Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 24.10.2011, FSRV/0032-I/08

Hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser a) als verantwortlicher Geschäftsführer der A GmbH im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2005 und 06/2007 in Höhe von € 34.947,09 und b) als verantwortlicher Geschäftsführer der A GmbH & Co KG im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich des Zeitraumes 06/2007 in Höhe von € 8.962,01 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2. lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es werde dem widersprochen, dass die gegenständlichen Finanzvergehen vorsätzlich begangen worden wären.

Die Umsatzsteuererklärungen 06/2007 wären bis zum abzugeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firma des Beschwerdeführers unverschuldet in erhebliche betriebliche und organisatorische Schwierigkeiten geraten, weil die Stadt Innsbruck auf der genehmigten Gastgartenfläche des B-Restaurants ab April 2007 eine Baustelleneinrichtung bis Ende Oktober 2007 genehmigt habe. Aus diesem Grund sei das gesamte Jahresgeschäft "weggebrochen" und seine Firma sei dadurch in große finanzielle Probleme geschlittert.

In Folge dessen habe der Beschwerdeführer seinen Pachtzahlungen C-Cafe in der XY-Straße nicht mehr pünktlich nachkommen können, dadurch habe die Räumung des Lokals durch den Verpächter und des Verwaltungsbüros im gleichen Haus gedroht. Die Räumung sei tatsächlich im August 2007 erfolgt.

Erst nach einem längeren Zeitraum habe der Beschwerdeführer wieder in sein Büro und zu seinem Rechnungswesen gelangen können. Deshalb sei es zu den berichtigten Umsatz-steuervoranmeldungen 06/2007 für o. a. Betriebe gekommen.

Als er sein Büro wieder in Besitz genommen habe, habe er als erste Arbeit diese berichtigten Umsatzsteuererklärungen berechnet und abgegeben.

Aus den dargelegten Gründen könne nicht von einem Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen werden, weil es zu dieser Verspätung nicht vorsätzlich gekommen sei und dem Beschwerdeführer deshalb der Vorsatz nicht angelastet werden könne.

Das zur Last gelegte Finanzvergehen sei in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, zu Ende geführt werden muss.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).

Der Beschwerdeführer war in den hier gegenständlichen Zeiträumen Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH und der A GmbH & Co KG, beide mit Sitz in Innsbruck.

Der Beschwerdeführer hätte für die A GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 07/2005 spätestens am bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt hätte. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Erst verspätet, nämlich am , hat er die Umsatzsteuervorauszahlung für 07/2005 mit € 780,97 bekannt gegeben. Eine rechtzeitige Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.

Weiters hätte er für die A GmbH und für die A GmbH & Co KG die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 06/2007 spätestens am beim zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt. Auch diesen Verpflichtungen ist er nicht nachgekommen: Zunächst wurde für die A GmbH & Co KG am - offenkundig zu Unrecht - ein Überschuss für 06/2007 von € 1.387,68 geltend gemacht, was dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einleitungsbescheid nicht vorgeworfen wurde. Am hat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervorauszahlungen für 06/2007 für die A GmbH mit € 29.957,22 und für die A GmbH & Co KG mit € 7.574,33 bekannt gegeben. Eine rechtzeitige Entrichtung dieser Beträge erfolgte nicht.

Aus der am beim Finanzamt Innsbruck eingelangten Umsatzsteuererklärung für die A GmbH für den Zeitraum 2005 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von € 4.218,90. Diese Nachforderung wurde der A GmbH mit Bescheid vom vorgeschrieben. In diesem Umfang wurden somit Umsatzsteuervorauszahlungen der A GmbH für 01-12/2005 nicht rechtzeitig bekannt gegeben.

Es besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der A GmbH für 01-12/2005 und 06/2007 sowie hinsichtlich der A GmbH & Co KG für 06/2007 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in der Jahresumsatzsteuererklärung bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise von einem Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Dem Beschwerdeführer, der bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner langjährigen steuerlichen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , Y, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume 01-09/2001, 12/2001, 01/2002, 03/2002, 05-10/2002, 12/2002, 01-10/2003 und 12/2003 schuldig erkannt und mit einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von € 45.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, bestraft wurde. Die für eine Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer Verkürzung" können als gegeben angenommen werden, wenn über denselben Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem früheren Zeitraum bereits eine Vorstrafe verhängt wurde (vgl. ). Damit besteht auch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Zeitraumes 06/2007 ist zu bemerken, dass auf dem Abgabenkonto der A GmbH, StNr. S1, ersichtlich ist, dass am die Umsatzsteuervoranmeldung für 04/2007 (Gutschrift € 108,88) und am jene für 05/2007 (Gutschrift € 0,82) eingebracht wurde. Für die A GmbH & Co KG, StNr. S2, wurde am die Umsatzsteuervoranmeldung für 04/2007 (Zahllast € 1.034,78), am jene für 05/2007 (Gutschrift € 115,33), am jene für 06/2007 (Gutschrift von € 1.387,68, welche später berichtigt wurde) und am jene für 07/2007 (Zahllast € 1.906,82) eingebracht. Offenkundig handelte es sich demnach bei der Erstellung der Voranmeldungen für 06/2007 (Einreichung am ) nicht - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt - um die erste Arbeit, nachdem das Büro wieder in Besitz genommen worden sei. Zudem handelt es sich bei diesen Voranmeldungen um jene, bei denen im Jahresverlauf die mit Abstand größten Zahllasten erklärt wurden. Zu den in der Beschwerde angesprochenen finanziellen Problemen ist darauf zu verweisen, dass Zahlungsschwierigkeiten die Annahme von Vorsatz keineswegs ausschließen. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. ).

Das Beschwerdevorbringen kann daher den Tatverdacht nicht entkräften. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Vorsatz
Verweise

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