Geschäftsführung einer inländischen Kapitalgesellschaft - beschränkte Steuerpflicht
Rechtssätze
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RV/2363-W/10-RS1 | Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer einer inländischen Kapitalgesellschaft unterliegen auf Grund des Verwertungstatbestandes des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG auch dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sich der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit im Ausland aufgehalten hat.
Dies deshalb, weil die persönliche Tätigkeit eines Geschäftsführers in der Erteilung von Weisungen an die Gesellschaft besteht, diese Weisungen der Gesellschaft am Ort ihres Sitzes zugehen und somit die Tätigkeit des Geschäftsführers als am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004-2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber (Bw.) seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 bei beschränkter Steuerpflicht und teilte dazu erläuternd mit, dass er sich seit dem Jahr 2003 ausschließlich in Adresse, Kroatien aufhalte bzw. aufhalte müsse, da über ihn seitens der österreichischen Behörden ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei. Erst seit September 2008 sei es ihm wieder möglich, nach Österreich einzureisen.
Der Bw. sei in Kroatien über die laufenden Geschehnisse der PZ GmbH durch Generalbevollmächtigte der Gesellschaft informiert worden und habe auch in Kroatien einen Büroraum, in dem er die Informationen entgegen genommen habe bzw. von wo aus er Weisungen erteilt und erforderliche Schritte gesetzt habe. Dafür habe er folgende Geschäftsführerbezüge erhalten:
2004: € 24.800, 2005: € 24.800, 2006: € 0
Der Bw. sei der Ansicht, dass gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 EStG in Österreich keine beschränkte Steuerpflicht entstanden sein könne, da dies nur dann der Fall sei, wenn ein Ausländer eine Arbeit im Inland ausübe und der beschränkt Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden sei. Aus diesem Grund würden in den vorgelegten Erklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 auch keine Einkünfte ausgewiesen.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2004 (in der Höhe von € 6.472), 2005 (in der Höhe von € 9.124,34) und 2006 (in der Höhe von € 0) fest, wobei es in den Jahren 2004 und 2005 - entsprechend den Angaben des Bw. - die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 24.800 festsetzte. Im Jahr 2006 erfolgte die Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) bei Ausländern nur dann beschränkt steuerpflichtig seien, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt werde und wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden sei.
Auf Grund des Einreiseverbotes nach Österreich zwischen 2002 und 2008 habe der Bw. bei der Gesellschaft, die immer ihren Sitz in Österreich gehabt habe, nicht persönlich tätig werden können.
Abgesehen davon sei zu bemerken, dass die Einkommensteuer in den bekämpften Bescheiden 2004 und 2005 nach dem österreichischen unbeschränkten Steuersätzen ermittelt worden sei, was keinesfalls richtig sein könne.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantrage der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass der vom Finanzamt angenommene Verwertungstatbestand im vorliegenden Fall nicht vorliege, da er die Geschicke der PZ GmbH von Kroatien nicht habe beeinflussen können und er auch deswegen zwei Generalbevollmächtigte, Herrn MZ und Herrn JG, nominiert habe.
Zum Begriff Volkswirtschaft verweise der Bw. auf Seite 934 des Meyers Lexikons vom November 1988, der wie folgt definiert wird "Volkswirtschaft, Zusammenfassung aller einzel- und gesamtwirtschaftlicher Phänomene innerhalb des mit dem Staatsgebiet eines Volkes zusammenfallenden Wirtschaftsraums. Eine Volkswirtschaft erhält durch ein einheitliches Wirtschaftssystem, eine einheitliche Geld- und Währungsordnung, die staatliche Wirtschaftspolitik, die gegebenen Rechts- und Gesellschaftsverhältnisse, die natürliche Ausstattung des Wirtschaftstraums u.a. ihr besonderes Gepräge."
In den Berufungsvorentscheidungen würden mit diesem Begriff wohl unter anderem die Beschäftigungspolitik, die Auftragspolitik und die damit verbundenen Geschäftspartner gemeint sein. Alle diese Maßnahmen seien im gegenständlichen Fall von den Bevollmächtigten getragen bzw. durchgeführt worden.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der kroatischen Steuerverwaltung für die Jahre 2004 und 2005 sowie um Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Geschäftsführerbezüge des Bw. der Jahre 2005 und 2006 in Kroatien besteuert worden seien. Des Weiteren wurde der Bw. aufgefordert, das laut seinen Angaben über ihn verhängte Einreiseverbot nach Österreich zu belegen.
Nach zweimaliger Fristverlängerung teilte der Bw. am telefonisch mit, dass die mit Vorhalt abverlangten Unterlagen derzeit nicht vorgelegt werden könnten.
