Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 17.08.2011, RV/0071-K/11

Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wertfortschreibung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z und die weiteren Mitglieder HR Magª. P im Beisein der Schriftführerin MZ über die Berufung des Dr. OO, T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom , vertreten durch ADir. Hi. und ADir. Ho., betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Wertfortschreibung ab zu EW-AZ 00, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb KG T. u.a. nach der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte nachstehendes Schreiben beim Finanzamt ein:

"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 und § 70 AVG sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 und 72 AVG (Anm.: siehe RV/0070-K/11) betreffend die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10. Sehr geehrte Damen und Herren ! 1. Betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.

Durch den Abweisungsbescheid (Anm.: gemeint Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10) sind mir neue Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden, die jedoch im Abweisungsbescheid ohne mein Verschulden nicht berücksichtigt worden sind. Bei Berücksichtigung aller dieser Tatsachen hätte dies aller Voraussicht nach einen anders lautenden und für mich positiven Bescheid ergeben. Somit ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (binnen zwei Wochen) vom Zeitpunkt an, an dem der Antragsteller Kenntnis erlangt hat, fristgerecht eingebracht.

Ich weise besonders darauf hin, dass im Abweisungsbescheid der § 166 BAO zitiert wird, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. An der konkreten Wahrheitsfindung müsste gerade der unabhängige Finanzsenat ein besonders großes Interesse haben und deshalb wären die von mir angegebenen Zeugen auf Kosten der Behörde zu laden gewesen und wegen der Tatsachen von besonderer Tragweite nach § 175 BAO zu befragen gewesen.

Mittlerweile ist amtlich bekannt gemacht worden, dass der Einkommensrückgang der bäuerlichen Landwirtschaft von 2009 auf 2010 28 % betragen hat. Dies ist sehr wohl zu berücksichtigen, weil sonst wären ein Reinertrag und der daraus resultierende Einheitswert überhaupt nicht feststellbar. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit wirken sich ausschließlich nur auf den fiktiven so genannten Hauptvergleichsbetrieb weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend aus. Es ist Sache der Behörde diese Tatsachen zu berücksichtigen und nicht in den Bereich der politischen Diskussion abzuschieben. Die Politik hat noch nie Probleme gelöst, sondern immer nur verursacht und geschaffen. Für meine Liegenschaft ist weder der Untervergleichsbetrieb Nr. 13, GS, noch ein anderer im Bereich "KB" Produktionsgebiet V maßgebend, weil diese Betriebe sich in Beckenlage auf völlig ebener Fläche befinden, Acker/Grünland- oder Grünland/Acker sind und auch von der Größe und der sonstigen Bodenbeschaffenheit her mit meiner Liegenschaft nicht vergleichbar sind. Diese Vergleichsbetriebe mit ihrer Wirtschaftsweise und der Stützung mit öffentlichen Geldern erfüllen seit Jahren nicht die Voraussetzungen der nachhaltigen Wirtschaftsweise und der damit verbundenen Pauschalierung und müssten deshalb nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes als Gewerbebetriebe veranlagt werden. Meine Liegenschaft befindet sich nicht im Vergleichsgebiet V "Kärntner Becken", sondern wie das schon der Name der Gemeinde Te ausdrückt und wie das auf jeder Landkarte ersichtlich ist, im Berggebiet der OT. Ohne die gewerbliche Wirtschaftsweise und ohne die öffentlichen Fördergelder würden sogar die angeführten Vergleichsbetriebe und ihre Nachbarbetriebe nicht mehr existieren, weil sie defizitär sind. Diese objektiven und auch amtsbekannten Tatsachen sind von der Behörde für die Beurteilung (konkrete Wahrheitsfindung) einzubeziehen und nicht als politische Diskussion abzutun. Meine Situation ist ein objektiv leicht feststellbarer Einzelfall (§ 166 BAO) und ist dementsprechend von der Behörde auch als solcher zu behandeln und zu bewerten.

Die Begründungen des Abweisungsbescheides sind daher, wie meine obige aufklärende Darstellung klar beweist, als Behördenwillkür bzw. als Überforderung der unabhängigen Behörde zu werten. Deshalb beantrage ich eine mündliche Verhandlung, Beurteilung und Entscheidung an Ort und Stelle mit dem gesamten Berufungssenat, weil es unmöglich ist von einem Büro oder von Amtsräumen aus Grund und Boden zu beurteilen und bewerten. Übrigens hat der Amtssachverständige J. beim Lokalaugenschein am trotzt wiederholten Ersuchens es dezidiert abgelehnt die landwirtschaftlichen Flächen zu besichtigten, so dass diese überhaupt noch nie besichtigt worden sind.

