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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 212

Verschuldensabwägung

iFamZ 2017/99

§ 49 EheG

Schwere Eheverfehlungen sind nur dann von Bedeutung, wenn sie zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe ist dem Beklagten dann vorzuwerfen wenn er – nach einer vorangegangenen (kürzeren) außerehelichen Affäre – einige Jahre später eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hat. Dass die Klägerin den sexuellen Kontakt zum Beklagten nicht aktiv suchte, solange er ein außereheliches Liebesverhältnis unterhielt, ist durchaus verständlich und der Klägerin, wie auch das Verschweigen einer Psychotherapie, keineswegs als (schwere) Eheverfehlung vorzuwerfen.

Wenn der Revisionswerber verschiedene Verhaltensweisen der Klägerin anführt, die seiner Ansicht nach als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG zu qualifizieren seien, übersieht er vor allem, dass schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur solche Eheverfehlungen von Bedeutung sind, die zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0056470; vgl auch RS0056939, RS0056921). Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beklagten die Zerrüttung der Ehe schon vor dem Jahr 2011 begonnen hat und er zumindest seit dem Jahr 2009 eine (laufende) sexuelle Bezi...

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