OGH vom 01.09.1992, 5Ob1050/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dkfm.Werner K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Lotte S*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 48 R 703/91-45, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid der Baubehörde vom (nachträglich) die Bewilligung zum Einbau eines Badezimmers in die vom Antragsteller im Jahre 1984 gemietete, mit Badezimmer versehene Wohnung erteilt. In diesem Bescheid wurde der Antragsgegnerin aufgetragen, daß die Feuchtigkeitsisolierung an den Wänden mindestens 15 cm hochzuziehen ist. Dies war jedoch beim seinerzeitigen Einbau des Badezimmers unterlassen worden. Der bauordnungswidrige Zustand des Badezimmers (Errichtung ohne Baubewilligung) wurde daher durch diesen Bescheid nicht nachträglich (und rückwirkend) saniert, weil festgestelltermaßen die aufgetragene Isolierung nicht bescheidmäßig ausgeführt worden war, und zwar insbesondere auch nicht in dem besonders spritzwassergefährdeten Bereich des Waschbeckens.
Ein den baubehördlichen Aufträgen widersprechender Zustand eines Badezimmers stellt mangels Erfüllung der Mindesterfordernisse keine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard dar.