Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheides gem. Art. 244 ZK.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0048-Z2L/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der O AG, CH-8004 Zürich, Schweiz, W-Straße, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstrasse 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/02806/2011, betreffend die Aussetzung der Vollziehung des (mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/20647/2010 abgeänderten) Abgabenbescheides des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000790090716/2009, nach Art. 244 Zollkodex (kurz: ZK) entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat mit Bescheid vom , Zl. 920000/002464/2011, den Antrag der Fa. O AG (im Folgenden kurz: Bf) vom auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides vom , Zl. 920000/20647/2010, gem. Art.244 ZK iVm § 212a BAO als unbegründet abgewiesen, weil zum Einen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der (den obbezeichneten Abgabenbescheid in Bezug auf die Höhe der darin festgesetzten Abgabennachforderung ändernden) Berufungsvorentscheidung vom nicht vorlägen und zum Anderen von der Antragstellerin nicht begründend vorgebracht worden sei, dass ihr durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Gegen diese Entscheidung erhob die Bf fristgerecht in ihrer Eingabe vom Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der ihr zur Entrichtung vorgeschriebene Abgabenbetrag von über € 30.000.- übersteige ihr verfügbares Einkommen und Vermögen, das sich aus ihrer österreichischen Steuererklärung ergebe. Außerdem weise die gegen die die Abgabenforderung feststellende Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat erhobene Beschwerde den "fumus boni juris" auf.
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies diese Berufung in seiner (gem. Art.243 Abs.2, 245 ZK iVm § 85b ZollR-DG erlassenen) Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/02806/2011, mit folgender Begründung ab: Das Zollamt könne keinen derartigen "fumus boni juris" (= sog. "plausibler Rechtsanspruch") erkennen. Im Übrigen sei dem Zollamt eine Steuererklärung (bisher) nicht vorgelegt worden und müsse ein derartiges Beweismittel von Amts wegen von ihr auch nicht besorgt werden, zumal der Abgabepflichtige von sich aus überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen habe, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen. Dies habe die Bf im gegenständlichen Fall (bisher) unterlassen.
Mit Eingabe vom erhob die Bf gegen diese Berufungsvorentscheidung gem. Art.243 Abs.2 lit.b), 245 ZK iVm § 85c ZollR-DG rechtzeitig Beschwerde (als Rechtsbehelf zweiter Stufe) und verwies darin zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend dazu brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verbot der Abweichung von der erstbehördlichen Entscheidung entspreche nicht dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes bezüglich "fumus boni juris". Diese hätte im vorliegenden Fall nicht verneint werden dürfen, da zum einen das Rechtsmittel gegen die Abgabenforderung von einem Rechtsanwalt und somit von einer sachkundigen Person eingebracht worden sei und zum Anderen jenes Rechtsmittelvorbringen jedenfalls die erforderliche Plausibilität aufgewiesen habe. Außerdem widerspreche die Aussage in der Berufungsvorentscheidung, es sei nicht Aufgabe der Behörde, sich allfällige Beweismittel zu besorgen, insofern der Gesetzeslage, als im § 183 Bao normiert sei, dass Beweise von Amts wegen (oder auf Antrag) aufzunehmen seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 leg.cit., sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs. 2 Zollkodex).
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 Zollkodex ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß Artikel 245 Zollkodex werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es sind somit die nationalen (hier: österreichischen) Vorschriften auch im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 Zollkodex anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale (hier: österreichische) Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 Zollkodex wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.
Die "Aussetzung der Vollziehung" nach Art.244 Zollkodex entspricht im Wesentlichen der (nationalen = österreichischen) "Aussetzung der Einhebung" gem. § 212a BAO. Sowohl die Bewilligung zur Aussetzung der Einhebung als auch die zur Aussetzung der Vollziehung ist von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Abgabenvorschreibung abhängig. Die in den nationalen (österreichischen) Vorschriften geforderte Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld wird im gemeinschaftlichen Zollrecht durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt (vgl. ).
Beiden Bestimmungen gemeinsam ist die Abhängigkeit von einem offenen (anhängigen) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) in der "Hauptsache": Im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 Zollkodex ist die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig, laut Absatz 1 des § 212a BAO hängt die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung ab.
(Gemeinsamer) Grund für solche Rechtsnormen in einer derartigen Ausgestaltung ist, dass der Rechtsbehelfswerber (Berufungswerber) nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf (siehe dazu Ritz, BAO, Tz 1 zu § 212a).
