TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 13.09.2011, RV/1284-L/08

1. Kein Vorsteuerabzug aus selbst erstellten "Rechnungen" 2. Kein Vertrauensschutz bei Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1284-L/08-RS1
Wenn weder das Einverständnis zur Gutschriftsabrechnung noch die Zuleitung der Belege an den leistenden Unternehmer nachweisbar sind, stellen nachweislich durch den Leistungsempfänger selbst verfasste Belege weder Rechnungen noch Gutschriften im Sinn des § 11 UStG 1994 dar, sodass diese Belege keine Grundlage für einen Vorsteuerabzug bilden können.
RV/1284-L/08-RS2
Wenn trotz hoher Verdachtsmomente beim Kauf sehr teurer Fahrzeuge (Barzahlung, keine Rechnungslegung durch den Lieferanten, Lieferant laut Firmenbuch in der Baubranche tätig, keine seit 1996 vorgeschriebene COC-Zertifikate, kein Nachweis der Herkunft der Fahrzeuge,..) keine weiteren Nachforschungen im Tatsachenbereich getätigt werden und man sich nur mit formalen Nachweisen zufrieden gibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, um die Einbindung in ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen zu verhindern. Es ist daher davon auszugehen, dass er diese Einbindung erkennen hätte müssen, sodass ihm ein Vorsteuerabzug aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots auch deshalb nicht zusteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Putschögl und die weiteren Mitglieder Dr. Ansgar Unterberger, Dr. Ernst Grafenhofer und Leopold Pichlbauer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Berufung des Bw, Anschrift, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Oktober 2007 nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer im ersten Halbjahr 2007 bei Bw (in der Folge: Bw.) durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. zu Unrecht aus dem Ankauf von 5 Pkws der Marke Ferrari Vorsteuern geltend gemacht hatte. Aufgrund mehrerer vorhandener Hinweise konnte das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, dass der Lieferant der Fahrzeuge an der in den Rechnungen angeführten Anschrift keinen Geschäftsbetrieb führte. Dies ergibt sich zunächst einmal aus einem Schreiben eines Wiener Finanzamtes vom , in dem ausgeführt wird, dass an der angeführten Anschrift Adresse2 bei zweimalig durchgeführten Erhebungen keinerlei Hinweise auf die Firma I gefunden wurden. Ebenso konnte kein Hinweis am genannten Standort auf eine Anwesenheit des Geschäftsführers laut Firmenbuch gefunden werden. Auch aus einem Bericht der Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich durchgeführter Erhebungen ergibt sich, dass auch unmittelbare Nachbarn der als Betriebsstandort der I genannten Wohnung Top 4 in der Adresse2 keine Kenntnis von diesem Unternehmen hatten. Andererseits ergibt sich aus einer ebenfalls im Akt aufliegenden Niederschrift, dass zumindest im September 2007 in den genannten Räumlichkeiten Bürohilfsarbeiten für die I durchgeführt worden sind.

Im Akt befindet sich auch ein Schreiben des Bw. an ein Wiener Finanzamt vom , welches offensichtlich ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes betreffend die Firma I beantworten soll. Darin führte der Bw. aus, dass er den Geschäftsführer der Firma I auf einem Autoplatz in Linz kennen gelernt hätte und dieser ihm angeboten hätte, er könne ihm Luxusautos wie zB Ferraris liefern. Aufgrund einer dem Bw. übergebenen Visitenkarte hätte der Bw. auch Erkundigungen über die Firma eingeholt und hätte sodann 4 Ferraris bestellt, die auch an seinen Firmensitz geliefert worden wären. Diese Fahrzeuge seien bei der Lieferung bar bezahlt worden. Wer Vorbesitzer gewesen sei, könne er aufgrund der Typenscheine feststellen, von wo die Fahrzeuge stammen würden, könne er nicht sagen.

Im Zuge der Prüfungsmaßnahmen bei dem Bw. wurde am mit dem Bw. eine Niederschrift aufgenommen. Der Bw. wiederholte zunächst seine Ausführungen betreffend die Kontaktaufnahme zur Firma I. Ca. eine Woche nach dieser Kontaktaufnahme sei er vom Geschäftsführer der I angerufen worden und dieser hätte ihm 4 Ferraris angeboten. Diese 4 Fahrzeuge hätte der Bw., nachdem er sich bei seinem Abnehmer über dessen Bedarf erkundigt hätte, bestellt. Etwas später hätte er dann wiederum den Geschäftsführer der I wegen eines weiteren Ferraris kontaktiert, für den er bereits einen Kunden in Deutschland gehabt habe. Auch dieser Ferrari sei in weiterer Folge von der I geliefert worden. Auf Befragen, ob er jemals in den Geschäftsräumen der I gewesen sei, gab der Bw. an, dass er nie bei dieser Firma in Wien gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie die I zu diesen Fahrzeugen gekommen sei. Alle Fahrzeuge seien auf sein Firmengelände geliefert worden, und der Geschäftsführer der I sei bei allen Lieferungen dabei gewesen.

Auf Befragung, warum für manche Fahrzeuge zwei verschiedene Rechnungen ausgestellt worden wären und durch wen die Ausstellung erfolgt sei, gab der Bw. an, dass bei der Lieferung der Fahrzeuge der Geschäftsführer der I keine Rechnungen dabei gehabt hätte. Die handschriftlichen Rechnungen wären anlässlich der Lieferung beim Bw. geschrieben worden. Diese Rechnungen hätte der Bw. mit Zustimmung des Geschäftsführers der I selbst geschrieben. Anschließend seien durch die Firma I Originalrechnungen hergestellt worden und diese seien vom Geschäftsführer der I bei seinem letzten Besuch an den Bw. übergeben worden. Die Bezahlung sei derart erfolgt, dass der Abnehmer des Bw. das Geld in den Betrieb des Bw. gebracht hätte und mit diesem Geld die I bezahlt worden sei. Das Geld hätte der Bw. in der Zwischenzeit zu Hause aufbewahrt, einen Safe besitze er nicht. Die 4 Ferraris seien vom Abnehmer des Bw. selbst abgeholt worden, das fünfte Fahrzeug hätte der Bw. selbst mit Überstellungskennzeichen nach Deutschland zu seinem Abnehmer gebracht.

