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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 04.12.2013, RV/1636-W/12

Aliquotes Pendlerpauschale bei weniger als 11 Tage im Lohnzahlungszeitraum steht nicht zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Mag. Belinda Maria Eder und Peter Grüner im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufungen des Mag. Y X, K., vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GMBH & CO KG, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Kn, vertreten durch Dr. Martin König, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 und 2011, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) Mag. Y X bezog in den Jahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer am BRG A und an der Fachhochschule. Er wohnt in K..

Für die Jahre 2010 und 2011 machte er in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für jedes oa. Arbeitsverhältnis folgendes Pendlerpauschale geltend:

Für das Jahr 2010:

Pendlerpauschale Kn - A (laut Lohnzettel) € 1.356,- und Pendlerpauschale Kn - B aliquot (2 Tage Woche) € 1.348,80.

für das Jahr 2011:

Pendlerpauschale Kn - A (laut Lohnzettel) € 1.468,80 und Pendlerpauschale Kn - B aliquot (2 Tage Woche) € 1.476,00.

Das Finanzamt ersuchte den Bw. um Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätten, der genauen Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung, der kürzest befahrbaren einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km, der Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB etc.). Sollte die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sein, möge der Bw. die entsprechenden Gründe (unter Angaben der Normalarbeitszeiten) erläutern bzw. die unzumutbare Wegzeit aufschlüsseln.

In der Beantwortung führte der steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes aus:

"Die Wohnadresse unseres Mandanten lautet: K.

Die Schuladresse lautet: BRG A, Straße, xxxxA

Die Adresse der Fachhochschule lautet: Fachhochschule, Gasse, aaaaB.

Eine normale Arbeitswoche unseres Mandanten sieht wie folgt aus:Montag, Dienstag und Donnerstag: Zu Hause - Schule (38 km); Schule - zu Hause (38 km)Mittwoch und Freitag: Zu Hause - Schule; Schule - B (99 km); B zu Hause (81 km) bzw. alternativ (und zwar überwiegend) zu Hause - Schule; Schule - zu Hause (99 km); zu Hause - B; B zu Hause (81 km).

In der Einkommensteuererklärung wurde das Pendlerpauschale wie folgt geltend gemacht:

Jahr 2011

die Pendlerpauschale Kn -A (laut Lohnzettel) 1.468,80 und die Pendlerpauschale Kn - B aliquot (2 Tage Woche) 1.476,00 -gesamt: 2.944,80

Jahr 2010

die Pendlerpauschale Kn-A (laut Lohnzettel) 1.356,- und die Pendlerpauschale Kn - B aliquot (2 Tage Woche) 1.348,80 -gesamt: 2.704,80

Unser Mandant muss diese Strecken mit dem Auto zurücklegen, da ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der schlechten Verbindungen und der fixen Arbeitszeiten unseres Mandanten als Lehrer bzw. Vortragender schlicht weg unzumutbar sind (zB Fahrzeiten von länger als 2,5 h in die Schule).

Das Pendlerpauschale für das zweite Dienstverhältnis mit einer 2-Tage-Woche (in B) steht zu, da unserem Mandant tatsächlich zusätzliche Fahrtkosten anfallen (siehe hierzu zB UFS-Entscheidungen, SWK 2010, S 785 ff und die aktuelle VwGH-Judikatur, 2007/15/0147)."

Nachgereicht wurden zwei Formulare L34. In dem ersten wurde die Wegstrecke Wohnung und Fachhochschule B mit 81 km und in dem zweiten die Wegstrecke Wohnung und BRG A mit 38 km angeführt, und erklärt, dass zu Arbeitsbeginn oder zu Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei.

Das Finanzamt anerkannte in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 nur das Pendlerpauschale zwischen dem BRG und der Wohnung. Begründend führte es aus, dass eine Aliquotierung des Pendlerpauschales betreffend B unzulässig sei. Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales müsse der jeweilige Arbeitstag an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung und ist daher auch unter anderem in den aktuellen Erklärungsformularen (L 34) unter Hinweis für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer angeführt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2011 wurde Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:

"In den hier angefochtenen Bescheiden wurde unserem Mandanten das beantragte Pendlerpauschale für sein zweites Dienstverhältnis (Fachhochschule) nicht gewährt, da nach Meinung des Finanzamtes zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden muss. Eine Aliquotierung des Pendlerpauschales bei der hier vorliegenden Teilzeitbeschäftigung sei nicht zulässig.

