Hinterziehung von Lohnabgaben im Zusammenhang mit der Einsammlung bzw. Verteilung von Öko-Bags durch Dienstnehmer
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SJ, Güterbeförderung, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Mag. Heidemarie Dawari, 4040 Linz, Leonfeldner Straße 300A, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2009/00851-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungs- bzw. Ausdehnungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) wird das bereits anhängige Finanzstrafverfahren StrNr. 052-2009/00851-001 (laut Strafverfügung vom wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ausgedehnt, weil der (zusätzliche) Verdacht besteht, sie habe als abgabenrechtlich Verantwortliche zur StNr. 12 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 07 - 12/2008 iHv. insgesamt 624,69 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. das zur StrNr. 052-2009/00851-001 (von der Bf. gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG beeinspruchte Strafverfügung vom wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) anhängige Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil (zusätzlich) der Verdacht bestehe, dass die Bf. (im Amtsbereich des genannten Finanzamtes) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01 - 12/2007 und 01 - 12/2008 iHv. (insgesamt) 2.374,36 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.
Begründend wurde auf die Ergebnisse einer bei der Bf. zur StNr. 12 durchgeführten Lohnsteuerprüfung bzw. die sich im Abgabenverfahren (Berufungsvorentscheidung vom ) ergebenden Nachzahlungsbeträge an Lohnabgaben hingewiesen. Ein entsprechender Tatvorsatz bzw. ein entsprechender Verdacht sei insofern anzunehmen, als die Bf. als selbständige Unternehmerin sowohl ihre steuerlichen Pflichten als auch das System der Lohnsteuer gekannt und insbesondere auch um die durch ihr Verhalten eintretende Abgabenverkürzung in dem im Spruch genannten Ausmaß gewusst habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde (vgl. §§ 155, 152 Abs. 1 FinStrG) der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. beschäftige sich mit dem Verteilen und Einsammeln von ÖKO Boxen und bediente sich dabei bis zur Erstprüfung unstrittigerweise als Werkvertragsnehmer eingestufter dritter Personen, die nunmehr offenbar als Dienstnehmer eingestuft würden. Im guten Glauben seien - auch in Übereinstimmung mit anderen Branchen (Medien- bzw. Zeitungsvertriebe) - bisher den üblichen Gepflogenheiten des Wirtschaftsverkehrs entsprechende Werkverträge erstellt worden.
Dann habe die KIAB bzw. das Finanzamt aus Anlass einer Kontrolle festgestellt, dass diese Vorgangsweise nicht (mehr) dem Gesetz entspreche und sei auch eine entsprechende Strafe gegen die Bf. ausgesprochen worden. Ebenso habe die GKK der Bf. mitgeteilt, dass alle Werkvertragsinhaber rückwirkend versichert werden müssten und seien daher sämtliche bisher selbstständigen Kolporteure rückwirkend sozialversichert bzw. die bisherige Zusammenarbeit mit den Selbstständigen per 2. September aufgekündigt worden.
In dem von der Bf. ausgeübten Gewerbe sei es angesichts der Umstände (geringe Beschäftigungsdauer und daher auch geringfügiges, offen über die Buchhaltung ausbezahltes, Honorar) äußerst schwierig entsprechende Arbeitskräfte zu finden. Daher seien insbesondere auch Personen mit ausländischem Hintergrund beschäftigt worden und seien mit diesen, meist ja auch noch bei anderen Firmen tätigen Personen im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Vorgangsweise eben entsprechende Werkverträge abgeschlossen worden.
Keinesfalls habe sich die Bf. jedoch im Sinne des FinStrG schuldig gemacht, da ihrerseits keine Tatbegehungsabsicht bestanden bzw. sie auch entsprechende Finanzvergehen nicht einmal in Kauf genommen habe. Im Gegenteil habe sie sich bei der gewählten Vorgangsweise in voller Rechtssicherheit gewähnt. Erst im Nachhinein (ausgelöst durch eine Kampagne gegen "illegale" Ausländerbeschäftigung) habe sich eine andere Betrachtungsweise als richtig herausgestellt. Dies könne jedoch nicht der Bf. angelastet werden, die ja stets davon ausgegangen sei, dass bei einem Werkvertrag eben keine Lohnnebenkosten anfielen.
