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OGH vom 08.01.1953, 1Ob1052/52

OGH vom 08.01.1953, 1Ob1052/52

Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1009;

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1020;

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1188;

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1190;

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1210;

Angestelltengesetz § 14;

Handelsagentengesetz § 15;

Handelsgesetzbuch § 43;

Handelsgesetzbuch § 117;

Handelsgesetzbuch § 166;

Zivilprozeßordnung § 226;

Kopf

SZ 26/8

Spruch

Für die Geschäftsführung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip.

Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann in der Regel jederzeit durch einfachen Beschluß der Gesellschafter - mangels anderer statutarischer Vorschriften durch Beschluß der Kapitalmehrheit der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder - herbeigeführt werden. Wurde jedoch einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung eingeräumt, so sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach § 1210 ABGB. beschränkt. Das Begehren auf "Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen" ist hinreichend bestimmt.

Entscheidung vom , 1 Ob 1052/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung und den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Von den Untergerichten wurde festgestellt, daß die Streitteile Gesellschafter einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zur Auswertung einer Erfindung des Beklagten sind. Die Einlage der beiden Kläger beträgt je 25.000 S, die des Beklagten 50.000 S. Gemäß dem Gesellschaftsvertrage erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimmen nach Köpfen zu zählen sind. Die Kläger haben am in der Gesellschaftsversammlung, die gemäß einer bestimmten Tagesordnung einberufen und zu der auch der Beklagte mit Schreiben vom eingeladen worden war, zu der er aber nicht erschienen war, beschlossen, den Beklagten zu einem binnen acht Tagen zu erstattenden Rechenschaftsbericht und zur Rechnungslegung für die Zeit vom Beginn der Gesellschaft bis zum aufzufordern; in dieser Versammlung wurde dem Beklagten wegen seines dauernd vertragswidrigen Verhaltens die Geschäftsführung entzogen und bis auf weiteres dem Zweitkläger übertragen, an den der Beklagte sämtliche Geschäftsunterlagen binnen acht Tagen abzugeben habe. Diese Beschlüsse wurden dem Beklagten mit Schreiben vom mitgeteilt.

Da der Beklagte säumig blieb, stellten die Kläger die Klagebegehren

1. auf schriftliche Berichterstattung, 2. auf Rechnungslegung über die Geschäftsführung vom Beginn der Gesellschaft bis zum Ende des Jahres 1951 und 3. auf Übertragung der Geschäftsführung und Verwaltung an den Zweitkläger und auf Ausfolgung sämtlicher Geschäftsunterlagen.

Das Erstgericht erkannte im Sinne aller Urteilsanträge mit der Begründung, daß der Beklagte als Geschäftsführer gemäß § 1190 ABGB. gleich einem Bevollmächtigten zu behandeln sei, weshalb ihm zufolge Mehrheitsbeschlusses (nach Kopfteilen) sowohl der Rechenschaftsbericht als auch die Rechnungslegung aufgetragen, ihm aber auch mit einem derartigen Gesellschafterbeschlusse die Geschäftsführung entzogen werden könne.

Das Berufungsgericht hob das Urteil hinsichtlich des Klagebegehrens Punkt 1 und 2 (Rechenschaftsbericht und Rechnungslegung) auf und trug dem Erstgericht eine ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung auf. Hinsichtlich des Begehrens zu Punkt 3 der Klage jedoch (Übertragung der Geschäftsführung an den Zweitbeklagten und Ausfolgung der Geschäftsunterlagen an diesen) wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab.

Es vertrat hiebei folgenden Rechtsstandpunkt: Da bestritten werde, daß der Beklagte über die Einnahmen und Ausgaben schon ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe, seien die hierüber angebotenen Beweise abzuführen, insbesondere aber der Buchhalter Rudolf St., dessen Vernehmung als Zeuge beantragt war, und auch die Streitteile als Parteien zu hören. Es werden aber auch die Fragen zu untersuchen sein, ob sich die Kläger mit der Vorlage eines Zettels, den der Beklagte ihnen als Abrechnung übergeben hat, begnügt haben und ob sie auf eine weitere Rechnungslegung verzichtet haben. In diesem Falle stunde den Klägern nur bei Unredlichkeit des Beklagten, die die Kläger allerdings behaupten, ein Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungslegung für die Zeit bis Ende 1950 zu. Gleiches gelte nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch für den mit der Rechnungslegung im Zusammenhang stehenden Rechenschaftsbericht. Das Berufungsgericht war der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte als Geschäftsführer Machthaber der Gesellschaft (§ 1190 ABGB.) sei. Die Pflicht zur Erstattung eines Rechenschaftsberichtes folge aus § 1009

ABGB.

