Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2011, RV/3161-W/07

Vertragliche Einräumung einer vollstreckbaren Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines gebührenpflichtigen Vergleichs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heinz Jurkowitsch, 1020 Wien, Hollandstraße 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) und Mag. M. schlossen mit notariell bekräftigter, von beiden Vertragsparteien unterfertigter Urkunde vom folgende Vereinbarung:

"Vereinbarung ...............

I. Frau I. und Herr Mag. M. waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in Adr. mit einem Gesamtwert von rund ATS 7 Millionen. Im Jahre 1989 mußte diese Liegenschaft aus finanziellen Gründen zwangsweise verkauft werden, wobei der Verkaufserlös nur rund die Hälfte des wahren Wertes dieser Liegenschaft betrug und zur Gänze - somit auch der Anteil von Frau I. - zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Herrn M.. verwendet worden ist. II. Herr Mag. M. verpflichtet sich hiemit, diesen finanziellen Ausfall wieder gut zu machen und an Frau I. € 200.000,-- (in Worten: Euro zweihunderttausend) in monatlichen Raten a € 2.500,--, zahlbar jeweils bis zum 1.eines jeden Monats bei 5-tägigem Respiro, beginnend mit , zu bezahlen. Bei Verzug auch nur mit einer Rate tritt Terminsverlust ein und wir der dann aushaftende Betrag auf einmal zur Bezahlung fällig. Zur Besicherung dieser Zahlungsverpflichtung übergibt Herr Mag. M. an Frau I. einen akzeptierten Blanko-Wechsel mit der Abrede, daß dieser im Falle des Terminverlustes entsprechend vervollständigt und gerichtlich geltend gemacht werden kann".

Die in dieser Urkunde von Mag. M. übernommenen Zahlungsverpflichtungen wurden gemäß § 3 NO vollstreckbar gemacht.

Auf Grund dieser Vereinbarung setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. mit Gebührenbescheid vom gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG eine Gebühr von 2 % des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistung in Höhe von € 200.000,00, somit in Höhe von € 4.000,00 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich die Bw. gegen die rechtliche Beurteilung und erklärte dazu, dass es sich niemals um ein zwischen den Parteien streitiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis oder um eine strittige oder zweifelhafte Forderung gehandelt habe. Die Forderung sei lediglich bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. bis zum vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt nicht geltend gemacht worden, es habe jedoch über das Bestehen und die Höhe zwischen den Parteien nie ein Zweifel bestanden, weshalb schon rein nach der Definition des Gesetzes kein Vergleich vorliege. Weiters sei die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht unter beiderseitigem Nachgeben zustande gekommen.

Die Berufung wurde vom FAG unter Hinweis darauf, dass der Notariatsakt wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich vollstreckbar gemacht worden sei, mit der Begründung abgewiesen, dass mit Urkunde vom vereinbart worden sei, den entstandenen finanziellen Ausfall, dessen Höhe betragsmäßig nicht genau festgestanden sei, mit dem Betrag von € 200.000,00 zu vergleichen. Die Leistung des Betrages € 200. 000,00 stelle somit die Bemessungsgrundlage für den außergerichtlichen Vergleich dar.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw. ein, dass die dem § 3 NO entsprechende Formulierung nicht heiße, dass die Vereinbarung an sich zivilrechtlich und gebührenrechtlich als Vergleich zu werten sei. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung sei entgegen den Ausführungen in der Berufung festgehalten worden, dass der zu zahlende Betrag in Höhe von € 200.000,-- vertragsmäßig nicht genau festgestanden habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen und weiche inhaltlich sowohl von der Vereinbarung als auch von der Berufung ab. Es sei auch in der Vereinbarung vom nicht vereinbart worden, sich mit einem Betrag von € 200.000,-- "zu vergleichen" - wie in der Berufungsvorentscheidung formuliert. Ganz im Gegenteil habe sowohl die Höhe als auch das Bestehen der Forderung zwischen den Parteien nie [gemeint wohl: immer] außer Zweifel gestanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, einer Gebühr a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis.

Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Heidinger in Schwimann, ABGB3, Rz 1 zu § 1380).

