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iFamZ 4, August 2017, Seite 236

Antragslegitimation für Beugestrafen

iFamZ 2017/116

§ 110 AußStrG

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, über die Mutter wegen wiederholter Vereitelung der (gerichtlich festgelegten) Kontakte eine Geldstrafe zu verhängen, ab.

Den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück; der ordentliche Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Die Durchsetzung von prozessualen Verfügungen habe von Amts wegen zu erfolgen und sei nicht von einem entsprechenden Parteiantrag abhängig. Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anrege, sei gem § 2 Abs 2 AußStrG nicht Partei. Trotz ihrer Bezeichnung als Antrag begründeten Anregungen eines Verfahrensbeteiligten auf Verhängung einer Beugestrafe keinen Rechtsanspruch auf eine stattgebende Entscheidung. Mangels Parteistellung sei der Rekurs des Vaters daher zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG genannten „Qualifikation“ nicht zu beantworten gewesen seien, sondern vielmehr die Beurteilung des konkreten Sachverhalts im Vordergrund gestanden sei.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass § 110 Abs 2 AußStrG für die Durchsetzung von Regelunge...

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