Die unbescholtene Bf. habe daher in gutem Glauben gehandelt und sofort bei der Prüfung bzw. nach der Mitteilung der (geänderten) behördlichen Rechtsansicht entsprechende Schritte gesetzt, um der (geänderten) Behördenauffassung nachzukommen bzw. dieser zu entsprechen.
Sinngemäß wurde daher beantragt, den angefochtenen (Ausdehnungs-)Bescheid aufzuheben bzw. bei nicht vollinhaltlicher Stattgabe eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die geltende Rechtslage laut FinStrG hinzuweisen, wonach gemäß § 160 Abs. 1 lit. a leg.cit. nur über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung im Verfahren vor dem Berufungssenat zu entscheiden ist. Im Falle einer Beschwerde (iSd §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG) ist hingegen gemäß Abs. 2 leg.cit. stets ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte. Gleichermaßen gilt dies auch für den Fall, dass sich in einem bereits gegen eine Person anhängigen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren zusätzliche Verdachtsmomente in Richtung der oa. Delikte ergeben.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß dem hier der Bestimmung des § 4 FinStrG zufolge geltenden § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idF vor dem BGBl. I 2010/104 (FinStrG-Novelle 2010) macht sich (auch) der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich hingegen lediglich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer selbst zu berechnende Abgaben (zB. Lohnabgaben) nicht spätestens am fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
§ 76 Abs. 1 EStG 1988 zufolge hat der Arbeitgeber (§ 47 Abs. 1 3. Satz) für jeden Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 2. Satz) ein Lohnkonto mit den dort genannten Angaben (Namen; Versicherungsnummer; Wohnsitz etc.) zu führen.
Gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) hat der Dienstgeber für die bei ihm gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 (im Bundesgebiet) beschäftigten Dienstnehmer bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats Dienstgeberbeiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe an das Finanzamt zu entrichten, wobei die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer; vgl. §§ 47 - 92 EStG 1988) sinngemäß Anwendung finden (vgl. dazu §§ 41, 43 FLAG).
Vorsätzlich handelt gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es grundsätzlich, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich (vorsätzlich) handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) derjenige, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten (sogar) für gewiss hält.
Für die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG muss sich die Wissentlichkeit des Täters auf das Bewirken der Verkürzung der Abgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag) richten, für die Verletzung der (abgabenrechtlichen) Pflicht zur Lohnkontenführung reicht hingegen, ebenso wie für die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG aus.
Anhand der bisherigen sich aus dem Abgabenakt StNr. 333/8978, einschließlich der Unterlagen über die Nachschau bzw. Lohnsteuerprüfung ABNr. 300050/09 (Arbeitsbogen) bzw. die im Abgabenakt bzw. Arbeitsbogen vorhandenen Unterlagen über die durchgeführten Maßnahmen KIAB (GZ. 042/74004/2008) sowie dem Finanzstrafakt ergebenden Ermittlungslage ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über das vorliegende Rechtsmittel zu treffende Sachentscheidung von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
Die die ab 1999 unternehmerisch tätige (1999 - 2004: Gebrauchtwagenhandel bzw. Vermietung und Verpachtung) und durchgehend steuerlich gemäß § 83 Bundesabgabenordnung (BAO) vertretene Bf. betrieb im genannten Finanzamtsbereich seit März 2006 einen unter der oa. StNr. erfassten Gewerbebetrieb (KFZ-Güterbeförderung), der sich, über entsprechenden Auftrag Dritter, mit dem Einsammeln und Verteilen (Haushaltssammlung) von sog. "Öko-Bags" beschäftigte. Mit den die Sammel- bzw. Verteilungsarbeiten für die Bf. bzw. deren Unternehmen durchführenden Personen, vornehmlich Schüler, Studenten und Personen mit ausländischem Hintergrund (so ua. auch Asylwerber ohne aufrechte Arbeitsbewilligung), wurden dabei jeweils im übrigen Medienvertriebswesen damals übliche sog. GSVG-Werkverträge (Zeitungs- und Werbemittelverteilung) abgeschlossen. Darin war ua. festgelegt, dass die Auftragnehmer (Verteiler) jeweils selbständig erwerbstätig seien ("Neuer Selbständiger") und - entsprechend einer gesondert festgelegten Honorarordnung - anhand monatlicher Honorarnoten zu entlohnen seien. Der so (sozialversicherungsrechtlich) selbst meldepflichtige und versicherte Auftragsnehmer habe selbst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige SVA abzuführen und unterbleibe insbesondere eine Anmeldung durch den Auftraggeber bei der zuständigen GKK. Die vereinbarten Honorare würden vom Auftraggeber (brutto für netto) an den jeweiligen Auftragnehmer überwiesen.
