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OGH 30.01.1996, 4Ob1511/96

OGH 30.01.1996, 4Ob1511/96

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing.Dieter K*****, 2. Therese K*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 664/95-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken zu bejahen, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen die Wohnung wenigstens einen beachtlichen Zeitraum im Jahr oder mehrere Tage in der Woche als wirtschaftlichen und familiären

Mittelpunkt ausnützen (1 Ob 596/92 = WoBl 1993, 139 mwN; s auch 8 Ob

575/82 = MietSlg 35.563). Die Wohnung darf nicht nur als

gelegentliches Absteigquartier verwendet werden; das Interesse an der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (1 Ob 596/92 = WoBl 1993, 139 mwN).

Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe

Gegenleistung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt,

ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden

Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der

übrigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen

gegenüberzustellen (2 Ob 579/90 = MietSlg 42.324 mwN; s auch 1 Ob

559/88 JBl 1989, 310 = RdW 1989, 99 = MietSlg 40.448). Der Oberste

Gerichtshof hat eine Überschreitung des Hauptmietzinses um 65 % (8 Ob

587/89 = MietSlg 41.335/30), um 70 % (6 Ob 31/73 = MietSlg 25.313)

und um 73 % (4 Ob 621/95) = MietSlg 27.380) als nicht überhöht

beurteilt.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01511.96.0130.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-32150