Am wurde zur Sicherung der Umsatzsteueransprüche für den Zeitraum Oktober 2007 in Höhe von 173.600,00 € ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass aufgrund von in Wien durchgeführten Erhebungen (am und am ) davon auszugehen sei, dass im Zeitraum 18. bis die in der Rechnung als Lieferant von 5 Ferraris angeführte I an der in den Rechnungen angeführten Anschrift Wien, Adresse2 keine Geschäfte ausgeführt habe und somit an der angeführten Adresse nicht existent wäre. Den Rechnungen fehle daher das gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erforderliche Merkmal der tatsächlichen Anschrift des liefernden Unternehmers.

Die weiteren Ausführungen im Sicherstellungsauftrag betreffen die Vermögenssituation des Bw. und die Notwendigkeit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages.

Am wurde sodann abermals mit dem Bw. eine Niederschrift aufgenommen. Dabei wurde dem Bw. zunächst anhand konkreter Daten wie Type, Fahrgestellnummer, Eingangsrechnung, Eingangsrechnungsdatum sowie der Netto- und Bruttobeträge vorgehalten, dass im Oktober 2007 5 Pkws der Marke Ferrari von der Firma I mit der Anschrift lt. vorliegender Rechnungen in der Adresse2 in Wien geliefert worden wären. Der genannte Lieferant besitze eine Berechtigung des Magistrates der Stadt Wien für die Ausübung der Gewerbe des Baumeisters und des Brunnenmeisters. Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftstätigkeit laute auf "Isolierungen". Abermals wurde ihm vorgehalten, dass der in den Rechnungen angeführte Lieferant an der angeführten Anschrift aufgrund der Erhebungen eines Wiener Finanzamtes nicht existent gewesen sei.

Zur Überprüfung der Identität der I hätte der Bw. eine Firmenbuchabfrage mit dem Stand getätigt und sich einen Bescheid über die UID-Nummer geben lassen. Diesbezügliche Kopien legte er vor. Diese Kopien liegen im Akt auf. Vom Geschäftsführer der I hätte er eine Reisepasskopie, eine Kopie eines Meldezettels und eine Kopie eines Mietvertrages erhalten, welche er ebenfalls in Kopie vorlege. Auch diese Unterlagen befinden sich in Kopie im Akt. (Anmerkung: Aus der Kopie des Wohnungsmietvertrages ergibt sich Folgendes: Als Vermieter scheint in diesem Vertrag jene Frau auf, die von der Hausverwaltung des Hauses Adresse2 als Mieter der Wohnung Top 4 bezeichnet wurde. Als Mieter dieser Wohnung ist in diesem Wohnungsmietvertrag der Geschäftsführer der I angeführt. Als Mietdauer wurde in diesem Mietvertrag ein Jahr angeführt, beginnen sollte das Mietverhältnis am und enden würde es daher am , ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedürfe).

Hinsichtlich der getätigten Maßnahmen des Bw., um festzustellen, dass die Fahrzeuge nicht betrugsverfangen seien, gab der Bw. an, dass es in der Branche üblich sei, dass man davon ausgehen könne, dass derjenige der rechtmäßige Eigentümer sei, der die Fahrzeugpapiere übergeben könne. Außer den vorgelegten Eingangsrechnungen und Zahlungsbelegen gebe es keinerlei Schriftverkehr bezüglich der Fahrzeuge.

Auf die Frage, ob es ihm bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Fahrzeuglieferanten um eine Baufirma gehandelt hätte, gab der Bw. an, dass die Bezeichnung als Baufirma für ihn kein Grund gewesen sei, davon auszugehen, dass kein Autohandel vorliege, zumal ihm gegenüber der Geschäftsführer persönlich als Autohändler aufgetreten sei. Über die Geschäftstätigkeit der Firma I habe er sich im Rahmen seiner Möglichkeit insofern informiert, als er den Firmenbuchauszug erstellte und den Bescheid betreffend die Erteilung der UID-Nummer gehabt hätte. Er hätte auch keine Bedenken bezüglich der hohen Preise der Fahrzeuge gehabt, da er eigentlich überwiegend mit hochpreisigen neuen Fahrzeugen gehandelt hätte. Auf die Frage, warum die Geschäftsverbindung nach kurzer Zeit wieder unterbrochen worden wäre, gab der Bw. an, dass er ohnehin noch mehrmals versucht hätte, den Geschäftsführer der I anzurufen, er diesen aber nicht mehr erreicht hätte.

In der Beilage zur Niederschrift findet sich der angesprochene Firmenbuchauszug, in dem als Geschäftszweig der Firma I die Tätigkeit - Isolierungen - angeführt ist. Als Geschäftsführer und Gesellschafter der I ist jener Mann angeführt, der auch gegenüber dem Bw. als der Geschäftsführer aufgetreten ist. Ebenso findet sich in der Beilage der Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer an die I, eine nicht gut leserliche Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers sowie eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Geschäftsführer der I in der Adresse2 in Wien einen Nebenwohnsitz gehabt hätte. Ebenso findet sich als Beilage zur Niederschrift der bereits oben genannte Wohnungsmietvertrag.