Hiermit ist mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinlänglich begründet und es ist deshalb dem Antrag stattzugeben."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO ab. Das Finanzamt deutete zunächst den vom Bw. nach den §§ 69 und 70 AVG gestellten Antrag im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO. Nach Wiederholung des Antrages, Zitierung des § 303 Abs. 1 und Abs. 2 BAO sowie Ausführungen zu § 303 Abs. 1 lit. b BAO und § 303 Abs. 1 lit. c BAO, führte das Finanzamt hinsichtlich der behaupteten nicht erfolgten Besichtigung aus:

"In einem Aktenvermerk vom ist festgehalten, dass anlässlich der Vorsprache des Antragstellers im Finanzamt K mit dem Abgabepflichtigen ein Termin bezüglich einer Waldbegehung fixiert wurde. Demnach wurde die Waldbegehung am um 9:30 Uhr von AJ durchgeführt. (Blatt 69 Bewertungsakt). Am ist vermerkt worden, dass die Forstflächen am heutigen Tage im Beisein des Eigentümers besichtigt wurden (Blatt 69 Rückseite des Bewertungsaktes).

Vom Antragsteller außer Acht gelassen oder ihm jetzt nicht mehr erinnerlich ist der Umstand, dass bereits drei Jahre zuvor, am von AGJ eine Besichtigung der Flächen der EZ 11 stattgefunden hat. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen. Als Gegenstand der Amtshandlung sind die Eingaben vom bzw. (also die Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom zum Bewertungsstichtag ) angegeben. In der Niederschrift ist folgendes vermerkt: Am heutigen Tag wurden im Beisein des Eigentümers der Liegenschaft EZ 11KT die Flächen besichtigt. Der Eigentümer wurde über das Verfahren in Einheitswertangelegenheiten informiert. Die Nutzungsänderung lt. Benutzungserhebung des Vermessungsamtes K wird im neuen Einheitswert berücksichtigt. Ebenso werden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von bisher -21,7 % auf -22,2 % geändert. Es ist vermerkt, dass die Niederschrift vorgelesen und eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt wurde. Die Niederschrift ist von Dr. O und vom Amtsorgan unterschrieben worden. Der Bw. hat den Vermerk "Information erhalten" ergänzt. Die Niederschrift ist als Blatt 66 im Bewertungsakt abgeheftet.

Zwei Tage nach der erfolgten Besichtigung und Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse, also am , ist vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Feststellungsstichtag erlassen worden. Darin sind als Ergebnis der vorgenommenen örtlichen Erhebungen die geänderten Flächenausmaße der landwirtschaftlichen bzw. der forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die geänderte Bodenklimazahl, der geänderte Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen und letztlich geänderte Hektarsätze sowohl bei den landwirtschaftlich als auch bei den forstwirtschaftlich genutzten Flächen angesetzt worden. Alle diese mit der genannten Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderungen zeigen, dass hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Geländeform, Wasserführung, klimatische Verhältnisse, sowie die zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen eine umfassende Erhebung, Begutachtung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse bereits am vorgenommen worden ist. Somit ist das Vorbringen des Antragstellers, dass die landwirtschaftlichen Flächen überhaupt noch nie besichtigt worden seien, nicht zutreffend.

Die vom Antragsteller im Antrag vorgebrachten Gründe, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen der Bodenschätzung, sind also der Abgabenbehörde bereits in den vorangehenden Verfahren bekannt gewesen und bei den seinerzeitigen Erledigungen bereits auch berücksichtigt worden.

Es kommt im vorliegenden Fall daher auch keine auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da eben über keine allfällige Vorfrage von einer anderen zuständigen Behörde eine anders lautende Entscheidung getroffen worden ist.

Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte (vgl. ). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (, 0126). Da im gegenständlichen Fall keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe vorgebracht wurden, war der Antrag abzuweisen."

Nach einem Telefonat des Bw. am , wurde ihm eine Kopie der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom sowie eine Kopie der Berufungserledigung vom betreffend Bewertungsstichtag übermittelt.

Am langte die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom beim Finanzamt ein. Darin führte der Bw. aus:

"Der Abweisungsbescheid in meiner Angelegenheit weist grobe Verfahrensmängel auf, weil die Vorschriften des § 303a (2) BAO nicht umgesetzt worden sind. Außerdem ist der ergangene Bescheid insofern rechts- und gesetzlos, weil mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an die Finanzverwaltung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrens Gesetz § 69 und § 70 eingebracht worden ist.

