OGH vom 17.06.2014, 1Ob104/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.430 EUR sA und Feststellung (3.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 4 R 29/14p 16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 12 Cg 16/13y 10, über Berufung beider Parteien bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil wies das Erstgericht das auf Zahlung von 47.430 EUR sA gerichtete Leistungshauptbegehren sowie das Eventualbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, zugunsten der klagenden Partei 47.430 EUR sA entweder bei einem Treuhänder oder bei Gericht durch Erlag sicherzustellen, ab und gab dem auf Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Abschluss eines Pensionsvorsorgemodells einschließlich aller damit zusammenhängenden Zusatzverträge gerichteten Feststellungsbegehren statt. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Schaden des Klägers noch nicht bezifferbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Abweisung des Leistungshaupt und des Eventualbegehrens richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlichen Bedeutung anspricht.
1. Einem Pensionsvorsorgemodell liegen regelmäßig mehrere Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen zugrunde, deren Zweck nicht die Anlage bereits vorhandenen Vermögens ist, sondern den langfristigen Aufbau eines solchen in ferner Zukunft ermöglichen soll. Der Oberste Gerichtshof hat zur Berechtigung eines Feststellungsbegehrens wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen Modells daher bereits ausgesprochen, dass eine sofortige Rückabwicklung der „Anlageentscheidung“ (Kreditvertrag, Rentenversicherung sowie fondsgebundene Lebensversicherung) im Sinne der Naturalrestitution ausscheide und für einen Kläger, der sich auf einen möglichen, keineswegs sicher eintretenden, jedenfalls zur Zeit noch nicht bezifferbaren Schaden aus der fehlerhaften Beratung berufe, die Möglichkeit einer Leistungsklage noch nicht besteht (3 Ob 49/12w = ÖBA 2012/1873, 849 ). In einem solchen Fall ist der Kläger auf einen Feststellungsanspruch verwiesen (vgl RIS Justiz RS0120784; RS0127761).
2. Entgegen der Meinung des Klägers begründet es keinen Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall, dass im Verfahren zu 3 Ob 49/12w keine Leistungsklage erhoben worden war, weil der Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens verlangt, dass nicht schon deckungsgleich eine Leistungsklage möglich ist. Dass bei komplexen Finanzprodukten mit mehreren Vertragspartnern, wie hier im Fall des vom Kläger abgeschlossen Pensionsvorsorgemodells, die „Naturalrestitution“ regelmäßig untunlich ist (vgl dazu 6 Ob 53/13g = ÖBA 2014/2009, 286 [ Vollmaier ] = ecolex 2013, 1060 [ Wilhelm ]; 4 Ob 135/13a = ÖBA 2014/2024, 453), ist richtig und dies begründet sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Ob eine Naturalrestitution in einem solchen Fall überhaupt unmöglich wäre, wie der Kläger meint, kann daher dahin gestellt bleiben.
3. Das vom Kläger gewählte Pensionsvorsorgemodell beruht unter anderem auf einem endfälligen Fremdwährungskredit, dessen Laufzeit noch nicht beendet und bei dem die Kapitalrückzahlung daher noch nicht fällig ist. Bei dem von ihm mit dem Hauptbegehren geltend gemachten Betrag handelt es sich nicht um den wegen der Schlechtberatung endgültig eingetretenen Schaden, sondern um die von der kreditgewährenden Bank für September 2012 bekanntgegebene „Unterdeckung“, also um eine Zwischenberechnung. Die weitere Vermögensentwicklung ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber nicht vorhersehbar, weswegen deren Ansicht, dass der Anspruch des Klägers aus der fehlerhaften Beratung durch die Beklagte noch nicht bezifferbar und eine Leistungsklage daher noch nicht möglich sei, keiner Korrektur bedarf. Der Unsicherheit, in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich in seinem Vermögen eintreten wird, trägt der Kläger letztlich selbst Rechnung, wenn er davon spricht, sein Schadenersatzanspruch (gemeint als Leistungsklage) sei „sozusagen zum Greifen nahe“.
4. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend klargestellt, dass der Revisionswerber sein auf Sicherstellung durch Erlag bei einem Treuhänder oder bei Gericht gerichtetes Eventualbegehren nicht auf die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 Satz 2 ABGB stützen kann. Diese Einrede steht schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nur dem (aufgrund einer Vereinbarung oder ex lege [dazu Apathy in KBB 4 § 1052 ABGB Rz 4 mwN]) vorleistungspflichtigen Vertragsteil zu. Sie kann nach herrschender Rechtsprechung nur bei in einem funktionellen Synallagma stehenden Leistungen erhoben werden (2 Ob 261/07g = EvBl 2009/26, 178 ; RIS Justiz RS0021084; RS0018760). Der Kläger ist weder vorleistungspflichtig, noch steht der von ihm geltend gemachte Schadenersatzanspruch, mag er auch auf Vertrag beruhen, in einem Austauschverhältnis mit Leistungen der beklagten Beraterin. Schon aus der insoweit eindeutigen Rechtslage folgt daher, dass für eine (analoge) Anwendung des § 1052 Satz 2 ABGB zur Begründung einer Klage auf Sicherstellung eines noch gar nicht bezifferbaren Schadenersatzanspruchs kein Raum besteht. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RIS Justiz RS0042656).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00104.14X.0617.000