Im Besprechungsprogramm betreffend die Außenprüfung beim Bw. vom wird der festgestellte Sachverhalt seitens des Betriebsprüfers ausführlich dargestellt. Nochmals werden die 5 Ferraris mit Fahrgestellnummer und weiteren Daten angeführt. An Vorsteuer ergibt sich in Summe ein Betrag von 172.733,34 €. Weiters wird angeführt, dass auf den, dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Rechnungen als Anschrift des Lieferanten die Adresse Stadt, Adresse2 aufscheine. Nachdem Herr Gefü am die Anteile an der I erworben hätte, hätte er am beim Firmenbuch beantragt, die Geschäftsanschrift auf Adresse2 zu ändern, was auch am erfolgt sei. Ebenfalls am meldete Herr Gefü erstmals einen (Neben-)Wohnsitz in Österreich, nämlich in Stadt , Adresse2 an. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist Gefü tatsächlich ab Mieter der Wohnung Top 4 in der Adresse2.

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Erhebungen des Wiener Finanzamtes vom und vom davon auszugehen sei, dass sich an der Anschrift Adresse2 weder ein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit der Firma I noch auf eine Anwesenheit oder eine Bewohnung dieser Anschrift durch den Geschäftsführer der I ergeben hätte.

Die in den Rechnungen aufscheinenden Angaben zur Anschrift des liefernden Unternehmers würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, da der angeführte Lieferant im genannten Zeitraum an der angeführten Adresse nicht existent gewesen sei.

In der Folge wird im Besprechungsprogramm darauf hingewiesen, dass auch die hohe Anzahl von Dienstnehmern, die bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden seien, ohne dass für diese Dienstnehmerbeiträge oder Lohnabgaben abgeführt worden wären, darauf hinweise, dass es sich um eine typische, zum Zweck der Hinterziehung von Beiträgen und Abgaben im Lohnbereich und der Umsatzsteuer geführte Firma, wie sie im Baugewerbe häufig zu finden sei, handle. Über das Vermögen dieser I sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren eingeleitet worden. Die für die Fahrzeugverkäufe angefallene Umsatzsteuer sei nicht entrichtet worden.

Sodann werden im Besprechungsprogramm die Aussagen des Bw. vom (siehe oben) wiedergegeben.

Lt. Angaben des Bw. seien die handschriftlichen Rechnungen anlässlich der Lieferung der Fahrzeuge durch den Bw. mit Zustimmung des Geschäftsführers der ISO-Team GesmbH geschrieben worden. Die maschinell geschriebenen Rechnungen seien später durch die Firma I angefertigt und durch den Geschäftsführer später übergeben worden. Auffällig sei weiters, dass der Rechnungsbetrag auf den handschriftlichen Rechnungen mitunter vom Rechnungsbetrag auf der maschinell erstellten Rechnung abweiche. Weiters sei auffällig, dass die angeblich von der I maschinell erstellten Rechnungen sowie die Ausgangsrechnungen des Bw. hinsichtlich der verwendeten Schriftarten und Schriftgrößen, der Platzierung von Rechnungselementen und des Vorkommens von Rechtschreibfehlern Gemeinsamkeiten aufweisen würden.

Insbesondere seien folgende Gemeinsamkeiten auffällig: Der Block mit den Angaben über Kilometerstand, Nettobetrag, Mehrwertsteuerbetrag und Kaufpreis sei ident. Bei der Rechnungsnummer würden Leerzeichen fehlen. Die Schreibweise des Textes für die Fahrgestellnummer: "F gst.Nr." sei ident. Im Schlusssatz "wir danken für den Auftrag" sei die Großschreibung des Wortes "für" in allen Belegen auffallend.

Diese dargestellten Übereinstimmungen würden sich auch bei einem Großteil der durch den Bw. auch sonst erstellten Ausgangsrechnungen wieder finden. Ungewöhnlich sei weiters, dass auf den maschinell erstellten Rechnungen als Kaufpreis jener Betrag aufscheine, der in der Folge an den Abnehmer des Bw. verrechnet worden sei. Nach den im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten hätte der Lieferant I die Höhe dieses Betrages nicht wissen können. Die Aufnahme des späteren Verkaufspreises in dieser Höhe in die Eingangsrechnungen sei daher ein Indiz dafür, dass es bei der Ausstellung der gegenständlichen Rechnungen zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Im Besprechungsprogramm wird sodann auf eine weitere Beilage verwiesen. Diese stellt eine Ausgangsrechnung der I vom dar, die sich in einigen Punkten wesentlich von Rechnungen, welche der Bw. als Rechnung der I vorgelegt hat, unterscheiden würde. (Anmerkung: An derartigen Unterschieden fällt zunächst einmal der völlig unterschiedliche Aufbau der Rechnungen, die Bezeichnung des Rechnungsausstellers einmal als I , dann als IH, eine völlig andere Preisdarstellung, das Lieferdatum scheint am Ende auf und das Wort "für" im Satz "wir danken für Ihren Auftrag" ist klein geschrieben).

Der Prüfer geht daher im Besprechungsprogramm in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. diese so genannten "Originalrechnungen" der I in Wirklichkeit selber erstellt hätte.

Auffällig sei auch, dass die Unterschriften des Geschäftsführers der I auf den Zahlungsbestätigungen und auf dem beim Firmenbuch aufliegenden Abtretungsvertrag sowie auf dem Mietvertrag betreffend Adresse2 nicht ident seien.

Festzuhalten sei überdies, dass die Herkunft der Fahrzeuge auch im Zuge einer Prüfung der I durch das Finanzamt in Wien nicht festgestellt werden hätte können.