Was aber den Widerruf der Geschäftsführung und deren Übertragung an den Zweitkläger anlange, so stehe der Mehrheit der Gesellschafter nicht das Recht zu, die Gesellschaftsführerbefugnis des Beklagten zu widerrufen, weil auch die Mehrheit durch den Vertrag verpflichtet sei, die Geschäftsführung des Beklagten so lange zu dulden, bis der Mißbrauch der Geschäftsführerbefugnis des Beklagten festgestellt sei. Das Berufungsgericht meinte jedoch, daß das Klagebegehren schon jetzt abzuweisen sei, weil die Bestellung des Gesellschafters zum Geschäftsführer nur auf Grund eines rechtsgestaltenden Urteiles des Prozeßgerichtes entzogen werden könne, wie dies aus § 117 HGB. folge. Erst nach Rechtskraft eines solchen Urteiles sei der Geschäftsführer verpflichtet, seine Tätigkeit einzustellen und die Unterlagen für die Geschäftsführung abzugeben. Es könne daher die Abgabe der Geschäftsunterlagen so lange nicht verlangt werden, als nicht ein rechtskräftiges Urteil über die Entziehung der Geschäftsführung vorliege.

Die Revision der Kläger macht Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Sie bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes zunächst nur insoweit, als dieses das Ersturteil im Punkte 3 des Klagebegehrens (Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an den Zweitbeklagten und Herausgabe der Geschäftsunterlagen) abgeändert hat. Die Revisionsschrift sieht die Aktenwidrigkeit darin, daß entgegen dem tatsächlichen Akteninhalte das Berufungsgericht im Urteile ausgeführt habe, der Beklagte sei im Gesellschaftsvertrag "zum Geschäftsführer bestellt" worden, während sich schon aus der Klage und dem Beweisverfahren ergebe, daß die Kläger dem Beklagten "die Geschäftsführung überlassen" haben. Es sei daher zwischen einer Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an einen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag und einer bloßen Überlassung der Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Somit macht die Revisionsschrift das Vorbringen über den Unterschied zwischen Übertragung und Überlassung der Geschäftsführungsbefugnis auch als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem behaupteten Fehler eine Aktenwidrigkeit gelegen sei. Der § 1188 ABGB. enthält die gesetzlichen Dispositivvorschriften über die Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft. Es gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die Mitglieder können aber auch eine abweichende Regelung treffen. Im vorliegenden Falle sind die Gesellschafter nicht selbst die Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft, sondern sie haben die Geschäftsführung ihrem Mitgesellschafter, dem Beklagten, überlassen. Diesbezüglich enthält das Gesetz keine zwingenden Vorschriften, weder rücksichtlich der Geschäftsführung nach innen noch der Vertretung nach außen. Die gleichen Grundsätze, die bei der Übertragung der Geschäftsführerbefugnis an einen Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag gelten, gelten auch dann, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu sein, solange die Mehrheit nicht widerspricht (Wahle bei Klang, 2. Aufl. zu § 1188, S. 610). Hiedurch wird der von der Revisionsschrift betonte Unterschied zwischen Übertragung und Überlassung der Geschäftsführung bedeutungslos.

Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sie kann aber auch durch einfachen Beschluß der Mitglieder herbeigeführt werden. Es ist zwar das im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsrecht ein rechtsbegrundendes und rechtsverpflichtendes Recht, doch kann der Gesellschaftsvertrag auch ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung einräumen. In diesem Falle sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach § 1210 ABGB. beschränkt. Wenn der geschäftsführende Gesellschafter aber kein sozietäres Recht auf Belassung in seiner Stellung besitzt, so kann er jederzeit gemäß den statutarischen Vorschriften und in Ermangelung dieser durch einen Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden (§ 1020 ABGB.). Diese Gesetzesstelle behandelt die Auflösung des Bevollmächtigungsvertrages durch Widerruf. Solange nach dem Widerruf keine weiteren Verfügungen getroffen werden, steht die Geschäftsführung und Vertretung gemäß § 1188 ABGB. der Mehrheit zu (Wahle ebdt. zu § 1190, S. 614). Im vorliegenden Falle besteht die erwähnte statutarische Bestimmung über den Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis des beklagten Gesellschafters nicht. Es konnte daher die Mehrheit der Gesellschafter über den Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis entscheiden.

