Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.12.2013, RV/0031-S/06

Zwangsstrafe bei Nichtvorlage von Original-ZM

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W-KEG, in S, vertreten durch Herrn F, in 5020 Salzburg, V-Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch Herrn Mag. L, vom betreffend Zwangsstrafen 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden abgeändert.

Entscheidungsgründe

Beginnend mit wurde bei der Berufungswerberin eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 1 BAO (USt-Sonderprüfung) für den Zeitraum 02/2002 bis 11/2003 durchgeführt. Seit Unternehmensgründung wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Zusammenfassende Meldungen (ZM) beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Mit Telefax vom wird der seinerzeitige steuerliche Vertreter der Berufungswerberin, Herr St in B, u.a. aufgefordert, ZM für den Prüfungszeitraum beizubringen. Mit Telefax vom wurden vom steuerlichen Vertreter u.a. je eine ZM für das 4. Quartal 2002 und das 4. Quartal 2003 übermittelt.

Laut Aktenvermerk wurden am in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters die "originalen ZM" telefonisch angefordert. Laut einem weiteren Aktenvermerk wurde am in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters die Vorlage der "originalen ZM" telefonisch urgiert.

Mit Telefax vom wurde der steuerliche Vertreter erneut zur Vorlage der "Originale der Zentralen Meldungen 2002 und 2003" aufgefordert. Gleichzeitig wird in diesem Telefax eine Frist bis zum für die Vorlage der "originalen ZM" festgesetzt und eine Zwangs- und Ordnungsstrafe gem. § 111 BAO in Höhe von € 2.200,00 pro Jahr angedroht.

Mit Telefax vom teilte der steuerliche Vertreter der Prüferin mit, dass er von der Anforderung des Originals der ZM von einer Mitarbeiterin informiert wurde, aber sich alle Unterlagen bei Herrn F befänden. Mit diesem habe er einen Termin für den vereinbart. Im Anschluss an diese Besprechung werde der steuerliche Vertreter die angeforderten Original-ZM an die Prüferin weiterleiten.

Mit Telefax vom gleichen Tag teilte die Prüferin dem steuerlichen Vertreter mit, dass "eine neuerliche Verzögerung nicht akzeptiert" werde. Die im Telefax vom festgesetzte Frist (= ) wurde nicht erstreckt.

Mit Datum wurden vom Finanzamt Salzburg-Stadt zwei Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen in der Höhe von je € 2.180,00 erlassen. Als unterlassene Handlung wird dabei jeweils wie folgt angeführt: "Das Original der Zentralen Meldung 200X wurde bis dato nicht zur Prüfung vorgelegt."

Mit Schreiben vom , eingelangt am , wird von Herrn F (= Vertreter gem. § 81 BAO; unbeschränkt haftender Gesellschafter der Berufungswerberin) Berufung gegen die genannten Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen erhoben. Begründet wird die Berufung mit der fristgerechten und nachweislichen (eingeschriebenen) Übermittlung der Original-ZM an das Finanzamt A. Die Aufhebung der Bescheide wird beantragt.

Laut undatiertem Aktenvermerk sind die Original-ZM nicht bei der Prüferin eingelangt. Mit Ergänzungsersuchen vom (zugestellt an den steuerlichen Vertreter) wird die Berufungswerberin u.a. höflichst ersucht, den Einreichnachweis vorzulegen, weil beim zuständigen Finanzamt keine Original-ZM auffindbar sind.

Mit Schreiben vom , eingelangt am werden von Herrn F berichtigte Original-ZM für 2002 und 2003 vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen. Gem. Art. 21 Abs. 9 UStG stellte die ZM eine Abgabenerklärung im Sinne des § 135 BAO dar. Die Vorlage bzw. Einreichung ist somit durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingbar.

Art. 21 Abs. 3 UStG in der Fassung des BGBl 1996/756 (Zeiträume bis ) lautet:

"Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldungszeitraum) folgende Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichen Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. ..."