Bereits in der Vorhaltbeantwortung haben wir auf aktuelle UFS-Entscheidungen verwiesen, wonach das Pendlerpauschale auch bei Teilzeitbeschäftigung zusteht, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte -Wohnung an zumindest 50% der vereinbarten Arbeitstage zurückgelegt wird (siehe Kühbacher, Zum Pendlerpauschale bei Teilzeitbeschäftigung, SWK 2010, S 785ff). Ergänzend wurde auch auf die aktuelle VwGH-Judukatur, 2007/15/0147 verwiesen. In diesem Judikat hat der VwGH - unabhängig von der erfolgten Stattgabe der Amtsbeschwerde - ausgeführt, dass ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zusteht, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird (siehe Mühlberger, FJ 7-8/2011, 275 f). Der dem der Amtsbeschwerde stattgebenden VwGH-Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt (Dreitage-Woche und Zweitage-Woche) ist mit dem bei unserem Mandanten gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar, da unser Mandant neben seiner Vollzeitbeschäftigung zusätzlich an zwei Tagen nach B fahren muss und daher auch tatsächlich zusätzliche Werbungskosten anfallen. Aus dem bisherigen Vorbringen ergibt sich diese beträchtliche Belastung mit zusätzlichen Fahrtkosten. Der UFS Wien hat in derartigen Fällen das Pendlerpauschale zuerkannt (siehe RV/1060-W/10 ).

Auch die Verweise der Behörde auf das aktuelle Erklärungsformular (L34) geht insofern ins Leere, als eine derartige Auslegung - wie vom UFS Wien schlüssig aufgezeigt - nicht mit dem Gesetz im Einklang steht.

Die erklärungsgemäße Veranlagung wird beantragt."

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass sein Mandant überwiegend vom Ort seines ersten Dienstverhältnisses, an dem er fünf Tage pro Woche tätig ist, zunächst nach Hause fahre und von dort weiter zum Ort seines zweiten Dienstverhältnisses, und dies zwei Mal pro Woche. Er vertrete unverändert die Ansicht, dass bei Teilzeitbeschäftigungen auf das "Überwiegen" im Rahmen dieses Dienstverhältnisses abzustellen sei.

Er führte weiters aus, dass in eventu, also für den Fall, dass der Senat dieser Rechtsansicht nicht folgen könne, die Berücksichtigung der durch die Fahrt zum zweiten Dienstverhältnis entstehenden Mehraufwendungen, wieder geschätzt in Höhe des primär beantragten aliquoten Pendlerpauschales, beantragt werde.

Dem hielt der Amtsvertreter entgegen, dass das Finanzamt bei seinem Standpunkt bleibe, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten seien. Betreffend "Überwiegen" vertrete das Finanzamt ebenfalls unverändert die Meinung, dass hierbei auf 20 Tage im Kalendermonat abzustellen sei. Das Pendlerpauschale stehe daher nur zu, wenn die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurückgelegt werden würden.Da aber betreffend das zweite Dienstverhältnis sachverhaltsmäßig feststehe, dass der Berufungswerber zwei Mal pro Woche, also acht Mal pro Monat, die Strecke Wohnung - zweites Dienstverhältnis - Wohnung zurücklege, die Anzahl der Fahrten somit unter 11 liegen würde, könne ein weiteres Pendlerpauschale nicht gewährt werden.Gleiches gelte auch für den Eventualantrag; da Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte, wie angeführt, abpauschaliert seien, fehle für die Berücksichtigung von Mehraufwendungen nach Meinung des Finanzamtes jede gesetzliche Grundlage.

Dazu führte der steuerliche Vertreter aus, dass betreffend Eventualbegehren er noch ergänzen möchte, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung dann, wenn durch das zweite Dienstverhältnis Mehraufwendungen entstehen, diese in Form von Fahrtkosten abgegolten werden könnten.Er stellte außer Streit, dass der Berufungswerber insgesamt 80 Mal die Strecke Wohnung - zweites Dienstverhältnis zurückgelegt habe und dass die die Entfernung für diese Strecke 66,5 km betrage. Abschließend ersuchte er, der Berufung Folge zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. wohnt in K.. Er hat zwei Dienstverhältnisse und zwar mit dem BRG A, Straße, xxxx A und mit der Fachhochschule Fachhochschule, Gasse. 5 Tage unterrichtet er im BRG A und an 2 Tagen zusätzlich an der Fachhochschule in B.