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren (sowohl nach Art.244 Zollkodex als auch nach § 212a BAO) ist allerdings, wie oben dargetan, ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer (noch) nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld (siehe dazu Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, S.217: "...Art.244 Zollkodex bzw. § 212a BAO begünstigen den Abgabenschuldner, sodass er ohne allzu große finanzielle Nachteile -es sind gem. § 212a Abs.9 BAO Aussetzungszinsen zu entrichten- sein Rechtsschutzbedürfnis befriedigen kann...")
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt daher eine Bewilligung eines (sich darauf beziehenden) Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, und vom , 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall ist das relevante, mit dem Einlegen der Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/20647/2010, eröffnete Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe, das die mit dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren im Zusammenhang stehende Hauptsache (= Mitteilung einer für im Zeitraum vom bis für die Bf als Warenempfängerin aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft zum freien zoll-und steuerrechtlichen Verkehr eingeführte DVDs drittländischen Ursprungs gem. Art. 201 Abs.1 lit.a) und 3 ZK entstandenen Zollschuld sowie einer gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG festzusetzenden Abgabenerhöhung nach erfolgter nachträglicher buchmäßiger Erfassung gem. Art.221 Abs.1 ZK im Abgabenbescheid vom , Zl. 920000/90090/16/2009) durchgeführte Verfahren bildet, mit Erlassung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZln. ZRV/0026-Z2L/11, ZRV/0042-Z2L/11, rechtkräftig abgeschlossen worden.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher für den Unabhängigen Finanzsenat (als zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vom gem. Art. 243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG u.m. §§ 260, 289 Abs.2 BAO berufene Abgabenbehörde zweiter Instanz) ab dem vorerwähnten Zeitpunkt (= Ergehen der Berufungsentscheidung vom ) die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht (mehr) in Frage, und zwar unter Bedachtnahme auf bzw. Orientierung an nachstehend zitierte Judikatur und Rechtslehre:
1) -Z3K/04: "Ist nach einer durch die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde in der Hauptsache durch Berufungsvorentscheidung erledigten Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag anhängig, ist dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bedingten zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens (Art. 243 Abs. 2 und Art. 245 ZK in Verbindung mit §§ 85a bis 85f ZollR-DG) und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen, weil die Entrichtung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung im Sinne des § 212a BAO geforderten Anspruchsvoraussetzung abhängt.".
2) -I/10: "Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung, der unter anderem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist".
3) , vom , 95/15/0220, vom , 93/15/0235, vom , 96/16/0200 und vom , 2003/16/0496 (mit demselben -zusammengefassten- Ergebnis in gleich-oder ähnlich gelagerten Fällen): "Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht".
4) : "Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides...betr. Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung....zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat....Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt."
5) Ritz, BAO, Tz 12 zu § 212a: " Wenn nach einer Berufungserledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt ist, so ist dieser als unbegründet abzuweisen."
In Anbetracht dieser (sich sowohl in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung als auch im maßgeblichen Schrifttum manifestierenden) einhelligen Rechtsauffassung steht für den Unabhängige Finanzsenat auf Grund der (sich aus dem ihm vorliegenden Aktenstand ergebenden) Sachlage fest, dass die Rechtsbehelfswerberin zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt sich wohl nicht (mehr) aus dem Verwaltungshandeln des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (als zuständiger Zoll- bzw. Berufungsbehörde erster Rechtsstufe) als beschwert erachten kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt nämlich ein offener (d.h. unerledigter) Rechtsbehelf gegen den Bescheid, auf den sich der in Rede stehende Aussetzungsantrag vom bezogen hat (d.w. der Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom bzw. die Berufungsvorentscheidung vom ), nicht (mehr) vor, da über jenen ja bereits zuvor, nämlich in der Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0026-Z2L/11 (miterledigt ZRV/0042-Z2L/11), (rechtskräftig) entschieden worden ist.
Unter diesem Aspekt erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat auch, in seiner Berufungsentscheidung auf das in der Beschwerdeeingabe vom enthaltene Vorbringen der Bf weiter bzw. überhaupt näher einzugehen.
Es war somit über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Entscheidung der Zollbehörde Vollziehung der angefochtenen Entscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit unersetzbarer Schaden Sicherheitsleistung Lage des Schuldners Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art Aussetzung Vollziehung Einhebung Hauptsache Erledigung der Berufung Rechtsschutzbedürfnis Aussetzungsantrag Beschwer |
Verweise | VwGH, 2000/16/0573 VwGH, 94/15/0220 VwGH, 91/15/0011 VwGH, 2010/16/0196 UFS, ZRV/0023-Z3K/04 UFS, RV/0345-I/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at