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iFamZ 4, August 2017, Seite 266

Verschuldensabwägung – Eheverfehlungen nach unheilbarer Ehezerrüttung

iFamZ 2017/128

§ 49 EheG

Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr. Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

Der Kläger lehnte seit Ende des Jahres 2000 alle Intimitäten ab, zog sich seit dem Jahr 2010 immer mehr zurück, vermied Gespräche und gemeinsame Aktivitäten. Im Jahr 2011 fanden schließlich zwischen den Streitteilen praktisch keine relevanten Kontakte mehr statt.

Unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0056832 [T1]). Die Frage, ob eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, stellt eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0043423 [T6]). Die Zerrüttung ist dann iSd § 49 EheG unheilbar, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistigen, se...

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