Über die Berufung wurde erwogen:
1)Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. ist Geschäftsführer der PZ GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren 2004 und 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von jeweils € 24.800. Im Streitjahr 2006 erzielte der Bw. keine Einkünfte.
Der Firmensitz der PZ GmbH befindet sich in Österreich. Dies wird vom Bw. in seiner Berufung bestätigt.
Der Bw. hat in Österreich keinen Wohnsitz. Auf Grund eines, seitens der österreichischen Behörden über den Bw. verhängten Einreiseverbotes nach Österreich, hat sich der Bw. in den Jahren 2002 bis 2008 in Kroatien aufgehalten.
In Streit steht, ob der Bw. in den Jahren 2004 bis 2006 mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der PZ GmbH in Österreich der Einkommensteuerpflicht unterlag bzw. wenn ja, ob es sich dabei um unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht handelte.
2) Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs. 3 EStG sind jene natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in § 98 aufgezählten Einkünfte.
Unbestritten ist, dass der Bw. in den Streitjahren in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung eine unbeschränkte Steuerpflicht des Bw. nicht angenommen werden kann. Vielmehr unterliegt der Bw. der beschränkten Steuerpflicht, wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat.
Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 EStG unterliegen nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, der beschränkten Steuerpflicht. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist. Die Arbeit wird im Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Die Tätigkeit des Bw. ist nur dann im Inland persönlich ausgeübt worden, wenn er persönlich im Inland tätig geworden ist.
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. vor, dass er auf Grund des Einreiseverbotes nach Österreich bei der PZ GmbH nicht habe persönlich tätig werden können. Er sei aber in Kroatien über die laufenden Geschehnisse der Gesellschaft durch die von ihm nominierten Generalbevollmächtigten informiert worden und habe diese Informationen in einem Büroraum in Kroatien entgegengenommen bzw. von dort aus auch Weisungen erteilt und die erforderlichen Schritte gesetzt. Dafür habe der Bw. Geschäftsführerbezüge erhalten.
Für Entgelte, die auf die nicht im Inland persönlich ausgeübte Tätigkeit entfallen sind, ist entscheidend, ob diese Entgelte der beschränkten Einkommensbesteuerung auf Grund des Verwertungstatbestandes des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG unterliegen. Hierbei ist es erforderlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der vom Bw. in den Streitjahren im Ausland ausgeübten Tätigkeit unmittelbar der österreichischen Volkswirtschaft zu dienen bestimmt war.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0039, stellt die Tätigkeit eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, stets eine Verwertung im Inland i.S.d. § 98 Abs. 1 Z 2 EStG dar.
Eine ausführliche Begründung für diese Rechtsansicht findet sich bereits in einem früheren Erkenntnis des Zl 2669/78, in welchem der Gerichtshof zu der Frage, wo der Geschäftsführer einer GmbH seine Tätigkeit ausübt, folgendermaßen ausführt:
"In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass sich der Geschäftsführer im Ausland aushält; denn die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht ja im Wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im Allgemeinen und im Einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers ... ist aber erst mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im In- oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird. (...). Befindet sich demnach der Sitz der betreffenden Gesellschaft im Inland, dann übt der Geschäftsführer nach dem Vorgesagten ... seine persönliche Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich im Inland aus."
Im gegenständlichen Fall sind diese Ausführungen uneingeschränkt anwendbar. Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Geschäftsführertätigkeit einer GmbH und der Sitz des Unternehmens befindet sich in Österreich.
Daran kann weder der Umstand, dass sich der Bw. in den Streitjahren im Ausland aufgehalten hat, weil über ihn ein Einreiseverbot nach Österreich verhängt worden sei noch sein Vorbringen, wonach er sich zweier Generalbevollmächtigter bedient habe, welche alle Maßnahmen der Volkswirtschaft i.S.d. Definition des Meyer Lexikons getragen bzw. durchgeführt hätten, etwas ändern.
Auch wenn der Entschluss für die einzelnen Weisungen und erforderlichen Schritte in Kroatien gefasst wurde, ist die Ausübung der Tätigkeit erst mit dem Zugang der Weisung bzw. Entscheidung an den Sitz der GmbH im Inland vollendet. Entscheidend ist die Durchsetzung der Weisung am Ort des Unternehmens in Österreich.
Da der Bw. im gegenständlichen Fall seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer der PZ GmbH im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher im Inland ausübte, unterliegt er mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften der inländischen beschränkten Besteuerung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Geschäftsführertätigkeit inländische Kapitalgesellschaft Verwertungstatbestand beschränkte Steuerpflicht Wohnsitz |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | ARD 6200/13/2012 UFSjournal 1/2012, 29 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at