Im Übrigen führe ich an, dass mir durch den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom folgende neue Tatsachen bekannt geworden sind:

1. Bei allen bisherigen Bodenschätzungen, Bewertungen und Einheitswertbescheiden wurden meine landwirtschaftlichen Flächen nicht nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen zugeordnet, sondern fälschlicherweise generell Grünland/Acker unterstellt. In Wahrheit sind meine landwirtschaftlichen Flächen Grünland-Streu, Grünland-Hutweiden, sowie unproduktive Flächen und sind deshalb entsprechend ihren natürlichen Ertragsbedingungen nach diesen Kulturarten zu bewerten (§ 7 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz).

2. Die Benützungsart musste zwangsläufig infolge wesentlicher und nachhaltiger Verschlechterung der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz) geändert werden, wodurch sich die Ertragsfähigkeit zusätzlich weiter nachhaltig und wesentlich verschlechtert hat (§ 2 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz). Es ist deshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens unerlässlich.

3. Die Behauptung der Beamte GJ hätte am meine landwirtschaftlichen Flächen der EZ 11 besichtigt, entspricht keinesfalls den Tatsachen. Nachdem ich mittlerweile im Besitz des diesbezüglichen Protokolls bin - wofür ich mich herzlich bedanke - kann mich genau erinnern, dass damals Herr J nur an die Hofstelle gekommen ist und mich gesprächsweise über das Verfahren informiert hat. Die landwirtschaftlichen Flächen in keinster Weise - wie behauptet - besichtigt. Aus diesem Grunde habe ich auch nur unterschrieben, dass ich Information erhalten habe, was auch vor meiner Unterschrift von mir dokumentiert worden ist (siehe Protokoll).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehr wohl bereits nach meinem ersten Antrag, als auch wie meine jetzigen Begründungen zeigen in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt und notwendig ist."

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vor.

Im Schriftsatz vom , gerichtet an den Unabhängigen Finanzsenat, führte der Bw. aus:

"Ergänzungen zu den Berufungen gegen die Abweisungsbescheide betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. RV/0070-K/11) des Finanzamtes K jeweils vom und Stellungnahme zu den diesbezüglichen Vorlageberichten des Finanzamtes jeweils vom , EWAZ 00, EZ 11 KG 2 t..

"Sehr geehrte Damen und Herren des unabhängigen Finanzsenates!

Die Verständigung und Vorlageberichte des Finanzamtes Klagenfurt vom habe ich am erhalten und nehme dazu in Ergänzung auch meiner Anträge ehestmöglich wie folgt Stellung: 1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (BAO § 303): Besonders weise ich darauf hin, dass das Finanzamt meine Anträge und Berufungen (wie im Vorlagebericht angekreuzt) ohne eine Prüfung zugrunde zu legen an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet hat. Dies entspricht der bisherigen Vorgangsweise in allen meinen Verfahren einschließlich des unabhängigen Finanzsenates, die ohne die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, abgewiesen wurden. Die §§ 39 und 40 des BewG wurden nicht berücksichtigt bzw. nicht in Anwendung gebracht. Sowohl das Finanzamt als auch der Unabhängige Finanzsenat haben ihren Entscheidungen ausschließlich die falschen bzw. grob realitätswidrigen Unterstellungen in den Aktenunterlagen zu Grunde gelegt, wodurch schwerste Verfahrensmängel verursacht worden sind bzw. Realitätsverweigerung praktiziert worden ist. Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom ist diesbezüglich ein reines Aktengutachten ohne Berücksichtigung der von mir als Berufungswerber dargestellten und leicht nachprüfbaren wirklichen und tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten, was zwangsläufig zu falschen und damit auch rechtswidrigen Ergebnissen führen muss. Aus diesem Grunde habe ich auch in meinem Antrag vom auf Seite 2 im letzten Absatz dezidiert eine mündliche Verhandlung, Beurteilung und Entscheidung als auch einen Ortsaugenschein an Ort und Stelle mit dem gesamten Berufungssenat beantragt, was ich hiermit nochmals ausdrücklich fordere. Dass dieser Antrag vom Finanzamt negiert worden ist (siehe angekreuztes Nein im Vorlagebereicht), zeigt, dass es konsequent an der Realitätsverweigerung festhält und damit nicht demokratiefähig ist. Zu den in meiner Berufung vom 10. Februar angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel führe ich weiter an: 4. die Handhabung der gesetzlichen Bedeutung des Hauptvergleichsbetriebes zur Feststellung der davon abhängigen nachfolgenden Einheitswerte ist grob rechtsverletzend. Die diesbezgl. Spitze der Realitätsverweigerung in der Begründung des Abweisungsbescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom ist die Aussage, dass aufgrund des Grundsatzes der "vergleichenden Bewertung" eine Änderung des Hektarsatzes nur bei einer Abänderung des Hektarsatzes für den (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes berücksichtigt werden kann. Dies würde bedeuten, dass jegliche Wertfortschreibung ausgeschlossen bzw. gegenstandslos ist und damit auch alle betreffenden Gesetzesstellen."