In den zur ABNr. 34 (in Kopie) aufliegenden, offenbar ab dem (= erstes Unterzeichnungsdatum laut Arbeitsbogen) im Unternehmen der Bf. verwendeten Werkverträgen findet sich unter Pkt. V 3. Absatz auch eine Regelung für den Fall, dass - entgegen der von den Vertragsparteien gewollten rechtlichen Beurteilung - von einem dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegenden Vertragsverhältnis auszugehen sei.
Im Zuge mehrerer, im Mai bzw. im Juli 2008 seitens der genannten Abgabenbehörde (Team KIAB) durchgeführten Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bzw. des § 89 Abs. 3 EStG 1988 wurde festgestellt, dass zwei kontrollierte, jeweils für die Bf. arbeitende Personen nicht über entsprechende arbeitsmarktrechtliche Dokumente verfügten und somit unerlaubt bei der Bf. beschäftigt iSd §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG seien. Überdies wurde von den Kontrollorganen festgestellt, dass die überprüften Personen nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet waren und somit von der Bf. auch entgegen den Bestimmungen der §§ 111 iVm 33 Abs. 1 ASVG beschäftigt würden. In der Folge ergingen seitens der genannten Behörde entsprechende Strafanträge gegen die Bf. an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Am bzw. am ergingen (offenbar zu genannten Strafanträgen) seitens des zuständigen Bezirksverwaltungsamtes (Linz) Straferkenntnisse gegen die Bf. (als Gewerbeinhaberin), jeweils wegen Verwaltungsübertretungen durch die (schuldhafte) Verletzung der §§ 33 Abs. 1 iVm 111 ASVG (Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger).
Im Zuge einer 2009 zur genannten StNr. seitens des genannten Finanzamtes durchgeführten Lohnsteuerprüfung betr. ua. Lohnabgaben, d. h. Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), für die Jahre 2006 - 2008, ABNr. 34 (Schlussbesprechung am ), wurde ua. festgestellt, dass für die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Bf. stehenden Auftragnehmer weder Lohnkonten geführt noch, ausgehend von (durchschnittlich) festgestellten 15 Dienstnehmern für 2007 und 2008 und einem Gesamtbruttoverdienst von 74.021,26 €, Lohnabgaben iHv. 22.741,19 € (2007: L: 10.002,07 €; DB: 1.504,13 €; DZ: 120,33 €; 2008: L: 9.469,48 €; DB: 1.523,32 €; DZ: 121,86 €) entrichtet worden seien (vgl. Abgabenbescheide vom (Buchungsdatum) zur angeführten StNr.
In weiterer Folge erging über eine von der Abgabepflichtigen (= Bf.) gegen die vorstehend angeführten Abgabenbescheide eingebrachte Berufung seitens des Finanzamtes gemäß § 276 BAO die Berufungsvorentscheidung vom , mit der - in teilweiser Stattgabe des Berufungsbegehrens - ua. die sich allein aus den zusätzlich zur bestehenden Lohnverrechnung im Zuge der Prüfung festgestellten Dienstverhältnissen ergebende L 2007, 2008 jeweils mit 0,00 € (keine L, weil Geringfügigkeit der Bezüge) und auch die entsprechenden DB mit 1.124,98 € (2007) bzw. 1.249,38 € (2008) neu festgesetzt wurden.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes kann jedenfalls mit der für eine Verfahrenseinleitung gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die vom Einleitungsbescheid genannten DB 2007 und 2008 iHv. insgesamt 2.374,36 € von einer Erfüllung des objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG durch die zur StNr. 333/8978 abgabenrechtlich verantwortlichen Bf. ausgegangen werden.
