OGH 29.05.1995, 1Ob1594/95
Rechtssätze
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Norm | |
RS0056982 | Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann. |
Norm | EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f |
RS0056971 | § 55 Abs 3 EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen. |
Normen | |
RS0057375 | Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll. |
Normen | |
RS0057346 | Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inneres Unbehagen am Scheitern der Ehe genügt nicht. |
Normen | |
RS0052929 | Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorliegen, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar. |
Norm | EheG §55 b1 |
RS0057116 | Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden. |
Norm | |
RS0044188 | Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben. |
Normen | |
RS0057125 | Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen. |
Norm | EheG §55 b1 |
RS0056981 | Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" ist auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten; rein geschäftliche Kontakte der Eheleute können daher nicht dem Begriff "Wirtschaftsgemeinschaft" - von Eheleuten - unterstellt werden. |
Normen | |
RS0057761 | Wenn die Beklagte unter Berufung auf die alleinige Schuld des Klägers die Abweisung der Klage fordert, so ergibt sich daraus unzweifelhaft, daß sie dem auf § 55 EheG gegründeten Scheidungsbegehren des Klägers nicht bloß widersprechen, sondern damit zugleich die Schuldigerklärung des Klägers für den Fall beantragen wollte, daß ihr Widerspruch nicht beachtet und die Ehe geschieden wird. Bei dieser Sachlage hegt das Revisionsgericht keine Bedenken, in dem Antrag der Beklagten auf Klagsabweisung einen Widerspruch nach § 55 Abs 2 EheG zu erblicken, in dem zugleich auch ein Mitschuldantrag nach § 61 Abs 2 EheG enthalten ist. |
Norm | EheG nF §55 Abs2 f |
RS0056975 | Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt. |
Normen | |
RS0057326 | Die in § 55 Abs 2 letzter Satz EheG nF angeführten Umstände sind für sich allein kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Vielmehr werden diese Umstände nur im Falle des Vorliegens konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen. |
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RS0056960 | Behauptungspflicht und Beweispflicht der beklagten Partei in Ansehung der spezifischen Voraussetzungen des Widerspruchs nach § 55 Abs 2 EheG. |
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RS0056966 | Die Durchführung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren bedeutet keine Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG. |
Normen | |
RS0056995 | Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens wegen Alleinverschuldens des Klägers als Widerspruch. |
Normen | |
RS0057320 | Bei Zulässigkeit des vom beklagten Ehegatten erhobenen Widerspruchs ist nicht abstrakt auf das Wesen der Ehe abzustellen, sondern von den subjektiven Verhältnissen der Ehegatten auszugehen. Hiebei sind auch die Interessen des klagenden, wenn auch an der Zerrüttung schuldtragenden Ehegatten zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom , GZ 1 R 352, 434/94-38, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
a) Zwar wird im Rechtsmittel eine Versöhnung der Streitteile am behauptet, wofür auch die mitdem Rechtsmittel vorgelegte Beilage sprechen mag, doch fehlen Feststellungen, die für eine Unterbrechung der Frist des § 55 Abs 1 EheG erforderliche häusliche Gemeinschaft wäre wieder aufgenommen worden (Schwimann in Schwimann, Rz 12 zu § 55 EheG).
b) Der Hinweis des Berufungsgerichts (ON 38 AS 305 = S 12 des Berufungsurteils), die Beklagte habe keinen Widerspruch erhoben, geht zwar fehl, weil ein solches „Verlangen“ nach § 55 Abs 2 erster Satz EheG auch im Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens auf Scheidung wegen Alleinverschuldens des klagenden Mannes (hier ON 7 AS 41) zu erblicken ist (JBl 1976, 152 mit Anm von Schwind; EFSlg 25.059, 2.415; Schwimann aaO Rz 15 zu § 55 EheG). Dies enthebt aber die Beklagte nicht der Behauptungs-und Beweispflicht in Ansehung der spezifischen Voraussetzungen (Zerrüttungsverschulden des Klägers, überwiegende Härte der Scheidung für die Beklagte; Schwimann aaO Rz 15 zu § 55 EheG). Die hier von der Revisionswerberin behaupteten, für die Anwendung der Härteklausel sprechenden Umstände stellen entweder Neuerungen dar oder sind, soweit auch das in erster Instanz zum Antrag auf einstweiligen Unterhalt gestellte Vorbringen einbezogen wird, inhaltlich zur Anwendung der Härteklausel nicht geeignet.
Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist einem nach Abs 1 gestellten Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. Sinn dieser Klausel - womit gegenüber der früheren Rechtslage eine wesentliche Änderung mit dem erklärten Ziel einer Erleichterung der Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen eingetreten ist (SZ 52/29 = EvBl 1979/131 = EFSlg 34.006; Pichler in Rummel2, Rz 6 zu § 55 EheG) - ist die Gewährung einer Anpassungsfrist in Ausnahmefällen, damit der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert wird (EFSlg 57.162, 43.655; SZ 52/29 ua, zuletzt 4 Ob 542/94). Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, ob die rechtliche Sanktionierung der vom Kläger allein verschuldeten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für die Beklagte eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte ist (EFSlg 57.164). Da regelmäßig jede Ehescheidung für den Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldete und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich bringt, und nach § 55 Abs 3 EheG selbst die größte Härte nicht zu einer dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf, können daher nur ganz besonders schwerwiegende konkrete Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens dann rechtfertigen (stRspr EFSlg 60.225, 57.165, 43.660 ua; Pichler aaO Rz 6), wenn die Härte im Einzelfall jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt (EFSlg 57.167). Abzustellen ist auf die subjektiven Verhältnisse gerade dieser Ehegatten (EFSlg 57.168, 43.656, 38.748). Für die Härteklausel spricht hier nur die Dauer der Heimtrennung (vgl EFSlg 60.222, 57.169, 41.248 ua). Selbst wenn die Beklagte bei der nachehelichen Aufteilung eine hohe Ausgleichszahlung zu entrichten und damit höhere Lasten zu tragen hätte, läge hierin keine gegenüber dem Normalfall besondere Härte vor; überdies hat die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgen, so daß die - vorzeitige - Durchführung eines solchen Verfahrens bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren keine Härte iS des § 55 Abs 2 EheG bedeutet (vgl EFSlg 60.228, 43.663). Die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhalts ist in die Interessenabwägung nach § 55 Abs 2 EheG nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann (EFSlg 38.751).
c) Das Gesetz erfordert für die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - als Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (EFSlg 63.403, 60.215 ua) - während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontakts. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorlagen, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar. Festzuhalten bleibt, daß der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten und daher rein geschäftliche Kontakte der Eheleute nicht dem Begriff „Wirtschaftsgemeinschaft“ - von Eheleuten - unterstellt werden kann.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01594.95.0529.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-31590