Art. 21 Abs. 10 UStG in der Fassung des BGBl 1996/756 (Zeiträume bis ) eröffnet die Möglichkeit (= Kannbestimmung), die Übermittlung der ZM elektronisch vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit wurde von der Berufungswerberin kein Gebrauch gemacht.

Aus der Formulierung "..., beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichen Vordruck abzugeben" ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Verwendung eines amtlichen Vordrucks sondern auch dessen körperliche Abgabe beim Finanzamt vorsieht. Die bloße Übermittlung per Telefax vom erfüllt den zitierten Gesetzesauftrag nicht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Rechtsunterworfenen nicht willkürlich abgabenrechtliche Pflichten auferlegt. Den Gesetzesmaterialien zu Art. 21 UStG sind zwar keine näheren Erläuterungen zu dieser formal ausgeprägten Verpflichtung zu entnehmen, aber schon allein die Eignung der amtlichen Vordrucke zur Massenverarbeitung (Scanning) zeigt, dass der formale Aspekt dieser abgabenrechtliche Verpflichtung vom Gesetzgeber mit Bedacht vorgesehen wurde. Daher besteht nach Ansicht des UFS auch kein Zweifel daran, dass die Erfüllung dieser abgabenrechtliche Verpflichtung nicht nur inhaltlich (Zahlenmaterial) sondern auch formal (Abgabe der ZM unter Verwendung des amtlicher Vordrucks) gem. § 111 BAO erzwungen werden kann.

In der Berufungsbegründung führt die Berufungswerberin aus, dass die angeforderten "Original-ZM" bereits vor Erlassung der Bescheide zur Festsetzung von Zwangsstrafen an das zuständige Finanzamt übersendet wurden und daher eine Zwangsstrafe nicht mehr festzusetzen gewesen wäre. Die postalische Übermittlung sei mittels Einschreiben erfolgt.

Mit diesem Vorbringen befindet sich der Berufungswerber zwar insofern im Recht, als Zwangsstrafen die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten verhalten sollen, weshalb eineZwangsstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich die Wirksamkeit des dieZwangsstrafe festsetzenden erstinstanzlichen Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid zur Festsetzung von Zwangsstrafe nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2,§ 111, Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur). Die Berufungswerberin übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Dabei trifft die Beweislast für das Einlangen einer Postsendung bei der Abgabenbehörde den Absender, wobei hierfür der Beweis der Postaufgabe nicht ausreicht ().

Da weder der mit Ergänzungsersuchen vom angeforderte Nachweis für die Postaufgabe noch ein Nachweis für die tatsächliche Übermittlung der Original-ZM im Rechtsmittelverfahren vorgelegt wurden, ist die belangte Behörde zu Recht von der nicht fristgerechten Beibringung der angeforderten Original-ZM ausgegangen.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im gegenständlichen Fall das bisherige abgabenrechtliche Verhalten der Berufungswerberin sowie der Grad des Verschuldens der Berufungswerberin zu dessen Ungunsten zu berücksichtigen. Dem Grunde nach war die Verhängung einer Zwangsstrafe zwecks Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen angemessen und im vorliegendem Fall wohl auch notwendig.

Die belangte Abgabenbehörde geht laut den angefochtenen Bescheiden von jeweils nur einer ZM für 2002 und 2003 aus und setzt für die Nichtvorlage des jeweiligen Originals eine Zwangsstrafe in Höhe von € 2.180,00 fest. Dieser Betrag findet zwar in der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von € 2.200,00 Deckung (= Höchstausmaß gem. AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124), eine weiterführende Begründung für eine Zwangsstrafe in Höhe von über 99 % des zulässigen Höchstausmaßes sind den Bescheiden nicht zu entnehmen.

Bei der Höhe der festzusetzenden Zwangsstrafe waren sowohl die in diesem Einzelfall geringe abgabenrechtliche Bedeutung der angeforderten "Original-ZM" als auch der Umstand, dass der Berufungswerberin durch die verspätete Vorlage der Original-ZM kein finanziellen Vorteil erwachsen ist, zu Gunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen.

Die angefochtenen Bescheide werden daher abgeändert und die Zwangsstrafe auf jeweils 400,00 Euro herabgesetzt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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