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Schmerzengeld für Geschlechtsverkehr
iFamZ 2017/119
Eine schadenersatzrechtliche Haftung nach § 1328 Fall 1 ABGB wegen Geschlechtsverkehrs mit einer unmündigen Person scheidet aus, wenn dem Täter der Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB zugutekommt (Opfer mindestens 13 Jahre alt, Altersdifferenz zum Täter höchstens drei Jahre, keine schweren Folgen).
1. Nach § 1328 ABGB hat, wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. (…)
2. Im vorliegenden Fall interessiert lediglich die Tatbestandsvariante „strafbare Handlung“. (…) Ob eine strafbare Handlung gegeben ist, ist vom Zivilgericht zu beurteilen. Eine strafrechtliche Verurteilung braucht nicht vorzuliegen (…). Die strafbare Handlung ist nur erfüllt, wenn das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt. (…) Zu diesen allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit g...