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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 156

Vorteilsanrechnung bei Vorstandshaftung

Florian Kusznier

Mitglieder des Vorstands einer AG haften schon bei leichter Fahrlässigkeit betraglich unbeschränkt für den entstandenen Schaden. Oft stehen einem Schaden der Gesellschaft aber Vorteile gegenüber. Nach der hier vertretenen Ansicht können derartige Vorteile Ansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied mindern oder ausgleichen.

I. Grundlagen

Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 84 Abs 2 Satz 1 AktG). Diese Haftung ist zwingend, besteht schon bei leichter Fahrlässigkeit, ist (betraglich) unbeschränkt und umfasst auch entgangenen Gewinn. Überdies liegt die Beweislast dafür, dass mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt wurde, beim Vorstandsmitglied (§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG).

Im Schadensfall ist der Aufsichtsrat – wenn nicht gewichtige Interessen der Gesellschaft dagegen sprechen – grundsätzlich verpflichtet, Schadenersatzansprüche zu verfolgen.

Es verwundert insofern nicht, dass eine Diskussion darüber geführt wird, ob Vorstandsmitglieder einem unverhältnismäßigen Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Nach Meinung des Autors ist diese Tendenz gegeben. Es ist notwendig, darüber nachzudenken, ob eine kontinuierliche V...

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