht (vgl auch 7 Ob 76/20g, 7 Ob 79/20y). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.

3. Die Kläger machen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00103.20B.0624.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-32216