Strittig bzw zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Es müssen jedenfalls ernsthafte Zweifel bestehen, weil der Vergleich sonst ein unzulässiges abstraktes Rechtsgeschäft wäre (Schwimann aaO, Rz. 5) (siehe auch ).

Unter allen Umständen müssen aber ernsthafte tatsächliche Zweifel, allenfalls auch ein Streit über die Einbringlichkeit bestehen, da ansonsten der Rechtsgrund des Vergleiches verwässert würde und vor allem beim Anerkenntnis auf diesem Weg die gesetzwidrige Schaffung eines abstrakten Schuldverhältnisses droht (Ertl in Rummel, Rz. 3 zu § 1380 ABGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise vom , Zl. 2000/16/0615) hat die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Vertragsurkunde für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, keine Bedeutung, sodass es auch im vorliegenden Fall ohne Belang ist, wenn die Urkunde vom mit dem Wort "Vereinbarung" überschrieben wurde.

Ein Vergleich liegt unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (; , 2008/16/0154).

Fest steht, dass die Bw. mit ihrem Ehegatten am die oben dargestellte Vereinbarung geschlossen hat, diese Vereinbarung am selben Tag beurkundet und notariell bekräftigt wurde und von beiden Vertragsteilen unterfertigt wurde.

Lt. unbestrittenem Urkundeninhalt verpflichtet sich der Ehegatte der Bw. zu einer Wiedergutmachung des in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Ausfalls der Bw.

Der Bw. wurde in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, dass die Höhe des finanziellen Ausfalls betragsmäßig nicht genau festgestanden habe. Wenn die Bw. dazu lediglich meint, in der Begründung der Berufungsvorentscheidung sei entgegen den Ausführungen in der Berufung festgehalten worden, dass der zu zahlende Betrag in Höhe von € 200.000,-- vertragsmäßig nicht genau festgestanden habe, dies nicht den Tatsachen entspreche und inhaltlich sowohl von der Vereinbarung als auch von der Berufung abweiche, so ist dazu zu sagen, dass die Bw. damit weder glaubhaft vorgebracht hat, dass der zu zahlende Betrag vor der Vereinbarung vertragsmäßig, noch dass dieser betragsmäßig festgestanden habe. Weder aus der Vereinbarung noch aus der Berufung ergibt sich ein entsprechender Sachverhalt in dem die Beurteilung der Bw. Deckung fände. So ist auch die Behauptung, es hätte zwischen den Parteien nie Zweifel über das Bestehen und die Höhe der Forderung (€ 200.000,00 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) gegeben, nicht glaubhaft. Aus dem in der Vereinbarung dargestellten Verkauf der Liegenschaft zur Deckung von Schulden des Ehegatten der Bw. im Jahre 1989 ergibt sich kein unmittelbarer, dem Grunde und der Höhe nach zweifelsfreier Anspruch der Bw. auf Wiedergutmachung eines finanziellen Ausfalls, im Besonderen keine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Ehegatten der Bw. in Höhe von € 200.000,00, zahlbar in monatlichen Raten von € 2.500,00 beginnend mit . Der Vermögensverlust der Bw. hat rund S 3.500.000,00 (entspricht € 254.000,00) zuzüglich Zinsverlust über 18 Jahre und nicht € 200.000,00 betragen. In der Einräumung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von € 200.000, zahlbar in monatlichen Raten von € 2.500,00, beginnend mit , als Ausgleich für den Vermögensverlust der Bw. in Höhe von rund € 254.000,00 zuzüglich Zinsverlust liegt die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung der zumindest zweifelhaften Ansprüche der Bw. gegenüber ihrem Ehegatten. Mit der gegenständlichen Vereinbarung wurden somit die gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien pro futuro ausgeglichen. Dies ist der offensichtliche Zweck der Vereinbarung samt Vollstreckbarmachung der Zahlungsverpflichtungen, welcher bereits nach dem Wortlaut der Urkunde vom auf der Hand liegt.

Da die Bw. folglich mit ihrem Ehegatten einen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG über einen Gesamtwert der von den Parteien übernommenen Leistungen von € 200.000,00 geschlossen und beurkundet hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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