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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 140

Verweigerung des Kontaktrechts durch das Kind; Bindungswirkung einer vorläufigen Aussetzung des Kontaktrechts

iFamZ 2017/87

§§ 62 Abs 1, 107 Abs 2 AußStrG

Die 13-jährige Minderjährige lebt bei ihrer Mutter, die mit der Obsorge allein betraut ist. In ihren ersten Lebensjahren bestanden regelmäßige Besuchskontakte zum Vater. Seit Herbst 2013 verweigert die Minderjährige nach einem von ihr als verstörend wahrgenommenen Vorfall jedoch jeden Kontakt zum Vater.

Trotz Beiziehung der FamGHi als Besuchsmittler, Versuchen der Herstellung von Besuchskontakten über die Kinderbrücke und Bestellung eines Kinderbeistands scheiterten weitere Kontakte an der massiv ablehnenden Haltung der Minderjährigen.

Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht das Besuchskontaktrecht des Vaters vorläufig aus. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom beantragte der Vater die Einräumung eines vorläufigen Kontaktrechts. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig iSd § 62 Abs 1 AußStrG.

(…) 2. § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) sieht vor, dass das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte „nach Maßgabe des Kindeswohls“ auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen hat. Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzunge...

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