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Wesentliche Änderung der Verhältnisse; Neuregelung der Obsorge aufgrund Verlegung des Wohnsitzes im Inland
iFamZ 2017/89
Die Revisionsrekurswerberin (Mutter) begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, es bestehe keine Rsp zur Frage, inwieweit einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung der Vorrang vor einer gerichtlichen Obsorgeregelung gebühre.
Dies ist unzutreffend: Nach § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge neu geregelt werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Dies gilt – im Gegensatz zum Wortlaut des § 180 Abs 3 ABGB – naturgemäß nicht nur für die Abänderung einer durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführten Regelung, sondern auch für Vereinbarungen zwischen den Eltern (Hopf in KBB, ABGB4, § 180 Rz 15; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 Bd 1a [KindNamRÄG 2013] § 180 Rz 44; Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler [Hrsg], Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 [2013] 175 [191]). Dementsprechend lässt auch der OGH, selbst wenn die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbart haben, bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Neuregelung der Obsorge zu (RIS-Justiz RS0128809).
Im gegenständlichen Fall ist die durch die Mutter selbst beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes des Kindes an einen anderen, mehr a...