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OGH 21.10.1993, 6Ob1014/93

OGH 21.10.1993, 6Ob1014/93

Rechtssätze


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Normen
RS0059158
Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").
Normen
AußStrG §9 J2
FBG §10 Abs2
FGG §142
FGG §143
RS0006902
Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach § 142 FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach § 143 FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).

Siehe auch; VerwGH vom , Zl 2076/50
Normen
AußStrG §9 J1: AußStrG §11 Abs1 A
FBG §21
HGB §37 Abs2
HGB §146 Abs2
RS0006823
Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der vom HG Wien zu 7 HRB 7090 a geführten Firmenbuchsache der F* Handelsgesellschaft mbH *, wegen Neueintragung, infolge außerordentlichen Rekurses der F*, Bau- und Handelsgesellschaft mbH, * vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , AZ 6 R 68/92 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der F*, Bau- und Handelsgesellschaft mbH wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelbefugnis dessen, der sich durch eine Firmenbucheintragung in seinen Firmenrechten verletzt erachtet steht außer Frage; zu untersuchen ist lediglich die verfahrensrechtliche Stellung eines Firmenträgers, der sich durch die Eintragung der Firma eines anderen Rechtsträgers in seinem Ausschließlichkeitsrecht nach § 30 Abs 1 HGB verletzt erachtet. Als "Betroffener" iS der §§ 18 und 21 FBG hätte er Anspruch auf Zustellung der Eintragungsverfügung und, solange diese Zustellung nicht bewirkt wurde, stünde ihm mangels Beginn der Rechtsmittelfrist auch die Rekursfrist offen; anderenfalls liefe für ihn im Sinne der herrschenden Rechtsprechung die Rekursfrist ab der Veröffentlichung der bekämpfbaren Firmenbucheintragung (SZ 26/218 u.a.).

Betroffener iS der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewußte Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll ...").

Dies trifft auf die Rechtsmittelwerberin nicht zu.

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung (4 Ob 51/91) behandelt die hier dargelegte Verfahrensfrage nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 142 FGG kommt demjenigen, der eine seiner Meinung nach bestehende Unzulässigkeit einer Firmenbucheintragung mit der Anregung ihrer amtswegigen Löschung anzeigt, in einem hiezu etwa eingeleiteten Verfahren keinen Parteistellung zu (SZ 24/49, GesRZ 1983, 36 u.a.). Nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 iVm Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl 1991 Nr. 10 wäre auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung nach wie vor § 142 FGG anzuwenden (6 Ob 13/93). Die Rechtsmittelwerberin hat keinen Erledigungsanspruch.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1993:E31867
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-31688