TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 24.10.2011, RV/0505-G/09

Keine Vorsteuererstattung bei Nichtvorlage der Originalrechnungen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0505-G/09-RS1
wie RV/0152-G/08-RS1
Dem Antrag auf Vorsteuererstattung sind die Rechnungen im Original beizulegen. Das Nachreichen von Rechnungen bzw. von Kopien verschafft keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 1-12/2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte der Berufungswerber, ein Einzelunternehmer mit der Angabe eines Betriebssitzes in Ungarn (in der Folge Bw.), die Vergütung der Vorsteuer aus sechs beigelegten Rechnungskopien. Darin wurden ihm organisatorische Tätigkeiten und Provisionen offensichtlich von seiner Ehegattin bzw. deren Firma in Rechnung gestellt, über deren Unternehmen mit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine gültige Unternehmerbescheinigung wurde nicht vorgelegt.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. ab mit der Begründung, dass die Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich sei (unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Die Berücksichtigung neu ausgestellter Rechnungen und Zweitschriften sei nicht zulässig. Es sei grundsätzlich erforderlich, dass die Rechnungen im Original sofort bei Antragstellung beigelegt würden. Zur Wahrung der Antragsfrist seien diese Originaldokumente jedoch spätestens innerhalb der Sechsmonatsfrist vorzulegen.

Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass die Begründung zur Abweisung des Antrages unrichtig sei, da sehr wohl die Rechnungen im Original dem Erstattungsantrag beigelegt worden seien.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung ab und wies darauf hin, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass dem Vorsteuervergütungsantrag für das Jahr 2007 keine Originalbelege, sondern nur Rechnungskopien beigelegt worden seien.

Dagegen brachte der Bw. ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein. Darin führte er aus, dass er die in seiner Buchhaltung vorliegenden Originalbelege samt Originalantrag fristgerecht per Einschreiben an das Finanzamt geschickt habe. Zur weiteren Information lege er eine Bestätigung seines Lieferanten vor. Sollten diese Unterlagen immer noch nicht ausreichen, ersuche er, bekanntzugeben, welche Maßnahmen seinerseits notwendig seien, um die Echtheit der Rechnungen zu beweisen. Beigelegt waren eine Bestätigung der rechnungsausstellenden Firma vom über die im Jahr 2007 ausgestellten Rechnungen an den Bw. und Zweitausstellungen der Erstrechnungen, alles auf hellgrünem Papier.

Der Akt wurde dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst ist strittig, ob der Bw. rechtzeitig mit seinem Erstattungsantrag für das Jahr 2007, der am beim Finanzamt einlangte, die Originalrechnungen übermittelte, wie er es behauptet oder ob lediglich Kopien der Rechnungen beigelegt wurden, wie es das Finanzamt feststellte. Dazu ist nach Würdigung der Aktenlage festzustellen, dass es sich bei den ursprünglich eingereichten Belegen vollkommen eindeutig um Kopien handelt. Diese wurden aufgrund der eindeutigen Erscheinungsform als Kopien im Akt abgelegt. Originale wären zurückgeschickt worden. Bei sämtlichen eingereichten Blättern (Antrag, Rechnungsaufstellung, Fragebogen, Rechnungen) handelt es sich um die gleichen grauen Kopien, sehr dickes Papier, das teilweise schwarze Streifen aufweist, wie es beim Kopieren oft vorkommt. Die handschriftlichen Unterschriften sind eindeutig in Kopierform vorliegend und nicht im Original. Alle Blätter weisen ein gleiches Erscheinungsbild auf und sind als Kopien zu erkennen.

Gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003; in der Folge kurz: Verordnung), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung (Verfahren) lautet: Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

Diese Bestimmung beruht auf der Richtlinienvorgabe des Art. 3 der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG) - dessen lit. a bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, einen Antrag nach dem in Anhang A angeführten Muster zu stellen hat, dem die Originale der Rechnungen und Einfuhrdokumente beizufügen sind. Nach Art. 7 der zitierten Richtlinie ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen.

