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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 125

Aufsichtsratsquote für Frauen und Männer

Susanne Kalss

Das GFMA-G, das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat, scheint den parlamentarischen Endspurt der 25. Gesetzgebungsperiode als finisher zu beenden (IA 2226/A BlgNR 25. GP). Allein dies ist großartig. Viele Gesetzesvorhaben – gerade auch aus dem Bereich des Unternehmensrechts – werden den Zieleinlauf heuer nicht mehr erleben. Bemerkenswerterweise gar nicht, weil sie nicht fertig wären, sondern einfach, weil das Ziel gerade verschwindet.

Das GFMA-G wird nach kurzer Legisvakanz bereits am in Kraft treten und schon für Aufsichtsratswahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden sein, die gem § 262 Abs 38 AktG nach dem vorgenommen werden. Die gesetzliche Regelung ist offensichtlich der Einsicht geschuldet, dass allein die Erkenntnis, dass divers besetzte Aufsichtsräte eine andere Diskussionskultur, eine intensivere und vielschichtigere Auseinandersetzung verschiedener Fragen im Aufsichtsrat fördern und damit auch die Qualität seiner Arbeit verbessern, zu wenig ist, um die maßgeblichen Entscheidungsträger dazu zu bewegen, Aufsichtsräte tatsächlich divers, somit (ua) auch mit einem angemessenen Anteil von Frauen zu besetzen. Für das Diversitätsgebot der Ge...

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