Weiters wird im Besprechungsprogramm bezüglich der einzelnen Fahrzeuge die bisherige bekannt gewordene Fakturierung dargestellt. Dabei sei insbesondere auffällig, dass bei einem Fahrzeug (Fahrgestellnummer: 123) innerhalb von vier Tagen 7 Verkäufe stattfanden. Wobei der erste bekannte Käufer dem Bw. (dritter Käufer in dieser Reihe) bekannt sein müsse, da er an diesen bereits im Juni 2007 selbst einen Ferrari geliefert hätte.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dem Bw. der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der 5 Ferraris nicht zustehe, da die Rechnungen nicht die richtige Anschrift des liefernden Unternehmers enthalten würden. Im Besprechungsprogramm wird sodann umfangreich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Aussagen des Gerichtshofes verwiesen. Weiters würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einem Vorsteuerabzug dann entgegenstehen, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dabei seien von einem Unternehmer ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechende Maßnahmen zu verlangen, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen würden. Allein mit dem Abverlangen von Formalnachweisen sei der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in der Regel nicht entsprochen. Es liege am Unternehmer, bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände beim Lieferanten entsprechende Erkundigungen einzuholen.

In der Folge wird im Besprechungsprogramm dargestellt, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der gegenständlichen Geschäftsfälle bestehe. Das Kfz-Handels Gewerbe sei grundsätzlich eine steuerliche Hochrisikobranche. Die ISO-Team GesmbH sei laut Firmenbuch und Gewerbeberechtigung in der Baubranche tätig. Dem Bw. hätte erkennbar sein müssen, dass Herr Gefü erst kurz vor der Geschäftsanbahnung die Anteile an der I erworben hätte. Es hätten innerhalb kurzer Zeit 5 Pkws der absoluten Luxusklasse angeboten und besorgt werden können. Die Herkunft der Ferraris sei durch den Abgabepflichtigen nicht hinterfragt worden. Die Fahrzeuge seien laut Angaben des Abgabepflichtigen vor der Abwicklung des Kaufes nicht besichtigt worden. Als Fahrzeugpapiere wären zum Teil nur ausländische Zulassungsscheine vorgelegen. Belege wie EU-Gesamtbetriebserlaubnis/COC-Zertifikat (EuroCoc.eu: seit muss jedes Fahrzeug, das im EU-Raum angeboten wird, über eine EU-Gesamtbetriebserlaubnis verfügen. Mit dieser wird die Konformität des Fahrzeuges mit der EG-Betriebserlaubnis erklärt) seien nicht vorgelegt worden. Mit Ausnahme von Rechnungen und Zahlungsbelegen gebe es keinerlei Schriftverkehr. Sämtliche Zahlungen wären in bar erfolgt (keine Bankverbindungen, Einzelbeträge bis zu einer Höhe von 295.200,00 €, insgesamt 1.036.400,00 €). Der Bw. hätte offenbar von der ISO-Team GmbH keine Rechnungen erhalten, da sowohl die vorliegenden handschriftlichen Rechnungen als auch die maschinell erstellten Rechnungen nachweislich durch den Bw. ausgestellt worden seien. Die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen seien nicht mit den Unterschriften ident, die sich auf dem Mietvertrag befinden würden.

Die vom Bw. getroffenen Maßnahmen zur Absicherung gegen die Verwicklung in einem Umsatzsteuerbetrugsfall sind bei diesen Gegebenheiten als nicht ausreichend zu beurteilen. Die Vorlage von Kopien diverser Dokumente (Firmenbuchauszug, Bescheid über die Erteilung einer UID, Mietvertrag, Meldezettel, Reisepass) reiche daher nicht aus, Bedenken hinsichtlich der Unüblichkeit der Geschäftsanbahnung und -abwicklung zu zerstreuen. Bei erstmaligen Geschäften der vorliegenden Größenordnung müsse, insbesondere in einer stark betrugsanfälligen Branche davon ausgegangen werden, dass sich ein sorgfältig handelnder Geschäftsmann aktiv um Informationen über den neuen Geschäftspartner bemühe. Hier wäre es zumutbar gewesen, mittels eines persönlichen Besuches der Geschäftsräume des neuen Geschäftspartners die angegebene Geschäftsanschrift zu verifizieren. Eine Entfernung von ca. 200 km von Anschrift nach Wien bewirke in einem derart gelagerten Einzelfall keine Unzumutbarkeit, zumal der Bw. selbst größere Entfernungen zwecks Überstellung von Fahrzeugen zurücklege.

Es könne dem Bw. zwar nicht nachgewiesen werden, dass er vom Umsatzsteuerbetrug, in den er einbezogen gewesen sei, Kenntnis gehabt hätte, es sei jedoch davon auszugehen, dass er von diesem hätte wissen müssen. Die ungeklärten und dargestellten Umstände bei der Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung zur I , die Ungewöhnlichkeit der Abwicklung der Geschäfte in Verbindung mit der mangelhaften Erfüllung der gebotenen Sorgfaltspflicht würden dafür sprechen, dass der Bw. von der Verfangenheit der Umsätze in einem Umsatzsteuerbetrug bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen müssen.

Aber selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit sei der Vorsteuerabzug nicht möglich, da sowohl die maschinell erstellten Rechnungen als auch die handschriftlich erstellten Rechnungen durch den Bw. selbst erstellt worden seien. Dass es eine Zustimmung durch den Geschäftsführer der I zur Gutschriftserstellung gegeben hätte, kann nicht nachvollzogen werden, da der Geschäftsführer in Folge seines unbekannten Aufenthaltes nicht mehr durch die Abgabenbehörde befragt werden könne.

Die angeführten Prüfungsergebnisse wurden im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , in dem auf das Besprechungsprogramm vom verwiesen wurde auch zahlenmäßig verarbeitet. Für den hier strittigen Zeitraum Oktober 2007 kam es durch die Prüfungsfeststellungen zu einer Vorsteuerkürzung in Höhe von 172.733,34 €. Der diesbezügliche Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Oktober 2007 erging am und verwies in seiner Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung eingebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor diesem gestellt.