Im Schriftsatz vom führte der Bw. aus:

Betreff: Vorladungen zu den mündlichen Berufungsverhandlungen am gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes K vom betreffend meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens .....

"Sehr geehrter Herr Dr. Z !

Abgesehen von den sehr kurzfristigen Mitteilungen, die ich gestern erhalten habe, ist es sehr erfreulich, dass der Unabhängige Finanzsenat entschieden hat zu den oben zitierten Verfahren die beantragte mündlichen Berufungsverhandlungen durchzuführen.

Es ist jedoch völlig unverständlich und unlogisch, dass als Verhandlungsort ein Verhandlungssaal des Unabhängigen Finanzsenates bestimmt worden ist und nicht die Liegenschaft selbst an Ort und Stelle. Dies deshalb, weil es nicht möglich ist von einem geschlossenen Raum bzw. vom Schreibtisch aus die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur- um die es ja in diesem Verfahren geht - wahrheitsgetreu beurteilen zu können. Gerade in der jetzigen Jahreszeit ist dies besonders angezeigt, weil sich die Natur in der Vegetationsperiode befindet und Rückschlüsse auf die übrigen Jahreszeiten von der optimalen Grundlage aus möglich sind. Wenn sogar nach relativ harmlosen Verkehrsunfällen im Streitfall Verhandlungen an Ort und Stelle üblich sind, ist dies umso wichtiger und wesentlicher, wenn es um Entscheidungen geht mit einer solchen Tragweite und schwerwiegenden und nachhaltigen Folgen für den Betroffenen wie im gegenständlichen Fall und diese Entscheidungen dann ja auch in der Natur umgesetzt werden. Ein Indizienverfahren ist daher in dieser Angelegenheit nicht zielführend und erhält von mir auch keine Zustimmung, weil die tatsächlich konkreten Beweise uneingeschränkt in der Natur vorliegen und für jeden Menschen ersichtlich bzw. erkennbar sind.

Ich beantrage daher für die mündlichen Berufungsverhandlungen einen neuen Termin an Ort und Stelle auf der Liegenschaft selbst mit einem entsprechend qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. OO".

In der mündlichen Verhandlung vom trug die Referentin den Sachverhalt vor.

Der Bw. stellte zunächst die Frage, warum seiner Eingabe vom , wonach die Verhandlung an Ort und Stelle stattfinden solle, nicht nachgekommen worden sei.

Vom Vorsitzenden wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass sich der erkennende Senat aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung ein Bild darüber machen werde, ob sich eine Verhandlung an Ort und Stelle als erforderlich erweise oder ob eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage möglich erscheint.

Der Bw. führte aus, dass im Vorlagebericht des Finanzamtes vom seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nicht richtig angekreuzt worden sei.

Die Finanzamtsvertreter gaben zu diesem Umstand keine Erklärung an.

Der Bw. verwies auf seine schriftlich vorliegenden Einwendungen hinsichtlich des Lokalaugenscheines auf seiner Liegenschaft, welche im Jahr 2004 durch das Amtsorgan ADir. J. durchgeführt worden sei. Es seien wohl seine forstwirtschaftlichen Flächen besichtigt worden, nicht jedoch seine landwirtschaftlichen Flächen.

Der Bw. führte weiter aus, dass der Bescheid betreffend Wertfortschreibung als erst aufgrund seiner Nachforschungen beim Vermessungsamt K, nicht jedoch aufgrund einer Besichtigung an Ort und Stelle, mittels Berufungsvorentscheidung abgeändert worden sei.

Der Bw. wiederholte, dass aus seiner Sicht eine Besichtigung an Ort und Stelle zweckmäßig wäre, um den Nachweis führen zu können, dass er keinen Reinertrag aus der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen von 2,5701 ha erzielen könne.

Über näheres Befragen teilte der Bw. mit, dass seine landwirtschaftlichen Flächen auf einer Seehöhe von ca. 570 m lägen. Er nutze diese Flächen durch bloße Landschaftspflege, weshalb er auch keine Direktzahlungen aus EU-Förderungen erhalte. Alleine die bäuerliche Sozialversicherung belaste ihn mit weit über € 1.000,00 pro Jahr, und dies, bei einem Einheitswert von € 2.000,00. Auch ein Versuch die Flächen für Schafzucht zu verpachten, habe sich in vergangenen Jahren als nicht zielführend erwiesen, da als Pachtentgelt ein Lamm zu erzielen war. Für einen Ackerbau sei der landwirtschaftliche Betrieb des Bw. nicht eingerichtet, weshalb der Bw. aus seinen persönlichen Ruhebezügen als Primararzt des Kl den Betrieb erhalten müsse. Insbesondere sehe er mit Besorgnis in die Zukunft, da sein Sohn - (Anm.: der nunmehrige Eigentümer) - als Mechanikergeselle nicht über dieselben Möglichkeiten der finanziellen Stützung des Betriebes verfüge wie er selbst.

