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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2011, RV/0631-W/11

Schädlicher Studienwechsel nach drei Semestern, wenn das zunächst betriebene Studium in Semester gegliedert ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., A.gasse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab im Beisein der Schriftführerin Monika Holub nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, idF Bw. genannt, stellte am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen Sohn M. ab Oktober 2010. Ergänzend gab er dazu Folgendes bekannt: Sein Sohn habe nach erfolgreicher Ablegung der Matura im Juni 2008 so rasch wie möglich und ohne Zeitverlust seinen Präsenzdienst geleistet. Anschließend habe er im Sommersemester 2009 an der Universität Wien immatrikuliert und die Studienrichtung Sportwissenschaften inskribiert. Diese Studienrichtung habe es erlaubt, schiefsemestrig zu beginnen. Für die Dauer von drei Semestern habe er erfolgreich seine Studien betrieben. Der Erfolgsnachweis werde beigelegt. Im Sommer 2010 habe er sich in Wien dem Medizineraufnahmetest gestellt und diesen positiv bestanden. Somit habe er im Wintersemester 2010/2011 an der medizinischen Universität Wien immatrikuliert und Humanmedizin inskribiert. Diese Studienrichtung könne man nur geradesemestrig beginnen. Die Studienbestätigung und die Studienzeitbestätigung würden beigelegt. Er habe sich letztlich entschieden, Medizin als Erststudium zu betreiben und im Sportstudium zu pausieren. Der Bw. verwies auf § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 bezügl. eines Studienwechsels sowie auf § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992. Demnach liege ein günstiger Studienwechsel nur dann nicht vor, wenn der Studierende

1.) das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.) das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem 2. Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.) nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Sein Sohn habe keinen einzigen dieser Anwendungsfälle verwirklicht, weil es sich um den ersten Studienwechselhandle, und der Wechsel zwar nach dem 3. Semester nicht aber nach dem 2. Ausbildungsjahr, sondern innerhalb dieses Jahres erfolgt sei.

Das Medizinstudium lasse keinen Einstieg im Sommersemester zu, daher sei ein Wechsel nach 2 Semestern nicht möglich. Beide gesetzlichen Möglichkeiten (3. Semester und 2. Ausbildungsjahr) seien als gleichberechtigt und daher als alternativ zu werten. Eine abweichende Interpretation, etwa einseitig zugunsten der drei Semester sei nicht zulässig, da diesfalls dem Gesetzgeber eine nicht Sinn gebende Regelung unterstellt werden würde, denn selbstverständlich erfolge der Ablauf des 3. Semesters früher als jener des 2. Ausbildungsjahres. Nach Ansicht des Bw. sei der Klammerausdruck daher u.a. genau dann anzuwenden, wenn Schief- und Geradesemestrigkeit aufeinander treffen und die vom Studenten unbeeinflussbaren Vorgaben der Studienrichtungen eine andere familienbeihilfenunschädliche Wahl nicht zuließen. Die erläuternden Bemerkungen zur damaligen Regierungsvorlage, 72 der Beilagen, 20. GP, enthielten dazu leider keinen Interpretationshinweis.

Sein Sohn könne einen günstigen Studienerfolg seines Erststudiums nachweisen. Er habe die ersten drei Semester erfolgreich studiert. Der Wechsel nach drei Semestern, der leider schon nach einem Studienjahr im Sommersemester 2010 aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen habe können, könne ihm nicht zum finanziellen Schaden gereichen. Beigelegt wurden weiters eine Bestätigung der medizinischen Universität Wien, aus dem hervorgeht, dass dem Sohn im Medizinstudium Lehrveranstaltungen des Sportstudiums im Ausmaß von insgesamt 15 Semesterstunden angerechnet wurden. Dieser Umstand wäre lt. Bw. allenfalls gem. Pkt. 21.19 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Februar 2009, zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2010 mit folgender Begründung abgewiesen: Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelung auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Bestimmung lautet: "Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem 2. Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Jedoch führt § 2 dieser gesetzlichen Bestimmung an, wann ein Studienwechsel nicht vorliegt. Dies ist der Fall bei Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten im Rahmen des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, sowie bei Studienwechseln, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, sowie bei Studienwechseln, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der Höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, weiters die Aufnahme eines Doktoratsstudiums. Gem. Abs. 4 ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. In dem Bescheid wird weiters begründend ausgeführt, dass sachverhaltsmäßig unstrittig sei, dass der Sohn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe und daher ein günstiger Studienerfolg im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliege. Gründe, warum der Studienwechsel zwingend erfolgt sein soll und somit kein schädlicher Studienwechsel vorläge, seien nicht vorgebracht worden. Da das Studium der Sportwissenschaften in Studienabschnitte und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert sei, komme die auf Ausbildungsjahre abgestellte Beurteilungsgrundlage nicht zum Tragen und entstehe somit erst dann ein neuerlicher Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt worden sei. Hingegen könnten die 15 Semesterstunden des Sportstudiums, die im Medizinstudium angerechnet würden, zu einer Verkürzung der Studiendauer für das neue Studium führen."

Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und folgendes vorgebracht: Unstrittig sei, dass sein Sohn das Studium der Sportwissenschaften nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe. Der Bw. verweist auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowie 17 Abs. 1 StudFG 1992. Sein Sohn habe das Studium der Sportwissenschaften zielstrebig betrieben. Nach dem ersten Semester habe er seine Neigung und sein Interesse für die Humanmedizin erkannt. Dies deshalb, weil das Sportstudium etliche Lehrveranstaltungen und Lehrinhalte enthalte, die einen engen Bezug zur Humanmedizin aufweisen. Für die Aufnahme an der medizinischen Universität Wien sei ein Aufnahmetest erforderlich, den sein Sohn somit erst im Sommer 2010 absolvieren habe können (Anm. die Anmeldung für diese Aufnahmetests erfolgt nach Recherchen der Referentin des UFS im Jänner und der entsprechende Aufnahmetest Anfang Juli). Der Gesetzgeber knüpfe den Bezug der Studienbeihilfe in weiterer Folge auch jenen der Familienbeihilfe u.a. an die Voraussetzung, dass der Studierende sein Studium zielstrebig betreibe. Davon könne bei seinem Sohn eindeutig ausgegangen werden. Das Finanzamt komme zum Ergebnis, dass nur der Zeitraum von drei Semestern zur Anwendung gelangen könne, weil das Studium der Sportwissenschaften in Studienabschnitte und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert sei. Diese Feststellung sei zwar richtig, verkenne allerdings den Umstand, dass für einen Studienwechsel vor allem die Studienstruktur des neuen Studiums ausschlaggebend sei. Gerade das Medizinstudium sei jedoch in Ausbildungsjahre und nicht in Semester gegliedert. Dies äußere sich vor allem darin, dass Prüfungen als Jahresprüfungen frühestens am Ende des Sommersemesters angeboten würden. Es sei festzuhalten, dass ein Studienwechsel erst im Wintersemester 2010/2011, also nicht spätestens während des dritten Semesters des ersten Studiums möglich gewesen sei. Ein hypothetischer Vorwurf, der Studienwechsel hätte schon nach einem Semester erfolgen müssen, weil dieser sonst bis zum Ablauf von drei Semestern nicht mehr möglich gewesen wäre (also zum Wintersemester 2009/2010), würde sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Intentionen des Gesetzgebers, der den Studenten für die richtige Wahl des Studiums drei Semester bzw. zwei Ausbildungsjahre Zeit gäbe, widersprechen. Innerhalb des geforderten Zeitraums von drei Semestern sei ein Studienwechsel daher nicht mehr möglich gewesen. Sein Sohn habe die im österr. Bildungssystem bestehenden Rahmenbedingungen - ein Einstieg ins Studium sei in einem Fall im Sommersemester möglich, in einem anderen nicht - nicht zu verantworten, sie seien ihm daher auch nicht zur Last zu legen. Gerade deswegen habe der Gesetzgeber zwei Fristen, nämlich drei Semester und zwei Ausbildungsjahre als zu beachtende Zeiträume normiert, die alternativ je nach Lage des Falles anzuwenden seien. Es sei unstrittig, dass er seinen ersten Studienwechsel weit vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres vorgenommen habe, ebenso unstrittig sei, dass er diesen vor Ablauf des dritten Semesters nicht habe vornehmen können. Sein Sohn habe somit die vom Gesetzgeber geforderte Zielstrebigkeit erfüllt, in dem er einen Studienwechsel nicht erst nach dem zweiten Ausbildungsjahr vorgenommen habe. Mangels alternativer zumutbarer Möglichkeiten sei eine Beurteilung im Hinblick auf Erfüllung des ersten Tatbestandes (drei Semester) zu unterlassen. Die Versagung der Familienbeihilfe wäre eine unbillige Härte und würde den Sinn und Zweck der Bestimmung über ein zielstrebig geführtes Studium nicht achten. Damit verbunden wäre eine völlig überzogene finanzielle Belastung, die sich auf insgesamt mehrere tausend Euro belaufen würde. Bei gesetzeskonformer Rechtsanwendung habe daher sein Sohn, der alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, weiterhin Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe. Hinsichtlich der allfälligen Anrechnung von Semesterstunden führte der Bw. in der Berufung folgendes aus: Die medizinische Universität Wien habe seinem Sohn bescheinigt, dass sie ihm 15 Semesterstunden des Sportstudiums für das Medizinstudium anrechne. Diese Anrechnung führe, wie im angefochtenen Bescheid irrigerweise angenommen, nicht zu einer Verkürzung des ersten Studienabschnitts des Medizinstudiums. Die Anrechnung erspare ihm die Absolvierung der einen oder anderen Lehrveranstaltung. Er könne jedoch zur ersten Jahresprüfung des Studiums frühestens im Sommer 2011 antreten und daher frühestens erst zu diesem Zeitpunkt einen erfolgreichen Studienverlauf im neuen Studium nachweisen. Das für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebliche Ende des ersten Studienabschnitts sei daher unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters für Ende Februar 2012 zu unterstellen.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend folgendes ausgeführt: Auch für ihn handelt es sich zweifellos um einen freiwilligen Studienwechsel nach dem 3. Semester. Medizin zu studieren sei ein freiwilliger Entschluss gewesen, der Wechsel nach dem 3. Semester jedoch insofern nicht freiwillig, als dieser auf Grund der Aufnahmsprüfung für Medizin, die erst im Juli 2010 absolviert werden habe können, nicht früher möglich gewesen sei. Der Bw. beziehe sich ausdrücklich auf § 17 Abs. 1Zif. 2 StudFG. Der Klammerausdruck eröffne - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt - auch die Möglichkeit, vor Ende des 2. Ausbildungsjahres unschädlich das Studium zu wechseln, wenn ein Wechsel aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, nicht früher, nämlich nach dem 3. Semester, aber vor Ende des 2. Ausbildungsjahres, möglich sei. Dass ein unabwendbares Ereignis iSd. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vorliege, dass den Studienwechsel unschädlich machen würde, sei nie seine Argumentationslinie gewesen.