Nachdem mit Bescheid vom dem Bw. die Behebung von Mängeln der Berufung aufgetragen worden war, behob dieser mit Schreiben vom diese Mängel. In diesem Schreiben führte der Bw. aus, dass der Vorsteuerabzug letztlich deshalb gestrichen worden sei, weil in den Rechnungen eine Anschrift des Lieferanten angeführt sei, an der dieser niemals Geschäfte abgewickelt hätte. Aber selbst dem Finanzamt wäre diese Feststellung nur in mühevoller Kleinarbeit und unter Zuhilfenahme der Wiener Kollegen möglich gewesen. Dem Finanzamt sei es nicht ausreichend gewesen, dass sich der Bw. einen Firmenbuchauszug, einen Bescheid über die Zuteilung der UID-Nummer, eine Reisepasskopie und eine Kopie des Meldezettels des Geschäftsführers besorgt hatte. Diese Maßnahmen wären nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausreichend gewesen und es wäre dem Bw. vielmehr zumutbar gewesen, durch persönliches Aufsuchen der Betriebsstätte bzw. der angegebenen Adresse in Wien die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zu tätigen. Wenn ein Unternehmer aber alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht betrugsverfangen wären, könne auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertraut werden, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehe bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale ein Vorsteuerabzug jenem Abnehmer zu, der vom Steuerbetrug nicht wissen musste. Ein Wissen-Müssen sei dann auszuschließen, wenn alle Maßnahmen getroffen worden wären, die vernünftigerweise verlangt werden hätten können, um sicherzustellen, dass diese Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Wenn bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung keine besonderen Verdachtsmomente vorliegen würden, müssten die vom Abnehmer durchgeführten branchenüblichen Kontrollmaßnahmen, wie zB die Abfrage der UID-Nummer und die Überprüfung der Rechnungsadresse durch eine Firmenbuch- oder Finanzamtsabfrage ausreichend sein. Zusätzliche Nachschaubesuche an der angeführten Anschrift des Lieferanten würden wohl den Wirtschaftsverkehr unverhältnismäßig erschweren. In der Berufung wird sodann auf Literaturstellen verwiesen, die sich für einen Gutglaubensschutz aussprechen. Der Bw. hätte jedenfalls mit den vorgelegten Unterlagen die branchenüblichen Vorsorgemaßnahmen getroffen. Die Branchenüblichkeit ergebe sich auch daraus, dass auch von ihm von seinen Geschäftspartnern vergleichbare Unterlagen verlangt werden würden. Die Auffassung des Finanzamtes, ein Aufsuchen der 220 km entfernten Betriebsstätte in Wien wäre jedenfalls zumutbar gewesen, entbehre jedes Praxisbezuges und werde auch in der Literatur und der Rechtsprechung nicht vertreten bzw. gefordert. Für den Bw. hätten keine Verdachtsmomente bestanden, die weitere, über das branchenübliche Ausmaß hinausgehende, Maßnahmen erfordert hätten. Es werde aufgrund der Gutgläubigkeit des Bw. daher der Antrag gestellt, den Vorsteuerabzug zu gewähren.

In einer Stellungnahme zu dieser Berufung führte der Prüfer in einem Schreiben vom aus, dass die Feststellung, dass am auf der Rechnung angeführten Firmensitz der I keine Geschäftstätigkeit stattfinde, nicht -wie in der Berufung angeführt- in mühevoller Kleinarbeit unter Zuhilfenahme von Wiener Kollegen festgestellt worden wäre. Vielmehr sei dies bereits im Rahmen vom zuständigen Finanzamt durch eine Besichtigung des als Firmensitz angegebenen Objektes in der Adresse2 festgestellt worden. Dabei hätte ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festgestellt werden können, dass am und am keine Hinweise auf die Firma I an dieser Anschrift vorzufinden gewesen wären. Auf jene Literaturstellen, in denen die Rechtsfolgen für den Fall dargestellt werden, bei dem keine Verdachtsmomente für einen Umsatzsteuerbetrug vorliegen, sei nicht eingegangen worden, weil die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass bei gegebener Sachlage eben zusätzliche Verdachtsmomente gegeben gewesen wären. Der Bw. sei in seiner Berufung auch nur äußerst oberflächlich auf die im Besprechungsprogramm dargestellten Umstände, welche für eine erhöhte Sorgfaltspflicht sprechen würden, eingegangen. Selbst bei Annahme von Gutgläubigkeit und ausreichendem Erfüllen der Sorgfaltspflicht würde aber der Vorsteuerabzug nicht zustehen, da als erwiesen anzunehmen sei, dass alle Rechnungen durch den Bw. selbst erstellt worden seien. Hinsichtlich dieser im Besprechungsprogramm dargestellten Feststellung würden sich im Berufungsschreiben keinerlei Äußerungen finden.

Mit Schreiben vom legte der Bw. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers und zugleich eine Ergänzung der Berufung vor. In dieser hält der Bw. fest, dass die Lieferungen der 5 Ferraris jedenfalls stattgefunden hätten und die Abrechnungen seitens des Bw. keinesfalls ohne Wissen und Zutun des leistenden Unternehmers ausgestellt worden seien. Da der liefernde Unternehmer bei der Übergabe der Fahrzeuge keine Rechnungen ausgestellt gehabt hätte und auch nicht die notwendigen Mittel zur Erstellung der Abrechnung bei sich gehabt hätte, hätte der Bw. die Ausfertigung der Rechnungen übernommen. Die Rechnungen seien dann aber mit Wissen, Billigung und Zutun des Lieferanten einvernehmlich vom Lieferungsempfänger ausgefertigt worden. Das Vorliegen einer Gutschrift sei unabhängig von ihrer Bezeichnung zu beurteilen. So liege eine Gutschrift etwa auch dann vor, wenn eine als "Rechnung" bezeichnete Abrechnung aufgrund des Datenmaterials des Leistungsempfängers erstellt werde und der Leistende an der Erstellung der Abrechnung in keiner Weise mitwirke, weil er die erforderlichen Daten nicht besitze. Die Bezeichnung der Abrechnung als "Rechnung" ändere nichts am Vorliegen einer Gutschrift, sondern könne als Bestätigung gewertet werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspreche.

