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OGH vom 07.06.2017, 3Ob100/17b

OGH vom 07.06.2017, 3Ob100/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die verpflichtete Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 13.954,04 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 46/17x-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 6 E 3475/16s-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der verpflichteten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Oberndorf am abgeschlossenen Vergleichs zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 4.354,04 EUR und des laufenden Unterhalts im vereinfachten Bewilligungsverfahren antragsgemäß die Fahrnis- und Forderungsexekution. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch: Es existiere kein die Exekution deckender Exekutionstitel vom und die Angaben in der Exekutionsbewilligung (im Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel stimmten nicht mit diesem überein. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Betreibende eine Protokollabschrift über die Verhandlung vom vor, in der unter anderem der von den Parteien an diesem Tag abgeschlossene Vergleich wiedergegeben ist und unter der die Namensstampiglie des die Verhandlung leitenden Richters samt Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung angebracht ist.

Das Erstgericht wies den Einspruch des Verpflichteten ab. Aus dem Titel sei eindeutig erkennbar, wer welche Beträge an wen zu bezahlen habe. Die Titeldaten stimmten somit mit den Angaben im Exekutionsantrag überein.

Das Rekursgericht gab infolge Rekurses des Verpflichteten dem Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung statt und stellte die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO unter Aufhebung sämtlicher bisher vollzogener Exekutionsakte und unter Aberkennung der bestimmten Exekutionskosten ein. Die von der Betreibenden beigebrachte Urkunde stelle keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Titels dar. Eine Protokollabschrift vermöge die – unter Verwendung des ZPForm 91 herzustellende – Vergleichsausfertigung auch dann nicht zu ersetzen, wenn sie wie hier mit einer Unterfertigungsstampiglie und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen sei.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zum notwendigen Inhalt einer Vergleichsausfertigung und dazu, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen sie durch eine Protokollabschrift ersetzt werden könne, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Gemäß § 54 Abs 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels (grundsätzlich samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, die bei Vergleichen jedoch nicht erforderlich ist) anzuschließen. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist zwar die Vorlage einer Ausfertigung des Titels nach § 54b Abs 2 Z 2 EO (zunächst) nicht erforderlich, der Betreibende muss allerdings über eine solche bereits bei Stellung des Exekutionsantrags verfügen, um sie gegebenenfalls – im Fall der Erhebung eines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung – in der Form vorlegen zu können, wie dies im ordentlichen Bewilligungsverfahren mit dem Exekutionsantrag zu geschehen hätte (Jakusch in Angst/Oberhammer3§ 54d EO Rz 4).

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Betreibende eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels durch das Titelgericht beizubringen (RIS-Justiz RS0000176 [T1]). Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind gemäß § 56 Abs 4 GOG von der Geschäftsstelle – unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 – herzustellen und gemäß § 79 GOG mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben (vgl 5 Ob 250/15y; Gitschthaler in Rechberger4§§ 204206 ZPO Rz 23/2).

3. Diesen Anforderungen kann die den Parteien vom Titelgericht übermittelte bloße Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht genügen, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist. Das Rekursgericht hat dem Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung deshalb zu Recht stattgegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich
– von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – einseitig ist (RIS-Justiz RS0118686). Bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung handelt es sich nicht (unmittelbar) um eine Entscheidung über einen Einstellungsantrag iSd § 65 Abs 3 Z 2 EO, auch wenn die Stattgebung eines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 54e EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0118686 [T11]); sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0118686 [T12]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00100.17B.0607.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,5 Exekutionssachen

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