Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2011, RV/1537-W/07

Eingaben- und Beilagengebühr trotz Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1538-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit schriftlich beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37 Baupolizei, Außenstelle für den 19. Bezirk eingebrachtem Bauansuchen, do. eingelangt am zur Zahl MA 37/YXZ/2006, ersuchte der Berufungswerber (Bw.) unter Beilage div. Kopien um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen und um Änderung der Bebauungsbestimmungen betreffend die Liegenschaft P. 21.

Mit Bescheid vom wurde das Bauansuchen von der MA 37 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Aufforderung bestimmte Unterlagen einzureichen unbeachtet geblieben sei. Der Antrag auf Änderung der Bebauungsbestimmungen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der an den Bw. gerichtete Bescheid wurde nach einem Zustellversuch und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach beim Postamt 1093 am hinterlegt.

Da trotz an den Bw. gerichteter Aufforderung ("Rechnung") der MA 37 vom , Gebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 16,60 zu entrichten, diese nicht entrichtet wurden, nahm die MA 37 zur oa. Aktenzahl am ein Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren auf und übermittelt diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG), welches auf Grund dieser Notionierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für eine Eingabe und eine Beilage eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13, eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 3,60 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 8,30 festsetzte.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. unter Bezugnahme auf das oa. Bauverfahren ein, dass er am von der Außenstelle der MA 37 eine Rechnung wegen Zurückverweisung erhalten habe und erklärte sinngemäß, dass er wegen dieses Irrtums bei der MA 37 vorgesprochen habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das FAG dem Bw. vor, dass der am eingebrachte Antrag um baubehördliche Bewilligung alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG aufweise und daher der Gebühr von € 13 unterliege, wobei die Gebührenschuld nach § 11 GebG - auch für Beilagen - im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung durch die zuständige Behörde entstanden sei. Der Zurückweisungsbescheid vom der MA 37 sei am nachweislich zugestellt worden. Der Aufforderung die Gebühren ordnungsgemäß zu entrichten sei jedoch nicht entsprochen worden und daher die Festsetzung mittels Bescheid durch das zuständige FAG erfolgt.

In der dagegen als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung" wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass durch einen Fehler der Außenstelle der MA 37- Nichterfüllung einer vom Leiter der Magistratsabteilung angeordneten Fristerstreckung - ihm die Gebühr einer Zurückweisung zugestellt worden sei. Dazu legte der Bw. ein Konzept eines an den Leiter der MA 37 gerichteten "Vorschlages" über eine Mitteilung der MA 37 an das FAG, die Anzeige an das FAG als gegenstandslos zu betrachten, bei. Auf Grund eines Ersuchens des Unabhängigen Finanzsenates übermittelte die MA 37 ua. eine Abschrift des Bauansuchens und der "Rechnung" (Aufforderung zur Gebührenentrichtung) vom . Eine Abschrift des Zurückweisungsbescheids vom samt Zustellnachweis war von der MA 37 bereits dem FAG übermittelt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. das oben dargestellte Bauansuchen samt div. Beilagen am schriftlich bei der MA 37 - Baupolizei eingebracht hat, dass der Bescheid über die Zurückweisung des Bauansuchen beim Postamt 1093 nach Zustellversuch und Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach beginnend mit hinterlegt wurde und dass der Bw. die Eingaben- und Beilagengebühr in Höhe von insgesamt € 16,60 trotz Aufforderung der MA 37 nicht an diese entrichtet hat. Das ergibt sich aus den oa. Schriften und wurde dem Bw. im Wesentlichen mit der Berufungsvorentscheidung vorgehalten.

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2006 (in der Folge: GebG) ua. Schriften nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 10 GebG sind unter Schriften im Sinne des § 1 ua. die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen zu verstehen.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs. 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Eingaben- und Beilagengebühren hat der Gebührenschuldner auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten.

Beilagen sind gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden und unterliegen einer festen Gebühr von 3,60 Euro von jedem Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13 Euro.

In sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO ist eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Bei dem vom Bw. am zur Zahl MA 37/XYZ/2006 bei der Baupolizei schriftlich eingebrachten Bauansuchen handelt es sich um eine vom Bw. als Privatperson an ein Organ einer Gebietskörperschaft in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises Eingabe, die das Privatinteresse des Bw. als Einschreiter betrifft, also um eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides durch Hinterlegung beim Postamt am gemäß § 17 ZustG ist die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen erfolgt und somit die Gebührenschuld für die Eingabe und die Beilagen entstanden, so wie das FAG dem Bw. dies in der Berufungsvorentscheidung bereits vorgehalten hat.

Eine irrtümliche Zustellung der "Rechnung für eine Zurückweisung" kann daher hier, selbst wenn diese in Folge der "Nichterfüllung einer vom Leiter der MA 37 angeordneten Fristerstreckung" ergangen wäre, nicht vorliegen. Eine dem Vorschlag des Bw. entsprechende Mitteilung des Leiters der MA 37 an das FAG ist nach ha. Aktenlage bis dato nicht erfolgt, wobei dazu zu sagen ist, dass eine solche Mitteilung an der bereits entstandenen Gebührenpflicht letztlich nichts ändern würde. Zu bemerken ist, dass im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als Einbringungsdatum der gebührenpflichtigen Eingabe das Datum der von der MA 37 an den Bw. gerichteten "Rechnung" angeführt wurde, was jedoch an der Sache nichts ändert und hiermit, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung, richtig gestellt wird. Der Eingaben- und Beilagengebühr unterliegt nicht die Zurückweisung sondern das Bauansuchen vom samt Beilagen. Lediglich der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ist von der Zustellung der Erledigung abhängig.

Da die Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden, waren diese vom FAG mit Bescheid festzusetzen und es war somit auch die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend zu erheben.

Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wurden dem Bw. vorgehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at