Man gewinne den Eindruck, dass nunmehr versucht werde, über die formelle Ausfertigung der Abrechnung einen Auffangtatbestand zu suchen, um sich nicht mit der Gutgläubigkeit des Bw. im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes beschäftigen zu müssen.

In der Folge wird in der Gegenäußerung wieder auf Literaturstellen verwiesen. Der Bw. zieht aus diesen die Schlüsse, dass die im Zusammenhang mit der ausgeführten Geschäftstätigkeit an der angeführten Adresse durchgeführten Erhebungen der Finanzbehörden im höchstgerichtlichen Verfahren wohl nicht ausreichen würden.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat hat dieser zunächst einmal erhoben, dass der über das Vermögen der I mit Beschluss vom eröffnete Konkurs mittlerweile am mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Ebenso wurde erhoben, dass der im fraglichen Zeitraum gewesene Geschäftsführer der I Herr Gefü in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte.

Mit Schreiben vom , zugestellt am , wurden dem Bw. die gesetzlichen Bestimmungen zur Gutschriftserteilung unter Hinweis auf die erforderliche Einverständniserklärung und den durch den Gutschriftsaussteller zu erbringenden Nachweis der Zuleitung der Gutschrift mitgeteilt. Vorgehalten wurde dem Bw., dass nach den eingelangten Mitteilungen eben gerade kein Einverständnis zur Gutschriftsabrechnung vorlag, sondern dass der Bw. Rechnungen anstelle des Lieferanten erstellen sollte und selbst dieser Umstand sei nicht nachgewiesen. Die Bezeichnung des Beleges als Rechnung sei alleine nicht ausschlaggebend, weise aber als Indiz auch in die Richtung, dass allenfalls die Erstellung einer Rechnung des Lieferanten durch den Käufer vereinbart worden wäre. Bevor anhand der übereinstimmenden Merkmale mit den eigenen Ausgangsrechnungen des Bw. nachgewiesen worden wäre, dass selbst erstellte Belege vorliegen würden, hätte auch der Bw. von Rechnungen des Lieferanten gesprochen. Wäre tatsächlich Einvernehmen betreffend der Gutschriftserstellung bestanden, wäre dies von Beginn an auch so mitgeteilt worden. Beispielhaft wurde dem Bw auch anhand zeitlicher Abläufe und betraglicher Übereinstimmungen vorgehalten, dass kein Einverständnis bezüglich einer Gutschriftsabrechnung sondern eine selbständige Rechnungserstellung im nachhinein durch den Bw vorgelegen wäre. Überdies würde jedenfalls der vom Gesetz geforderte Nachweis der Zuleitung der "Gutschriften" an den Lieferanten fehlen.

Lediglich wenn nachgewiesen werden könne, dass Einverständnis bezüglich einer Gutschriftsabrechnung bestanden hätte und die Gutschriften dem Lieferanten zugeleitet worden wären, könne sich die Frage des guten Glaubens an die inhaltlichen Angaben in den selbst erstellten Belegen stellen. In diesem Zusammenhang wurde der Bw. eingeladen, zu einzelnen Punkten, aus denen die Amtspartei und der UFS schließen würden, dass die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten worden sei, Stellung zu nehmen. Als Verdachtsmomente für eine Erkennbarkeit eines Umsatzsteuerbetruges wurden etwa angeführt: Abrechnung durch den Käufer bei KFZ ungewöhnlich, Kauf ohne Besichtigung und ohne vertragliche Vereinbarung, Barzahlung hoher Summen, Kauf von einem zufällig kennen gelernten Ausländer, keine Hinterfragung der Herkunft der KFZ, keine seit vorgeschriebenen EU-Gesamtbetriebserlaubnis/COC-Zertifikate, Vorlage eines Mietvertrages durch den Lieferanten sowie unterschiedliche Unterschriften auf dem Mietvertrag und den Zahlungsbestätigungen.

Der Vorhalt vom blieb unbeantwortet. Am wurde der Bw. seitens des Referenten telefonisch kontaktiert. Auf Ersuchen des Bw. wurde eine persönliche Beantwortung durch den Bw. für den vereinbart. Am teilte der Bw mit, dass er den Termin nicht einhalten könne. Bis zur mündlichen Verhandlung erfolgte keine Beantwortung des Vorhaltes.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Amtsvertreters ergänzend ausgeführt, dass zusätzlich zu den bereits genannten Verdachtsmomenten auch die Vorfinanzierung der PKWs durch die Käufer ungewöhnlich sei. Überdies hätte der VwGH wiederholt judiziert (zB. VwGH 2004/15/0069; 2004/15/0174; 2007/15/0173) dass bei einer unrichtigen Anschrift des Lieferanten bzw bei der Angabe einer Anschrift auf der Rechnung, an der sich kein Geschäftsbetrieb des Lieferanten stattfindet, ein Vorsteuerabzug selbst dann nicht zustehe, wenn diese Anschrift auf dem UID-Bescheid oder im Firmenbuch angeführt wird. Überdies würden den Rechnungsempfänger nach der genannten Judikatur aufgrund seiner größeren Nähe zum Lieferanten erhöhte Nachforschungspflichten bezüglich seines Lieferanten treffen. Die Berufung möge als unbegründet abgewiesen werden.