Laut Lohnzettel des Dienstgebers BRG A wurde das Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke 20 km bis 40 km (§ 16 Abs. 1 Zif. 6 lit. c EStG 1988) berücksichtigt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt des Finanzamts, die vom Bw. vorgelegten Beweismittel, die Ermittlungen der Referentin sowie die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob ein zusätzliches (wie in der Berufung angeführt) aliquotiertes großes Pendlerpauschale für die Fahrten zu der Fachhochschule in B zweimal in der Woche zusteht oder die Mehraufwendungen für Fahrtkosten in Höhe des beantragten aliquoten Pendlerpauschales zu berücksichtigen sind.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lit. a leg. cit.), a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar dann werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt: (...)

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für das Jahr 2010
ab Veranlagung 2011
2 km bis 20 km 342 Euro jährlich
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 bis 40 km 1.356 Euro jährlich
20 bis 40 km 1.476 Euro jährlich
40 bis 60 km 2.361 Euro jährlich
40 bis 60 km 2.568 Euro jährlich
über 60 km 3.372 Euro jährlich
über 60 km 3.672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular L 34) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet....

Der Gesetzgeber spricht in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 vom jeweiligen "Lohnzahlungszeitraum".

§ 77 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. (2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen..." Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Bw. durchgehend beschäftigt war. Lohnzahlungszeitraum war daher der Kalendermonat. Strittig ist, ob ein Arbeitnehmer eine Fahrtstrecke im Kalendermonat "überwiegend zurücklegt", wenn dies nur zweimal pro Woche geschieht und dies auf den geringen Umfang der Beschäftigung zurückzuführen ist.

Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002 Rz 250) und einem Teil der Lehre (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [], § 16 Anm. 75; Doralt, EStG13, § 16 Tz. 101; i. d. S. wohl auch Ortner, PVInfo 2008 H 6, 13) ist bei einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum - nach dieser Auffassung gemessen an 20 monatlichen Arbeitstagen - überwiegend gependelt wird. "Dies ist z. B. bei einer nur an zwei Tagen pro Woche ausgeübten Tätigkeit nicht der Fall" (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [], § 16 Anm. 75). Für den vollen Kalendermonat könnten - so diese Auffassung - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zustehe, wenn im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom , 2007/15/0147 dazu Folgendes ausgeführt: "Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden gemäß § 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (gegebenenfalls) den Pauschbeträgen nach lit. b und c leg. cit. abgegolten. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zum Abzug zu bringen. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. In jedem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgebend (vgl die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0130, und vom , 2004/15/0102, sowie Quantschnigg /Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz.60, und Hofstätter/Reichel EStG 1988, § 16 Abs.1 Z 6 Tz.1). Es ändert sich an der Maßgeblichkeit der im Kalendermonat überwiegend vom Wohnort zur Arbeitsstätte (zusätzlich) zurückgelegten Wegstrecke für die Zuerkennung eines (zusätzlichen) Pendlerpauschales in einer bestimmten Höhe auch in den Fällen nichts, in welchen ein Dienstnehmer zu mehreren Arbeitsstätten im Rahmen mehrere Dienstverhältnisse fährt (vgl. die beiden Erkenntnisse vom und vom )."

Auch der Unabhängige Finanzsenat führt in der Berufungsentscheidung RV/0374-I/12 vom aus, dass § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegende gegeben sein müssen. (...)Der Rechtsansicht der Bw., bei Teilzeitbeschäftigung sei auf das Überwiegen der Fahrten während der konkreten Arbeitstage abzustellen, ist zu erwidern, dass aus gleichheitsrechtlicher Sicht der gegenständliche Fall einer Teilzeitbeschäftigung zumindest an zwei Tagen pro Woche hinsichtlich der Frage des Überwiegens nicht anders beurteilt werden darf als der Fall eines Dienstnehmers, der bei grundsätzlicher Vollzeitbeschäftigung (Fünf-Tage-Arbeitswoche) seinen Arbeitsplatz gleichfalls nur zweimal in der Woche bzw. nicht mehr als 10 x im Monat aufsucht und an den anderen Tagen z.B. Heimarbeit leistet, weil in beiden Fällen idente Fahrtaufwendungen vorliegen. Die Rechtsmeinung der Bw. konsequent weitergedacht würde bei einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung an einem Tag im Monat diese einzige Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung in zeitlicher Hinsicht 100% ausmachen und damit würde im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer "überwiegend" zurückgelegt werden. Bei Vorliegen mehrerer Teilzeitbeschäftigungen würde überdies der Rechtsstandpunkt der Bw. zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Vervielfachung des Pauschbetrages führen. (vgl. )