Amtsvertreter ADir. Hi. replizierte, dass generell Feststellungen des Vermessungsamtes über Nutzungsänderungen vom Finanzamt bei der nächsten Einheitswertfeststellung berücksichtigt würden. Die vom Vermessungsamt festzustellenden Ertragsmesszahlen seien daher in das Verfahren des Finanzamtes vollinhaltlich eingeflossen.

Über Vorhalt von ADir Hi., ob denn die landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich auch noch für landwirtschaftliche/betriebliche Zwecke genutzt würden, teilte der Bw. klarstellend mit, dass eine solche Nutzung aus seiner Sicht doch noch vorliege, wenngleich sie defizitär sei.

Über Befragen des Amtsvertreters führte der Bw. aus, dass er derzeit zwei Schafe, ein Lamm und eine Ziege auf den Teilen der Flächen weiden lasse. Aufkommende Sträucher würden beseitigt. Im heurigen Jahr sei zwischen 2000 und 3000 m² gemäht worden. Alle weiteren Arbeiten - außer dem Mähen mit dem betriebseigenen Balkenmäher - müssten händisch erfolgen, da der Betrieb über keine diesbezügliche Maschinenausstattung verfüge. Ansonsten kaufe der Bw. das Heu zu, da es seinem Sohn aus Zeitgründen nur möglich sei am Wochenende zu mähen und dann das Wetter zumeist nicht passe.

Über weiteres Befragen durch den Amtsvertreter, worin sich die Nutzung des Bw. hinsichtlich seiner landwirtschaftlichen Flächen von der Nutzung eines Hausgartens unterscheide, gab der Bw. an, dass aus seiner Sicht ein Hausgarten ständig mit dem Rasenmäher gemäht werde, weiters würden Obstbäume und Ziersträucher gepflegt werden. All diese Dinge lägen bei ihm nicht vor.

Der Bw. wiederholte seinen Antrag auf vollinhaltliche Stattgabe der Berufung.

Die Finanzamtsvertreter erklärten, dass durch die heutige Erörterung der Sachlage keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes rechtfertigten. Weiters wiesen die Amtsvertreter darauf hin, dass die Bestimmungen der BAO anzuwenden seien, weshalb die auf §§ 69 und 70 AVG gestützte Antragstellung durch den Bw. nur im Interpretationswege behandelt werden konnte.

Der Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung.

Die Amtsvertreter beantragten die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Senatsvorsitzende verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bliebe.

Der Senat hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystems, der Grundbuchsauszüge, der Ermittlungen und Aussagen im Berufungsverfahren sieht der Unabhängige Finanzsenat den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

- 1996 wurde in der KG t. die bislang letzte Bodenschätzung durchgeführt. Die dabei festgestellten Ergebnisse erwuchsen am in Rechtskraft. Sie wurden mit rechtswirksam.

- Am erging - basierend auf den Ergebnissen der Bodenschätzung - der Wertfortschreibungsbescheid ab (Einheitswert: € 2.979,59).

- Am 23. Oktober/ erhob der Bw. Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid ab .

- Am erfolgte durch den Amtssachverständigen des Finanzamtes und im Beisein des Bw. eine Besichtigung der Flächen der Streitliegenschaft (vgl. Niederschrift).

- Am wurde die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung zur Wertfortschreibung ab erlassen (Einheitswert: € 2.834,24). Diese erwuchs in Rechtskraft.

- Am beantragte der Bw. die Neufestsetzung des Einheitswertes mit Stichtag .

- Am erfolgte ein Lokalaugenschein des Amtssachverständigen des Finanzamtes.

- Am erging der Wertfortschreibungsbescheid ab (Einheitswert: € 2.000,00 - Gesamtfläche: 18,0527 ha davon 2,5701 ha landwirtschaftlich, 15,3465 ha forstwirtschaftlich und 0,1361 ha unproduktive Fläche).

- Am erhob der Bw. dagegen Berufung.

- Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (es kam zu einer Abänderung der Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -22,7 % auf -19,1 %) bei gleich bleibendem Einheitswert von € 2.000,00).

- Der Vorlageantrag wurde am eingebracht.

- Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0016-K/09, wurde die Berufung abgewiesen. Der in der Berufungsvorentscheidung ermittelte Einheitswert ab von € 2.000,00 wurde bestätigt.

- Am beantragte der Bw. die Wertfortschreibung ab .

- Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10, wurde der Antrag auf Wertfortschreibung ab abgewiesen.