Der Bw. wiederholte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung seine bisherigen Ausführungen und gab auf Befragung an, dass er sich hinsichtlich Rechnungslegung an die Vorgaben seines Steuerberaters gehalten hätte und sich ansonsten nicht mehr erinnern könne, wer letztlich die maschinengeschriebenen Belege tatsächlich verfasst hätte. Nachweise bezüglich eines Einverständnisses zur Gutschriftserstellung oder Zuleitung der Gutschriften wurden nicht vorgelegt. Die Besichtigung der Fahrzeuge sei bei der Anlieferung erfolgt. Hätten diese nicht "gepasst", hätte er sie nicht gekauft. Im übrigen hätte er nicht erkannt, dass er durch den Ankauf in ein Finanzvergehen verwickelt sein könnte, weshalb er die Stattgabe der Berufung beantrage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage, Nichtbeantwortung des Vorhaltes sowie der mangelnden Erinnerung des Bw. anlässlich der mündlichen Verhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bw. lernte auf einem PKW-Verkaufsgelände zufällig den ausländischen Geschäftsführer der I mit Sitz in Stadt, Adresse2 kennen und kaufte diesem letztlich 5 Ferraris mit dem Gesamtbruttopreis in Höhe von € 1.036.400,00 (darin enthalten USt € 172.733,34) ab. Die Lieferungen erfolgten im Oktober 2007. Unbestritten blieb auch die Feststellung, dass an der genannten Anschrift bei mehrmaligen Erhebungen und Befragungen von Nachbarn kein Geschäftsbetrieb einer I feststellbar war und diese Gesellschaft die Umsatzsteuer aus den PKW-Verkäufen nicht abgeführt hat. Nach Angabe des Bw. hat dieser nie versucht, den Sitz der I aufzusuchen. Allerdings wurde seitens des Bw. eine Firmenbuchabfrage getätigt und der Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer beigeschafft. Darüber hinaus erhielt der Bw. eine Kopie des Reisepasses, eines Meldezettels und eines Mietvertrages des Gefü. Als Mietdauer wurde im Vertrag der Zeitraum bis angeführt. Die Unterschrift des Gefü auf dem Mietvertrag unterscheidet sich wesentlich von den Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen. Nach Auskunft des Bw. gibt es außer den "Eingangsrechnungen" und Zahlungsbelegen keinen weiteren Schriftverkehr zwischen der I und dem Bw.. Dass es sich bei dem Fahrzeuglieferanten nach dem Firmenbuch um ein Unternehmen handelt, dass in der Baubranche tätig ist, ist dem Bw. nicht verdächtig erschienen, da sich der Geschäftsführer der I als Autohändler ausgegeben hat und auch Autos geliefert hat.

Nach einer - auch durch den Bw getätigten - Firmenbuchabfrage soll die I im Bereich Isolierungen in der Baubranche tätig sein. Die PKWs werden bar bezahlt, Rechnungen darüber werden seitens des Lieferanten nicht ausgestellt. Der Bw stellt nach seinen eigenen Angaben bei der Anlieferung selbst händische Abrechnungsbelege aus und der Lieferant bestätigt auf Kassa-Eingangsbelegen den Erhalt des Kaufpreises. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht verfasst und die Herkunft der teuren Ferraris nicht hinterfragt. Die Bezahlung der hohen Beträge (im Durchschnitt jeweils über € 200.000,00) erfolgte immer in bar.

In weiterer Folge wurden vom Bw. selbst jene Belege ausgestellt, bei denen es im gegenständlichen Verfahren strittig ist, ob es sich um Rechnungen der I, einvernehmlich vereinbarte und nachweislich dem Lieferanten zugeleitete Gutschriften oder um vom Bw. selbst erstellte sonstige Eigenbelege handelt, aus denen letztlich der Vorsteuerabzug seitens des Bw. vorgenommen wurde. Auf den Belegen ist als Anschrift des Lieferanten die Adresse2 in Stadt angegeben. Wie dem Bw. auch vorgehalten worden war, geht der UFS davon aus, dass es sich um selbst erstellte Eigenbelege handelt und weder Rechnungen noch Gutschriften im Sinn des § 11 UStG 1994 vorliegen. Zunächst hatte der Bw. behauptet, die Belege würden von der I erstellte Rechnungen darstellen. Nachdem dem Bw. anhand eindeutiger Merkmale auf den Belegen (auch auf den anderen Ausgangsrechnungen des Bw. finden sich: identer Block betreffend Kilometerstand, Nettobetrag, MwSt. und Kaufpreis; fehlende Leerzeichen bei den Rechnungsnummern; Schreibweise "F gst.Nr"; Großschreibung des Wortes "für" in "wir danken Für den Auftrag") nachgewiesen worden war, dass er diese Belege selbst ausgestellt hatte, argumentierte der Bw. damit, dass es sich um im Einvernehmen erfolgende Gutschriftsabrechnungen handeln würde.

Der UFS geht davon aus, dass es kein Einverständnis hinsichtlich einer Gutschriftsabrechnung gab. Andernfalls hätte der Bw. nicht zuerst angegeben, dass es sich bei den Belegen um von der I ausgestellte Rechnungen handeln würde. Überdies konnte seitens des Bw keinerlei Nachweis geführt werden, dass eine Gutschriftsabrechnung vereinbart gewesen wäre. Er führte lediglich aus, dass zunächst von ihm händische Abrechnungsbelege erstellt wurden, weil der Lieferant keine technische Möglichkeit gehabt hätte, selbst Rechnungen zu erstellen. Später hätte ihm der Geschäftsführer der I dann die Rechnungen übergeben. Aufgrund der nachweislich unrichtigen Angaben des Bw. (siehe oben) ist davon auszugehen, dass die spätere Rechnungserstellung und -übermittlung vereinbart war. Als dies aber nicht erfolgt ist, hat der Bw. die "Rechnungen" selbst erstellt. Auch die Bezeichnung der Belege als "Rechnung" weist in diese Richtung. Mangels Nachweises der Zuleitung der Belege an die I ist auch davon auszugehen, dass diese nicht erfolgt ist. Auch dieser Umstand wurde dem Bw. unbeantwortet vorgehalten.