Zu der für den Fall einer Verfahrenseinleitung wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ebenfalls geforderten subjektiven Verdachtskomponente ist insbesondere im Hinblick auf die dafür vorgesehene Wissentlichkeit der Abgabenverkürzung (dem Grunde nach), festzustellen, dass sich für das Vorhandensein eines derartiges Wissens bei der Bf. zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (vgl. § 43 FLAG) jedenfalls für die Zeit vor der erfolgten Bekanntgabe des (ersten) Straferkenntnisses des Bezirksverwaltungsamtes wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 111 ASVG vom (siehe oben) an die Bf. in der bisherigen Aktenlage keine konkreten Hinweise für eine entsprechende subjektive Tatkomponente entdecken lassen. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass es sich bei der Bf. um eine langjährige unternehmerisch tätige, ja auch Arbeit- bzw. Dienstnehmer beschäftigende und somit über die steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Lohnabgaben grundsätzlich Bescheid wissende Wirtschaftstreibende handelt, der eine entsprechende Erfahrung in der steuerlichen Gesamtbeurteilung der Unternehmenssachverhalte bzw. eine ausreichende Versiertheit im Umgang mit dabei entstehenden Rechtsfragen unterstellt werden kann, doch kann allein daraus noch nicht auf eine wissentliche Inkaufnahme einer entsprechenden Abgabenverkürzung im Hinblick auf die vor dem angefallenen Lohnabgaben (verfahrensgegenständlich hier nur DB) für 01 - 12/2007 bzw. für 01 - 06/2008 geschlossen werden.
Während sich für die verkürzten DB iHv. 624,69 € (07 - 12/2008) ein entsprechender Anhaltspunkt für einen (subjektiven) Verdacht iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG bzw. sowohl für eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Lohnkontenführung als auch für eine entsprechende Wissentlichkeit der dadurch bewirkten Verkürzungen daraus ableiten lässt, dass der Bf. nach dem Bekanntwerden des genannten (ersten) Straferkenntnisses die behördliche Sichtweise betreffend die rechtliche Qualifizierung der von ihr beschäftigten Personen (als Dienst- bzw. Arbeitnehmer) deutlich vor Augen geführt wurde und ihr aufgrund ihres zweifellos vorhandenen unternehmerischen Basiswissens die abgabenrechtlichen Folgewirkungen (Lohnkontoführung; Abzug und Entrichtung von Lohnabgaben) klar sein mussten, ergibt sich für die vor diesem Zeitpunkt verkürzten Lohnabgaben (DB) ein entsprechendes Wissen nicht.
Angesichts der in den Verträgen ab enthaltenen Zusatzklausel (Pkt. V 3. Absatz) kann jedoch Hinblick auf die vom angefochtenen Bescheid erfassten Teilfakten DB für Mai und Juni 2009 (Verkürzungsbetrag: 208,23 €) und der daraus ableitbaren Änderung des Wissensstandes der Bf. bzw. aus der dennoch nicht erfolgten Entrichtung der Lohnabgaben zu folgernde Inkaufnahme eines möglich erscheinenden Erfolges, von einer vorsätzlichen Vorgangsweise der Bf. in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Für die verbleibenden Vorwürfe (Lohnabgaben bzw. DB für Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis April 2008; Verkürzungsbetrag: 1.541,44 €) hingegen lässt sich, indem es die Beschuldigte im Hinblick auf die genannten (objektiven) Verfehlungen lediglich fahrlässigerweise unterlassen hat, sich vor der Aufnahme der von ihr betriebenen Tätigkeit bei den zuständigen Stellen oder auch bei ihrem steuerlichen Vertreter über eine gesetzeskonforme Vorgangsweise (Führung von Lohnkonten; Abzug bzw. Entrichtung von Lohnabgaben) zu erkundigen, ein entsprechender Tatvorsatz iSd §§ 33 Abs. 2 lit. b bzw. 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht mit der für eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid lediglich im Hinblick auf die im Spruch angeführten Tatvorwürfe zu bestätigen (vgl. zB. ).
Hinsichtlich des für einen Schuldspruch gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. b und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderten Nachweises iSd § 98 Abs. 3 FinStrG wird auf das nunmehr gemeinsam mit den zu überprüfenden Vorwürfen laut (der außer Kraft getretenen) Strafverfügung vom , nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführende Untersuchungsverfahren verwiesen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Einleitung Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz Wissentlichkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at