- Dagegen ist am Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.

- Am überließ der Bw. seinem Sohn mittels Schenkungsvertrag das Eigentumsrecht an der Liegenschaft.

- Am ging u.a. der strittige Wiederaufnahmeantrag beim Finanzamt ein.

Strittig ist die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung ab .

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Weiters ist der Antrag auf Wiederaufnahme nach Abs. 2 dieser Bestimmung binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Einem auf dem Neuerungstatbestand basierenden Wiederaufnahmeantrag eines durch Bescheid (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens ist nur statt zu geben, wenn er folgende Angaben enthält (§ 303a BAO):

- Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe (die neuen Tatsachen oder Beweismittel genau beschreibt) (lit. b),

- Angaben zur Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit (somit z.B. den Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Vertreter von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat) (lit. c)

- Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens der Partei an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren (dass diese Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden) (lit. d).

Laut Lehre und Rechtsprechung sind Tatsachen ausschließlich tatsächliche Umstände, die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen (z.B. ). Also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als dem, welches im rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht wurde, geführt hätten; etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z. B. ; , 94/14/0018, 0042; , 95/15/0108; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 303, Tz. 7, Seite 727).

"Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b sind also dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden. Hiebei können unter "Tatsachen" Geschehnisse im Seinsbereich schlechthin, also durch nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge verstanden werden, soweit sie rational feststellbar sind und dem anzuwendenden Tatbestand nach zum Sachverhalt gehören (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2920). "Neue Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbekannt oder nicht zugänglich gewesen sind, aber bereits existiert haben.

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (, , 96/15/0221).

Ein auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützter Wiederaufnahmeantrag ist abzuweisen, wenn eines dieser Tatbestandsmerkmale fehlt.

Der Bw. ist der Ansicht, dass einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Diese Ansicht geht insoweit ins Leere, als es für eine (antragsmäßige) Wiederaufnahme jedenfalls eines Wiederaufnahmetatbestandes, also eines Erschleichungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), eines Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) oder eines Vorfragetatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO) bedarf. Zusätzlich muss die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen.

Mit dem Vorbringen, dass ihm durch den Abweisungsbescheid neue Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden seien, die im Abweisungsbescheid ohne sein Verschulden nicht berücksichtigt worden seien, gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme gründlich missversteht. Der Bw. kehrt die Situation zu Unrecht um, in dem er meint, dass die ihm durch den Abweisungsbescheid zur Kenntnis gelangten "neue Tatsachen und Beweismittel" eine Wiederaufnahme legitimierten. Tatsächlich ist es so, dass bei der antragsmäßigen Wiederaufnahme von der Partei die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen sind. Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig (vgl. ) für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes. Denn die Wiederaufnahme auf Antrag öffnet für eine Partei den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als in seinen Grundlagen im Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art erschüttert anzusehen ist. (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2911).

Und auch die nachstehenden Ausführungen -

"Mittlerweile ist amtlich bekannt gemacht worden, dass der Einkommensrückgang der bäuerlichen Landwirtschaft von 2009 auf 2010 28 % betragen hat. Dies ist sehr wohl zu berücksichtigen, weil sonst wären ein Reinertrag und der daraus resultierende Einheitswert. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit wirken sich ausschließlich nur auf den fiktiven so genannten Hauptvergleichsbetrieb weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend aus. Es ist Sache der Behörde diese Tatsachen zu berücksichtigen und nicht in den Bereich der politischen Diskussion abzuschieben. Die Politik hat noch nie Probleme gelöst, sondern immer nur verursacht und geschaffen. Für meine Liegenschaft ist weder der Untervergleichsbetrieb Nr. 13, GS, noch ein anderer im Bereich "KB" Produktionsgebiet V maßgebend, weil diese Betriebe sich in Beckenlage auf völlig ebener Fläche befinden, Acker/Grünland- oder Grünland/Acker Betriebe sind und auch von der Größe und der sonstigen Bodenbeschaffenheit her mit meiner Liegenschaft nicht vergleichbar sind. Diese Vergleichsbetriebe mit ihrer Wirtschaftsweise und der Stützung mit öffentlichen Geldern erfüllen seit Jahren nicht die Voraussetzungen der nachhaltigen Wirtschaftsweise und der damit verbundenen Pauschalierung und müssten deshalb nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes als Gewerbebetriebe veranlagt werden. Meine Liegenschaft befindet sich nicht im Vergleichsgebiet V "KB", sondern wie das schon der Name der Gemeinde Techelsberg ausdrückt und wie das auf jeder Landkarte ersichtlich ist, im Berggebiet der Ossiacher Tauern. Ohne die gewerbliche Wirtschaftsweise und ohne die öffentlichen Fördergelder würden sogar die angeführten Vergleichsbetriebe und ihre Nachbarbetriebe nicht mehr existieren, weil sie defizitär sind. Diese objektiven und auch amtsbekannten Tatsachen sind von der Behörde für die Beurteilung (konkrete Wahrheitsfindung) einzubeziehen und nicht als politische Diskussion abzutun. Meine Situation ist ein objektiv leicht feststellbarer Einzelfall (§ 166 BAO) und ist dementsprechend von der Behörde auch als solcher zu behandeln und zu bewerten"