Weiters schließt sich der UFS der Ansicht des Finanzamtes an, dass der Bw aufgrund der gegebenen Verdachtsmomente und bei Einhaltung der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten durchaus erkennen hätte können, dass sein Ankauf mit einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in Zusammenhang steht. Auch zu diesen vorgehaltenen Verdachtsmomenten erfolgte keine Beantwortung. Grundsätzlich ist die Abrechnung durch Gutschrift in der KFZ-Branche schon äußerst ungewöhnlich, da dem Verkäufer ja in der Regel alle Daten zur Preisermittlung bekannt sind bzw. dieser zuvor vereinbart wurde. Alleine der Umstand, dass der Verkäufer die technischen Mittel zur Rechnungserstellung nicht haben soll, müsste verdächtig erscheinen. Die zufällige Geschäftsanbahnung bezüglich des Ankaufes äußerst teurer Fahrzeuge mit einem ausländischen Geschäftsführer eines Bauunternehmens ohne jeden Vertrag, ohne Besichtigung vor dem Kauf und ohne Hinterfragung der Herkunft der Fahrzeuge, verbunden mit der Barzahlung des hohen Kaufpreises ohne Bekanntgabe einer Bankverbindung weist eindeutig auf eine ausgesprochen hohe Verdachtslage hin. Ebenso verdächtig müsste die Nichtvorlage der Gesamtbetriebserlaubnis (COC-Zertifikat, siehe oben) der Fahrzeuge sein. Hätte der Bw. die durch diese Verdachtsmomente geforderte Sorgfalt eingehalten, hätte er festgestellt, dass auch die Unterschriften auf dem übergebenen Mietvertrag und den Zahlungsbestätigungen unterschiedlich sind. Bei einem unter diesen Aspekten dringend angeratenen Besuch an der angeführten Lieferantenanschrift hätte er festgestellt, dass es an dieser Anschrift keinerlei Geschäftsbetrieb gibt. Überdies ist davon auszugehen, dass in der Autobranche und hier insbesondere im Handel mit teuren Luxus-KFZ von vornherein eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht. Kommen dann die genannten Verdachtsmomente hinzu, kann das Beischaffen bloß formaler Nachweise wie Firmenbuchauszug oder UID-Bescheid ohne jede Überprüfung im Tatsachenbereich nicht als ausreichende Einhaltung der gebotenen Sorgfalt angesehen werden.

Nach § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen die in einer von einem anderen Unternehmer für eine Leistung erstellten Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 7 UStG 1994 gilt eine vom Leistungsempfänger erstellte Gutschrift bei Vorliegen der im § 11 Abs. 8 UStG 1994 genannten Voraussetzungen als Rechnung des leistenden Unternehmers. Diese Wirkung erlischt, wenn der leistende Unternehmer der Gutschrift widerspricht. Aufgrund der hohen Gefahr durch den möglichen Vorsteuerabzug aus einem selbst erstellten Beleg sowie einer möglichen Steuerschuld des leistenden Unternehmers aufgrund der Rechnungslegung (der Beleg gilt als Rechnung des leistenden Unternehmers) sieht der genannte Abs. 8 strenge Regeln für die Anerkennung einer Gutschrift als Rechnung vor. So muss nach Z 2 und Z 4 der genannten Bestimmung zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die erfolgte Leistung abgerechnet wird und die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein (Grund: damit dieser gegebenenfalls von seiner Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch machen kann). Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine aktive Zustimmung seitens des leistenden Unternehmers und nicht nur die Unterlassung eines Widerspruches gefordert wird (VwGH-Erkenntnis vom , 97/14/0116). Sowohl hinsichtlich des erforderlichen Einverständnisses als auch der Zuleitung der Gutschrift hat die Behörde nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/13/0159 in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob diese vorliegen. Die Beweislast für das Vorliegen trifft allerdings den Gutschriftsaussteller. In diesem Fall kam der UFS aus den oben dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die vom Bw. erstellten Belege als wirksame Gutschriften und somit als Rechnungen der I anzusehen wären, ist nochmals festzuhalten, dass an der auf den Belegen angeführten Geschäftsanschrift der I unbestrittener Weise keine Geschäftstätigkeit stattfand und somit auch die im § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994 normierte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UStG 1994 muss in einer Rechnung auch die (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt sein.

Wenn der Bw. die Ansicht vertritt, dass ihm die Unrichtigkeit der angeführten Anschrift nicht erkennbar gewesen wäre und ihm somit ein Vertrauensschutz zukomme, muss dem Bw. entgegen gehalten werden, dass ein Schutz des Vertrauens -wenn überhaupt (nach der einschlägigen Rechtsprechung des UFS gibt es diesen gar nicht)- auf Rechnungsangaben nur in Frage kommt, wenn er trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Anschrift unrichtig ist und er somit eventuell in eine betrugsverfangene Lieferkette eingebunden ist. Wie oben aufgezeigt wurde, hätte der Bw. aber erkennen können und bei Einhaltung der gebotenen Überprüfungsmaßnahmen an der in der Rechnung angeführten Anschrift auch erkennen müssen, dass sich dort kein Geschäftsbetrieb des Lieferanten befindet und der Ankauf im Zusammenhang mit einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen des Lieferanten steht. Für diesen Fall sieht aber der letzte Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt. Diese Bestimmung wurde zwar erst durch das Abgabensicherungsgesetz mit Inkrafttreten am in das Gesetz eingefügt, aus den Gesetzesmaterialien und der EuGH-Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass die Aufnahme dieser Bestimmung ins Gesetz nur klarstellende Wirkung hat und das europarechtliche Missbrauchsverbot ab dem Beitritt Österreichs zur EU anzuwenden ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gutschriften
Zuleitung
Einverständnis
Vertrauensschutz
Sorgfalt
Verdacht
Missbrauchsverbot
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at