Die weitere Frage ist, welcher Art die erwähnte Mehrheit sein kann. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so wird darunter nicht eine Mehrheit nach Kopfanteilen, sondern nach Kapitalsanteilen verstanden, weil die Geschäftsführung streng kapitalistisch geregelt ist (Wahle, ebdt. zu § 1188, S. 603, der auch die Behauptung von Ehrenzweig, Obligationenrecht, 1928, S. 541, und Bettelheim bei Klang, 1. Aufl. zu § 1188, S. 469, daß alle Mitglieder gemeinsam und im Zweifel allein geschäftsführungsbefugt sind, verneint, "weil diese Behauptung im Gesetze keine Stütze finde"). Da aber im vorliegenden Falle die Behauptung in der Klage und das Vorbringen der Kläger im Prozesse, daß die Willensbildung der Gesellschaft nach der Kopfmehrheit zu erfolgen habe, vom Beklagten nicht bestritten und von den Untergerichten als erwiesen angenommen wurde, und die Bestimmung des § 1188 ABGB., betreffend "die Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten", im Zusammenhalte mit § 1190 ABGB. dispositives Recht sind, auf die die Vorschriften der §§ 833 bis 842 ABGB. anzuwenden sind, so hat es im vorliegenden Falle bei einer Willensbildung nach Kopfmehrheiten sein Bewenden. Die Revisionsbeantwortung bestreitet gar nicht, daß die Willensbildung der Gesellschaft nach der Kopfmehrheit erfolge, sie meint nur, daß im konkreten Falle die Kopfmehrheit deshalb nicht entscheiden könne, weil nur der Beklagte als der Erfinder des gegenständlichen Apparates zur Geschäftsführung befähigt sei. Da ferner das Gesetz zwischen Geschäftsführung und Vertretung - im wesentlichen Gegensatze zur offenen Handelsgesellschaft - nicht unterscheidet, ist auch eine derartige Unterscheidung entgegen der Meinung Bettelheims ebdt., S. 476, der die Bestimmung des § 1190 ABGB. nur auf die Geschäftsführung bezieht, und der Meinung Scheys, Obligationsverhältnisse, S. 497, der nur die Vertretung meint, und Ehrenzweigs ebdt., S. 542, Anm. 25, der sie auf beides bezieht, nicht angebracht.