führen nicht zum Erfolg. Einerseits sind die Vorbringen zu generell und andererseits liegen keine nova reperta vor, weil sämtliche Einwendungen bereits in den Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates eingehend behandelt, thematisiert und erörtert wurden (vgl. Berufungsentscheidung vom RV/0043-K/10 S 13, 3. Absatz zum "Einkommensrückgang der Bauern", Hauptvergleichsbetrieb, Untervergleichsbetrieb, vergleichende Bewertung - siehe Berufungsentscheidung vom , RV/0016-K/09, S 18ff). Mit seinem Vorbringen kritisiert der Bw. (regelmäßig) das geltende Bewertungssystem für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Er lehnt generell die vom Bewertungsgesetz in den §§ 32 ff vorgeschriebene Bewertungsmethode ab und will seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vom geltenden Bewertungssystem ausgenommen bewertet wissen. Dieses Ansinnen geht mangels Gesetzeskonformität ins Leere. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Die als "neue Tatsachen" bezeichneten Vorbringen des Bw., dass bei allen bisherigen Bodenschätzungen, Bewertungen und Einheitswertbescheiden die landwirtschaftlichen Flächen nicht ihren natürlichen Ertragsbedingungen zugeordnet worden seien, sondern fälschlicherweise generell Grünland/Acker unterstellt worden sei, dass in Wahrheit Grünland-Streu, Grünland-Hutweiden und unproduktive Flächen vorlägen, die entsprechend zu bewerten wären, treffen einerseits nicht zu und sind andererseits keine nova reperta. Vielmehr stellen diese Einwendungen unsubstanziierte Vorbringen des Bw. dar. Die Qualifikation, Zuordnung und Bewertung der Streitflächen wurden mehrfach im Rahmen angeführten Berufungsverfahren überprüft (vgl. RV/0016-K/09, S 29 ff und RV/0043-K/10, Seite 13) und für richtig befunden. Die Einwendungen des Bw. gehen daher ins Leere.

Die Einwendung des Bw., wonach sich die Benützungsart infolge wesentlicher Verschlechterungen der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen geändert habe, wonach sich die Ertragsfähigkeit nachhaltig und wesentlich verschlechtert habe, rechtfertigt keineswegs eine Wiederaufnahme. Wesentliche und nachhaltige Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen wie sie zB durch Vermurungen, Bergrutsche oder durch künstliche Maßnahmen (Ent- oder Bewässerungen, Kraftswerks- und Straßenbauten) verursacht werden, sind ausschließlich im Wege einer Nachschätzung (§ 3 BoSchätzG 1970) zu korrigieren. Auch diesem Vorbringen fehlt das Merkmal des "Neuhervorkommens" und es wurde dieselbe Einwendung bereits in der Berufungsentscheidung vom , RV/0016-K/09 eingehend behandelt.

Das Argument, wonach die Handhabung der gesetzlichen Bedeutung des Hauptvergleichsbetriebes zur Feststellung der davon abhängigen nachfolgenden Einheitswerte grob rechtsverletzend sei, zeigt Unwissen und Unverständnis des Bw. was die gesetzlich determinierte Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich anlangt. Es sei (wiederholt) vor allem auf § 34 des Bewertungsgesetzes und die Ausführungen in den Berufungsentscheidungen hingewiesen.

Der Bw. kritisiert unter Hinweis auf § 166 BAO, dass "die von ihm angegebenen Zeugen" (Anm.: gemeint wohl MJ und den Präsident der Dr.W.) auf Kosten der Behörde zu laden und wegen der Tatsachen von besonderer Tragweite nach § 175 BAO zu befragen gewesen wären. Der Bw. meint mit "Tatsachen" wohl den bäuerlichen Einkommensrückgang sowie die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Er übersieht dabei aber die Irrelevanz dieser Aussagen für das strittige Wiederaufnahmeverfahren. Seine Vorbringen stellen kein Beweismittel iS § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Es sei wieder darauf hingewiesen, dass derselbe Einwand bereits in vorhergehenden Berufungen vorgebracht und ausführlich erörtert wurde (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom RV/0043-K/10).