Der BFH hatte im Urteil vom , V R 23/05 (vgl. dazu auch UR 9/2007, S. 353 ff) einen dem berufungsgegenständlichen Fall von der Thematik her vergleichbaren Fall zu entscheiden (Ein schweizer Unternehmen hatte mit bzw. jeweils einen Vorsteuervergütungsantrag bei der zuständigen deutschen Finanzbehörde noch innerhalb der Frist eingebracht und dem Antrag lediglich die Rechnungen in Kopie beigelegt. Die Originale der Belege wurden erstmals nach der Frist (30. Juni des Folgejahres) im Rechtsmittelverfahren vorgelegt.

Unter Berufung auf die (mit § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 vergleichbare und vom Wortlaut her sogar weniger restriktive) deutsche Rechtslage hat der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass sich die Pflicht des Antragstellers, die Vorsteuerbeträge bereits mit dem Vergütungsantrag durch Vorlage der Rechnungen im Original nachzuweisen, schon aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten lasse. Diese Auslegung sei laut BFH auch gemeinschaftsrechtlich geboten und ergebe sich aus Art. 3 lit. a Satz 1 der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG).

Im Sinne dieser Entscheidung des deutschen BFH und der damit vorliegenden aktuellen Auslegung der Richtlinienbestimmung durch ein Höchstgericht (vgl. dazu ausführlich die Erwägungen im Urteil Rz. 29 bis 36) ist auch die österreichische Erstattungsverordnung zu sehen.

Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende - Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom , V R 48/01; BFH, Urteil vom , V R 76/98; ). Mit dem Wortlaut der Verordnung "die Rechnungen sind im Original dem Erstattungsantrag beizufügen" wird der zeitliche Rahmen zur Vorlage der Originalrechnungen dahingehend festgelegt, als die Vorlage der Originalrechnungen innerhalb der Ausschlussfrist zur Vorlage des Antragsformulars zu geschehen hat, um noch als rechtzeitige Vorlage zu gelten (vgl. dazu auch VwGH zum Wortlaut des § 108e Abs. 4 EStG 1988 "ist anzuschließen" vom , 2004/15/0104). Würde ein späteres Nachreichen von Originalrechnungen (z.B. unter nachträglicher Ausweitung des Erstantrages) anerkannt werden, ist nicht auszuschließen, dass diese Rechnungen auch für einen weiteren Antrag dienen können bzw. dienen konnten. Es sind durchaus Fälle denkbar, dass trotz der Verpflichtung zur Anbringung eines Sichtvermerkes dieser nur ungenügend angebracht bzw. übersehen wird. Eine nicht verlängerbare Einreichfrist für die Originalbelege in allen Fällen schließt Missbrauchsfälle durch Mehrfachverwendung von Belegen jedenfalls weitestgehend aus.