Am hat der Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0134, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates RV/1060-W/10, in dem dieser ein Pendlerpauschale bei einer Teilzeitbeschäftigung anerkannt hat, aufgehoben und Folgendes ausgeführt:

"Wollte man versuchen, ein gleichheitswidriges Ergebnis auf dem Boden der hier noch anzuwendenden Rechtslage im Sinne der von der belangten Behörde behaupteten vierten Auslegungsmöglichkeit durch die Gewährung nur eines Bruchteils des im Gesetz normierten Pauschbetrages zu vermeiden, so müsste von der im Erkenntnis vom vertretenen Rechtsansicht daher abgegangen werden (vgl. in diesem Sinn auch Kühbacher in ÖStZ 2011, 382, der für den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall einer Kumulierung von Teilzeitbeschäftigungen zu einer anderen Lösung kommt). Dazu besteht schon aus den in dem Erkenntnis vom dargelegten Gründen kein Anlass, weil die Gewährung aliquotierter Pauschbeträge bei nicht überwiegendem Pendeln im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nach der hier noch maßgeblichen Regelung, die kein Pendlerpauschale ohne "überwiegendes" Pendeln kannte, nicht möglich war. Das Ergebnis wäre - anders als nach der Neugestaltung der Regelung durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2013 , die die Gewährung von Teilen des Pauschbetrages nicht nur für Teilzeitbeschäftigte vorsieht - eine Ungleichbehandlung der nach dem Erkenntnis vom zu vermeidenden Art. Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Der unabhängige Finanzsenat kommt daher den VwGH-Erkenntnissen folgend zu der Schlussfolgerung, dass auch im gegenständlichen Fall für die Beschäftigung des Bw. an der Fachhochschule kein aliquotes Pendlerpauschale zusteht. Der Bw. war zweimal wöchentlich in Krems, die Strecke wurde daher nicht "überwiegend im Lohnzahlungszeitraum" zurückgelegt.

Zu dem Eventualantrag wird Erkenntnis des , ausgeführt:"(...) Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. (...)Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0130, m.w.N.)"

Im gegenständliche Fall führte der Bw. aus, dass er fünf Tage ins BRG fahre, und an den zwei Tagen, an denen er nachmittags nach Krems (Fachhochschule) fahre, überwiegend mittags nach Hause komme und von dort zu seiner zweiten Arbeitsstätte fahre.

Dem Bw. steht daher das Pendlerpauschale für die Fahrten zu dem BRG zu, nicht jedoch nach B. Betreffend die Fahrtkosten zu der weiteren Arbeitsstätte - der Fachhochschule - und retour, stehen nach Ansicht des unabhängige Finanzsenates dem Bw. die Fahrtkosten "als hinausgehende Aufwendungen" in tatsächlicher Höhe insofern zu, als die Strecke "Wohnung - BRG - Wohnung" übersteigen wird.

Im gegenständlichen Fall berechnet sich der übersteigende Betrag der Kilometer und damit das Kilometergeld wie folgt:

Fahrtstrecke zum BRG beträgt 38 km.

Die Fahrtstrecke zu der Fachhochschule zweimal wöchentlich beträgt 66,2 km.

Die übersteigende Fahrstrecke somit 28,5 km.

Die Strecke wird zweimal wöchentlich zurückgelegt: somit 57 km

Ausgehend von 40 Unterrichtswochen jährlich an der Fachhochschule: 57 km x 40 = 2280 km

2280 km x 0,42 Kilometergeld sind € 957,60.

Im Jahr 2010 und im Jahr 2011 werden zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von € 957,60 als Werbungskosten zuerkannt.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 77 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 250
VwGH, 2006/15/0289
VwGH, 91/14/0227
VwGH, 2010/13/0134


UFS, RV/0374-I/12
UFS, RV/1060-W/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at