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Obsorge beider Eltern als geringstes Übel bei Fehlen der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit
iFamZ 2017/216
§ 181 ABGB; 62 Abs 1 AußStrG
(...) Dass es den Eltern bereits ursprünglich weitgehend an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft mangelte, war seinerzeit nur deshalb kein Hindernis für die Anordnung der gemeinsamen Obsorge, weil es sich dabei – angesichts der Alternativen (Belassung der alleinigen Obsorge der Mutter oder Übertragung der Alleinobsorge an den Vater) – aus den im Sachverständigengutachten ON 278 dargelegten Gründen (nicht um die beste, sondern nur) um die am wenigsten schlechte Lösung handelte.
2. Eine nachträgliche Entziehung oder Einschränkung der Obsorge, wie sie der Vater mit seinem Begehren, mit der alleinigen Obsorge betraut zu werden, anstrebt, setzt eine ansonsten bestehende Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands voraus (RIS Justiz RS0127207).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine solche Änderung der Obsorgeverhältnisse nicht dem Kindeswohl entspräche, ist nicht zu beanstanden: Aufgrund des Verhaltens beider Elternteile leidet der Minderjährige zwar schon jetzt unter einem massiven, tendenziell noch wachsenden Loyalitätskonflikt. Daran würde sich aber entgegen der Ansicht d...