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Definition der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2017/129
Als Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung bzw jenes Haus anzusehen, in dem die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw zuletzt gelebt haben oder in dem sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung befindet bzw befunden hat. Die bloße Widmung als Ehewohnung reicht nicht aus.
Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten und von der Antragstellerin zusammen mit ihrem Sohn während der Ehe bewohnten Eigentumswohnung. Überdies ist er Alleineigentümer eines Superädifikats, das er während der Ehe bewohnte. Nach der Eheschließung wurde zwischen den Parteien besprochen und vereinbart, dass der Antragsgegner eine größere Wohnung besorgen wird, in der ausreichend Platz für die Eheleute und den Sohn der Antragstellerin ist. In der Folge kam der Antragsgegner während der Woche regelmäßig in die Eigentumswohnung, um die Antragstellerin zu treffen, übernachtete aber nicht dort. An den Wochenenden besuchte sie ihn in seinem Kleingartenhaus, allerdings ohne – mit einer Ausnahme – dort zu übernachten. Auch besuchte sie das Kleingartenhaus während der Antragsgegner an seinem Arbeitsplatz war, um dort den Hau...