Ein Studium könne zu jeder Zeit gewechselt oder abgebrochen werden, unabhängig von der Organisationsform dieses Studiums (Semester oder Studienjahre). Ausschlaggebend für die Beurteilung des Sachverhaltes sei die Organisationsform des Zielstudiums. Das Medizinstudium sei nach Ausbildungsjahren gegliedert.

Die Vertreterin des Finanzamtes hielt die bisherige Ansicht des Finanzamtes aufrecht, wonach ein schädlicher Studienwechsel vorliege. Die Ausbildung Sportwissenschaft sei in Semester gegliedert weshalb der Wechsel mit dem 3. inskribierten Semester hätte stattfinden müssen. Hinsichtlich des Klammerausdruckes "Ausbildungsjahre" vertrete das Finanzamt die Auffassung, dass damit Ausbildungen gemeint seien, die in Ausbildungsjahren rechnen.

Die FA-Vertreterin betonte, dass der Studienwechsel freiwillig erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Unter Einrichtungen iSd. § 3 StudFG sind u.a. österr. Universitäten zu verstehen. § 17 StudFG lautet folgendermaßen:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

Zif .1 das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

Zif. 2 das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem 2. Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

Zif. 3 nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs. 2: Nicht als Studienwechsel iSd. Abs. 1 gelten:

Zif. 1 : Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

Zif. 2: Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

Zif. 3: Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer Höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuches der Höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

Zif. 4: die Aufnahme des Doktoratsstudiums gem. § 15 Abs. 3

Abs. 3: Nicht als Studienwechsel iSd. § 17 Abs. 1 Z 1 u. 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/1999 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

Abs. 4: Ein Studienwechsel iSd. Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und nicht abgeschlossenen Studium nicht fortsetzt und stattdessen ein anderes von § 3 StudFG 1992 erfasstes Studium beginnt (z.B. Zl. 89/12/0175).

Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw. im Wintersemester 2010/2011vom Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft, das er im Sommersemester 2009 begonnen hat, zum Studium Humanmedizin wechselte. Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien auch dahingehend, dass der Studienwechsel selbst grundsätzlich freiwillig erfolgte. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Wechsels bringt der Bw. jedoch vor, dass der Studienwechsel aus Gründen, die nicht er zu vertreten hatte, nicht vor Ende des dritten Semesters möglich gewesen sei, aber noch vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt sei. Aus dem Klammerausdruck des § 17 Abs. 1 Z 2 ("nach dem zweiten Ausbildungsjahr") sei zu schließen, dass diese beiden zeitlichen Angaben als gleichwertig zu betrachten seien. Da der Studienwechsel aus nicht vom Sohn zu vertretenden Gründen nicht vor dem Ablauf von drei Semestern möglich gewesen sei, sei darauf abzustellen, dass der Studienwechsel nicht nach dem zweiten Ausbildungsjahr, sondern davor erfolgt sei und schon aus diesem Grund ein günstiger Studienerfolg iSd. § 17 StudFG vorliege.

Dazu ist folgendes auszuführen: § 2 Abs. 1 lit. FLAG 1967 regelt grundsätzlich den Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden. Das Gesetz selbst enthält keine Definition der Berufsausbildung. Nach der Judikatur des VwGH weist jedoch jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die später konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Tz 36 zu § 2 und die unter Z 2 zit. Judikatur des VwGH). Die Ausbildung darf daher nicht bloß auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sein. Unter Berufsausbildung versteht das FLAG Schulausbildung, Lehrausbildung und Studium, somit alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Darauf unter welchen organisatorischen Rahmenbedingungen letztendlich diese Ausbildung absolviert wird, kommt es nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht an. Auch der Hinweis des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf § 3 StudFG besagt lediglich, dass es sich um eine Berufsausbildung in einer der dort genannten Einrichtungen handeln muss. Der Gesetzgeber geht jedoch offensichtlich davon aus, dass die Berufsausbildung in einer dieser Einrichtungen semesterweise oder in Form von Ausbildungsjahren organisiert sein kann, wenn er iZm der vorgesehen Studienzeit, die nicht überschritten werden darf einerseits von Studienzeit, Studienabschnitt und Semestern spricht, andererseits von Ausbildungszeit und Ausbildungsjahr. Dies deshalb, weil die gesetzliche Studiendauer von den Universitäten je nach Studiendauer individuell festgelegt wird. Es wird daher bewusst unterschieden zwischen Ausbildungsmaßnahmen an bestimmten Einrichtungen, die einerseits in Studienzeiten, Studienabschnitten und Semestern und andererseits solchen die in Ausbildungszeit und Ausbildungsjahr rechnen. Andernfalls wäre auch der zweite Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hinsichtlich der zulässigen Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit nicht verständlich ("oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr"). Daher gebührt bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten Familienbeihilfe für die gesetzliche Studiendauer je Studienabschnitt und je ein Toleranzsemester pro Abschnitt und bei Einrichtungen, bei denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird und mindestens vier Semester dauert für die gesetzliche Studiendauer plus zwei Toleranzsemestern.

Auch in § 17 Zif. 2 StudFG 1992 wird, wenn auch in Klammer, auf Studien bzw. Berufsausbildungen Bezug genommen, die die Ausbildungszeit in Ausbildungsjahren rechnen. Auch in dieser gesetzlichen Bestimmung geht es um die Normierung eines zeitlichen Rahmens, der eingehalten werden muss und zwar hier nicht zum Nachweis eines Studienerfolges, sondern eines zeitlichen Rahmens außerhalb dessen jedenfalls ein für den Familienbeihilfenanspruch schädlicher Studienwechsel vorliegt.

Der Klammerausdruck bedeutet somit keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Zeitpunktes, wann ein günstiger Studienerfolg bei ein- und demselben Studium nicht mehr vorliegt, sondern weist darauf hin, dass zwischen Studien, die die Ausbildung in Semestern berechnen und jenen die die Ausbildungen in Ausbildungsjahren berechnen, zu unterscheiden ist (vgl. auch dazu die Hinweise von Wimmer im FLAG-Kommentar, Tz 80 sowie 99 zu § 2). In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/15/0124 zu verweisen. In dem angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Ansicht des Beschwerdeführers, der Studienwechsel sei im zweiten Ausbildungsjahr erfolgt, sei irrelevant, weil das vom Sohn zuerst betriebene Studium in Semester und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert sei. Dieser Ansicht pflichtete der Verwaltungsgerichtshof bei wenn er ausführt: "Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG 1992 nach dem jeweils dritten Semester vorliegt." Damit ist aber auch die Auffassung des Berufungswerbers widerlegt, wonach es für die Frage des Zeitpunktes eines günstigen bzw. schädlichen Studienwechsel auf die Organisationsform des neuen Studiums ankäme. Im Übrigen spricht auch der Gesetzestext ausdrücklich von einem Studienwechsel nach drei Semestern bzw. zwei Ausbildungsjahren, womit nur drei Semester bzw. zwei Ausbildungsjahre des vor dem Wechsel betriebenen Studiums gemeint sein können.

