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iFamZ 2, April 2017, Seite 124

Rekursfrist bei Exekutionsbewilligung eines ausländischen Titels

iFamZ 2017/82

§ 84 EO

Die Rekursfrist bei Exekutionsbewilligung eines ausländischen Titels, der nicht einem Vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt, beträgt 14 Tage.

Der OGH hielt bereits zu 1 Ob 1739/95 fest, dass zwar bei allen Rechtsmitteln der Grundsatz, dass dann, wenn eine Ausfertigung Entscheidungen enthält, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, immer – gleichgültig, welcher ihrer Teile angefochten wird – die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen kommt, dies aber voraussetzt, dass das Rechtsmittel mit der längeren Frist grundsätzlich zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0041696 [T4, T 6]). Dem trug die rekursgerichtliche Zurückweisungsentscheidung Rechnung.

Entgegen dem Standpunkt des Revisionsrekurses führt ein allfälliger Gerichtsfehler (wie zB bei der Wahl der Entscheidungsform) nicht zur Gewährung einer im konkreten Fall nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist. So steht etwa dem Rechtsmittelwerber auch dann nur die Rekursfrist zur Verfügung, wenn das Erstgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unrichtigerweise in Urteils- statt in Beschlussform zurückgewiesen hat (10 ObS 66/16b mwN; vgl RIS-Justiz RS0040285, RS0036324).

Der gänzlich...

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