Diese Sichtweise ist auch durch die Erwägungen des VwGH zum NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz) begründbar. Im Erkenntnis vom , 2006/16/0098, stellt der VwGH fest, dass der gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG vorzulegende amtliche Vordruck bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung darstelle. Dieses müsse wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage könne den Tatbestand nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlange. Eine diesbezügliche Vorlage im Berufungsverfahren reiche nicht. Auch die Erstattungsverordnung lässt im Lichte der Richtlinienbestimmungen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass eine Vorsteuererstattung nur bei Erfüllung ganz konkreter und rechtzeitig zu erfüllender Voraussetzungen ermöglicht werden soll. Das Erstattungsverfahren ist als ein durch Förmlichkeit und Strenge geprägtes Nachweisverfahren, als vereinfachtes Verfahren konzipiert, in dem der Aspekt der zügigen und sicheren Handhabung überwiegt (vgl. dazu die wiedergegebenen Argumente des vorlegenden Gerichtes in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom "Société générale", Rechtssache C-361/96, CELEX-Nr. 61996C0361, Rn. 16 und , Rn. 19, CELEX-Nr. 61996J0361). Das dient nicht zuletzt auch dazu, den administrativen Aufwand für die zuständige Behörde im Hinblick auf ein verwaltungsökonomisches Verfahren zu optimieren. Ein "Massenverfahren", das zigtausende Antragstellungen pro Jahr mit sich bringt, ist nur dann vernünftig administrierbar, wenn die Verfahrensvorgaben - insbesondere die Fristen - seitens der Antragsteller eingehalten werden. Die rechtzeitige Antragstellung unter Vorlage der Originalrechnungen ist die notwendige Basis für eine zügige Bearbeitung. Als verfahrenserschwerend kommen im Erstattungsverfahren zudem oftmals Sprachbarrieren und Probleme mit der Zustellung ins Ausland hinzu. Außerdem bedingen Kontaktaufnahmen mit ausländischen Unternehmen erhöhte Kosten mit erhöhtem Personalbedarf. Die Einhaltung der nötigen Formvorschriften und das Bestehen darauf sind für eine sparsame Verwaltungsführung im Bereich des Vorsteuererstattungsverfahrens daher unumgänglich und durch die Richtlinienbestimmung vorgegeben. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche antragsrelevanten Originalbelege ohnehin bereits vorliegen müssen (bis zur Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres, somit jedenfalls seit zumindest einem halben Jahr), da ein Vorsteueranspruch nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 voraussetzt. Die Vorgaben des Erstattungsverfahrens sind EU-weit durch die Richtlinien vorgegeben, bestimmt und publik gemacht. Die Ausfüllhinweise zum Vergütungsantrag enthalten den ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlussfrist und die Notwendigkeit der Vorlage der Originalbelege. Unternehmen, die sich dieses Verfahrens bedienen, ist die Einhaltung der Formstrenge und Vorgaben unter Anwendung der nötigen Sorgfalt zumutbar. Insbesondere sind die Vorgaben für alle Antragsteller (seit Jahren) insoweit gleich. Würde man die erstmalige bzw. nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in Form von Nachreichungen im Rechtsmittelverfahren zulassen, würde damit die gesetzlich bestimmte und durch die Höchstgerichte bestätigte Ausschlussfrist der Erstattungsverordnung gewissermaßen ausgehebelt werden. Ein Antragsteller, der gerade noch ein Antragsformular innerhalb der Frist mit einem Teil der Belege einreicht, um das Rechtsmittelverfahren zur Sichtung und Vervollständigung der Belege bzw. des Vergütungsbetrages abzuwarten, um dann die ausständigen Positionen zu beantragen, würde besser gestellt werden als ein Antragsteller, der den Antrag zwar ordnungsgemäß und vollständig (mit allen Originalbelegen), aber z.B. um einen Tag verspätet einreicht. Die Gewährung von Fristverlängerungen durch die Behörden ist bei materiell-rechtlichen Präklusivfristen gesetzlich nicht vorgesehen (§ 110 Abs. 1 BAO). Im Übrigen können vorgegebene Fristen nicht durch unvollständige Anträge unterlaufen werden (s.o. ). Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben ist eine spruchgemäße Entscheidung - wie der BFH in seinem o.a. Urteil ausführt - jedenfalls geboten und müsste die Vorgangsweise eines Staates, der eine spätere Nachreichung der Originalbelege akzeptiert auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsverzerrung auf Bedenken stoßen. Ein Staat, der die vorgegebene Frist de facto nicht in voller Strenge vollzieht, ist als Staat, in dem unternehmensbezogene Vorleistungen in Anspruch genommen werden können, unter Umständen attraktiver als ein Staat, der sich diesbezüglich strikt an die Richtlinienvorgaben hält (unzulässiger Steuerwettbewerb).

Da die Berufung bereits aus oben angeführten Gründen abzuweisen war, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechnungen im Detail, die auch hinsichtlich des Fehlens eines konkreten Leistungsgegenstandes als nicht dem § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entsprechend zu werten sind. Weiters ist zu bemerken, dass die Zweitschriften offenbar vom insolventen Unternehmen selbst, nicht jedoch von dessen als gesetzlicher Vertreter fungierenden Masseverwalter ausgestellt wurden.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auch nicht mehr auf das Fehlen einer gültigen Unternehmerbescheinigung eingegangen, da die Berufung bereits aus den übrigen vorliegenden Gründen abzuweisen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Vorsteuererstattungsverfahren
Erstattungsverfahren
fehlende Originalrechnungen
Originalbelege
Rechnungskopien
Ausschlussfrist.
Verweise
VwGH, 2000/15/0032
VwGH, 2004/15/0104
VwGH, 2006/16/0098
BFH, V R 23/05
BFH, V R 48/01
BFH, V R 76/98
UR 9/2007 S. 353 ff
UFS, RV/0134-G/08
UFS, RV/0333-G/08
UFS, RV/0532-G/08
UFS, RV/0072-G/10
UFS, RV/0463-G/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at