Aus dem Curriculum des zunächst vom Sohn begonnenen Bakkalaureatsstudiums Sportwissenschaft an der Universität Wien ist ersichtlich, dass dieses in Semestern gerechnet wird. Lt. § 2 beträgt der Arbeitsaufwand 180 ECTS-Punkte, das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern.

Der Berufungswerber verweist in seinen Ausführungen auch auf den Regelungszweck des § 17 StudFG 1992, nämlich die Studienbeihilfe zu versagen, wenn ein Studium nicht zielstrebig betrieben wird. Diese Auffassung steht auch mit den Gesetzesmaterialien in Einklang, wonach durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken sei. Es werde durch eine Ausnahmeregelung, der zur Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitige, als auch durch eine Übergansbestimmung dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können (vgl. Zl. 2005/10/0071). Dieser Intention folgend regelt der Abs. 2 des §17 leg.cit. abschließend in welchen Fällen kein Studienwechsel vorliegt. Ein bisheriger günstiger Studienerfolg im zunächst betriebenen Studium ist jedenfalls kein vom Gesetzgeber vorgesehener Ausschließungsgrund.

Der Bw. sieht weiters in der Anwendung des § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG 1992 auf den konkreten seinen Sohn betreffenden Sachverhalt eine Unbilligkeit, die seiner Ansicht nach so nicht vom Gesetzgeber gewollt sein kann. Der Sohn habe auf Grund von Umständen, die er nicht beeinflussen könne dennoch die Rechtsfolgen zu tragen und zwar dadurch, dass er gleich nach Beendigung des Zivildienstes im Sommersemester 2009 und somit "schiefsemestrig" das Studium der Sportwissenschaft begann, sich nach einem Semester entschloss Humanmedizin zu studieren, jedoch bis Juli 2010 warten musste, um den Aufnahmetest zu absolvieren und schließlich erst im Wintersemester 2010/2011 Humanmedizin inskribierte. Dieser Sachverhalt ist mit jenem, wie er dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/12/0511 zu Grunde liegt zu vergleichen. In diesem Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Hinblick auf den Regelungszweck des § 17 StudFG 1992 zu keiner Studienverzögerung gekommen sei angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Studienrichtung zwischen denen gewechselt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in diesem Fall im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 leg.cit., dass nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, unsachlich sei und es müsse dem Gesetzgeber frei stehen eine einfache und leicht handhabbare Lösung zu treffen. Von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend, sei mit einem späten Studienwechsel ein dem Regelungszweck des Studienförderungsgesetzes widersprechender Zeitverlust verbunden, mag auch die daran anknüpfende Rechtsfolge im Einzelfall als unbillige Härte oder als unbefriedigend angesehen werden.

Folgte man der Argumentation des Bw. so würde die spezielle Konstellation des Sohnes wie oben dargestellt, dazu führen, dass der unzweifelhaft nach dem dritten Semester erfolgte freiwillige Studienwechsel unschädlich wäre, weil er die dadurch entstandene Studienverzögerung nicht zu verantworten habe. Ein solcher Regelungsinhalt kann aber dem § 17 Abs. 1 Zif. 2 schon deshalb nicht unterstellt werden, weil im Abs. 2 jene Fälle geregelt werden, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich für einen unschädlichen Studienwechsel gehalten hat.

Dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §17 Abs. 2 StudFG 1992 vorgelegen sei, wird vom Bw. nicht behauptet.

Da es sich im gegenständlichen Fall somit um einen ungünstigen Studienwechsel i.S. des StudFG handelt, da der Sohn des Bw. das Studium nach drei Semestern wechselte, ohne dass einer der in §17 Abs.1 Zif. 2 StudFG 1992 geregelten Gründe vorläge, war der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2010 (somit nach dem dritten Semester bzw. mit dem vierten Semester) als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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