Obwohl es sich im vorliegenden Falle um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes handelt, hat das Berufungsgericht den Widerruf der Geschäftsführung gemäß dem § 117 HGB. beurteilt, der verfügt, daß die Befugnis zur Geschäftsführung auf Antrag der übrigen Gesellschafter nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden kann, dann nämlich, wenn ein wichtiger Grund hiezu vorliegt. So hat aber das Berufungsgericht zu Unrecht die Bestimmung des § 1190 ABGB., wonach auch ein Gesellschafter als Geschäftsführer in Ermangelung statutarischer Vorschriften durch Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden kann, nicht angewendet, obwohl die Mehrheit - von der oben genannten Ausnahme abgesehen - jederzeit die Verwaltung an sich ziehen oder einen neuen Verwalter bestellen kann (Wahle ebdt., S. 609). Es genügt nämlich schon die allgemeine, im Gesellschaftsvertrag bedungene Geltung des Mehrheitsgrundsatzes, um der Mehrheit dieses Recht zu geben. Es bedarf daher bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zur Abberufung des Geschäftsführers keines Gerichtsurteiles mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Falle des § 117 HGB., sondern es kann nach § 1190 ABGB. die Abberufung des Geschäftsführers durch Beschluß der Gesellschafter ausgesprochen werden, wobei es nur der Verständigung des Geschäftsführers vom Beschlusse der Gesellschafter bedarf, wie dies im konkreten Falle mit der unbestrittenen Verständigung vom geschehen ist. Es war deshalb in diesem Punkte der Revision nicht Folge zu geben, und die Abweisung des Klagebegehrens auf Übertragung der Geschäftsführung an den Zweitkläger, wenn auch aus anderen Gründen als denen des Berufungsgerichtes, zu bestätigen. Die Entscheidung SZ. XIII/65 steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Jene Entscheidung hat ausgesprochen, daß dann, wenn die Mehrheit der Miteigentümer einen Miteigentümer mit Vertrag zum Verwalter der gemeinschaftlichen Sache bestellt hat, die Bestellung nicht von einem Miteigentümer - mag er auch für sich allein schon die Mehrheit besitzen - widerrufen werden kann. Dieser Fall ist dem vorliegenden deshalb nicht gleich, weil dort von einer Beauftragung des Geschäftsführers zur Aufnahme eines Hypothekardarlehens die Rede ist, in welchem Falle der Widerruf der Verwaltung nicht einseitig von einem der Miteigentümer erfolgen kann, sondern nur im Verein mit den anderen Miteigentümern, da der Beklagte nicht allein, sondern gemeinsam von den Miteigentümern zum Verwalter bestellt worden ist. Daher muß auch die Zustimmung zum Widerruf von dem Miteigentümer eingeholt werden, der am Widerruf nicht beteiligt ist. Es war aber der Revision insoweit Folge zu geben und der diesbezügliche Teil des erstgerichtlichen Urteiles wieder herzustellen, als das Berufungsgericht auch das Begehren auf Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen an den Zweitkläger abgewiesen hat.

Diesbezüglich war in der Richtung des § 226 ZPO. von Amts wegen zu untersuchen, ob das Klagebegehren derart bestimmt ist, daß ihm Folge gegeben werden kann. Nach der Aktenlage ist klar, was die Kläger mit ihrem Begehren auf "Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen" wollen. Sie streben die Ausfolgung der Geschäftsbücher, der Korrespondenz und aller sonstigen Belege an, die zur Geschäftsführung seither vom Beklagten verwendet wurden. Der Ausdruck "Geschäftsunterlagen" ist kein terminus technicus des Gesetzes, und er wird - soweit feststellbar war - von keinem rechtsvergleichenden oder kaufmännischen Wörterbuch, von keinem Rechtslexikon und auch nicht vom Handwörterbuch der Rechtswissenschaften und der Staatswissenschaften genannt. Der § 43 HGB.spricht von Handelsbüchern und sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen, die §§ 118, 157, 166 und 338 HGB. sprechen von Büchern und Papieren, ebenso der § 93 GesmbHG. und der § 51 GenG., der auch von Schriften spricht. Der § 716 DBGB. spricht von Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Der § 15 HAG. kennt Handelsbücher und der § 14 AngG. die Bücher. Im konkreten Falle wären nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Bezeichnungen "Geschäftsbücher" und "Geschäftspapiere" zu eng, weil außer der Korrespondenz, die zu den Geschäftspapieren gerechnet werden muß, auch alle anderen Aufzeichnungen, wie Kundenkartei usw., und schließlich Belege und Juxten bei Änderung der Geschäftsführung herauszugeben sind. Es hat deshalb die Klage trotz des scheinbar unbestimmt scheinenden Wortes "Geschäftsunterlagen" mit Recht diese Bezeichnung gewählt, weil dieser Ausdruck im Geschäftsleben durchaus gebräuchlich ist.

Die Revision bekämpft aber auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Klagebegehrens (Rechtfertigungsbericht und Rechnungslegung). Diesbezüglich ist die Revision jedoch unzulässig.

Da das Berufungsgericht den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, istdagegen ein Rekurs nach § 519 ZPO. und hiemit auch eine Revision derzeit ausgeschlossen. Die Zulässigkeit kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sich der Oberste Gerichtshof ohnehin auf Grund einer zulässigen Revision mit einem anderen Teil des Klagebegehrens zu befassen hatte. Die klare Fassung der erwähnten Gesetzesstelle gestattet diesen Schluß nicht (E. v. , 2 Ob 918, 919/52).

Es war deshalb in diesem Umfange die Revision als unzulässig zurückzuweisen.