OGH vom 03.04.1990, 4Ob1512/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Esther E***, geboren am , und des mj.Florian E***, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beiden Minderjährigen, beide vertreten durch ihre Mutter, Mag.Marlene W***, AHS-Lehrerin, Graz, St.Peter-Hauptstraße 31 c/9, diese vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9.Feber 1990, GZ 2 R 64/90-72, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 44.963, 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen
orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
Fundstelle(n):
PAAAD-32160