Wenn der Bw. grobe Verfahrensmängel moniert, weil § 303a Abs. 2 BAO nicht befolgt worden sei, so mutet dieses Ansinnen kurios an, denn mit Bundesgesetzblatt I 2009/20 vom entfiel der Absatz 2 leg. cit. Für ein allfällig nach § 85 Abs. 2 BAO durchzuführendes Mängelbehebungsverfahren fehlten im Berufungsfall die Voraussetzungen, da der Wiederaufnahmeantrag nach Ansicht des Senates inhaltlich ausreichend determiniert war.

Als weiteren Neuerungsgrund bringt der Bw. die "Nichtbesichtigung" seiner landwirtschaftlichen Flächen vor. Der Bw. wirft dem Finanzamt (konkret dem Amtssachverständigen) vor, die landwirtschaftlichen Flächen der Streitliegenschaft nie besichtigt und somit auch nie richtig bewertet zu haben (vgl. Antrag vom , S 3, Ende des ersten Absatzes ..."Übrigens hat der Amtssachverständige J. beim Lokalaugenschein am trotz wiederholten Ersuchens es dezidiert abgelehnt die landwirtschaftlichen Flächen zu besichtigen, so dass diese überhaupt noch nie besichtigt worden sind"). Aus dem Schreiben des Finanzamtes an den Unabhängigen Finanzsenat vom geht hervor (Anforderung einer Kopie des Lokalaugscheines vom des beim UFS liegenden Aktes EW-AZ 00 infolge des Telefonates vom zwischen dem Bw. und dem Finanzamt) , dass der Bw. - bis zur Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom - nicht mehr im Besitz einer solchen Niederschrift war. Der Senat sieht es deshalb als erwiesen an, dass dem Bw. der Lokalaugenschein vom nicht mehr erinnerlich war, weil bei ihm die Niederschrift über den Lokalaugenschein offensichtlich in Verstoß geraten ist. Dass dieser Niederschrift inhaltlich wie formell Beweiskraft zukommt, sieht der Senat aufgrund nachstehender Umstände als erwiesen an: Der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom ist ganz klar zu entnehmen, dass im Beisein des Eigentümers der Liegenschaft EZ 11 KG t., die Flächen besichtigt wurden, dass der Eigentümer über das Verfahren in Einheitswertangelegenheiten informiert wurde und die Nutzungsänderungen lt. Benützungserhebung des Vermessungsamtes K im Einheitswert berücksichtigt und die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von bisher -21,7 % auf -22,2 % geändert wurden. Der Bw. bestätigte eigenhändig, dass die Niederschrift vorgelesen und ihm eine Kopie ausgehändigt wurde. In der Folge erließ das Finanzamt am die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (WF ab - EW: € 2.834,24). Einwendungen gegen die aufgenommene Niederschrift erhob der Bw. nicht, weshalb § 88 BAO zu Anwendung kommt. Darin heißt es: Soweit nicht Einwendungen erhoben werden, liefert eine nach § 87 BAO aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis. Ordnungsgemäß aufgenommene Niederschriften sind öffentliche Urkunden iSd § 168 BAO. Daher ist ua § 292 ZPO hinsichtlich der Beweiskraft zu beachten. Bei der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dessen begründet, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Aus diesem Grunde schenkt der Senat dem Vorbringen des Bw., dass die landwirtschaftlichen Flächen noch nie besichtigt worden seien, keinen Glauben. Daran vermag auch der vom Bw. auf der Niederschrift angesprochene Passus "Information erhalten" nichts zu ändern. Die vom Bw. diesem Passus nunmehr zugedachte Bedeutung, dass er nur informiert wurde, wird als reine Schutzbehauptung gesehen.

Mit den als erwiesen angenommenen Lokalaugenscheinen vom und geht auch die Ablehnung der vom Bw. vehement geforderten mündlichen Verhandlung vor Ort einher.

Gemäß § 182 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen vornehmen.

Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

Nach den angeführten Gesetzesstellen steht es der Behörde grundsätzlich frei, ob sie einen (Lokal-)Augenschein vornimmt oder nicht. Voraussetzung der Sinnhaftigkeit der Anordnung und Durchführung eines Augenscheines ist die grundsätzlich für jede Beweisaufnahme geltende Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (Stoll, BAO-Kommentar unter Hinweis auf ).

Unter Bedachtnahme darauf, dass bereits zwei Lokalaugenscheine durch den Amtssachverständigen am und durchgeführt wurden, dass Orthofotos, Satellitenbilder etc. in die vorangegangenen Entscheidungen eingeflossen sind, bestand für den Senat keine Veranlassung einen Lokalaugenschein oder eine mündliche Verhandlung vor Ort durchzuführen. Es sei auf die Ausführungen der Berufungsentscheidungen RV/0016-K/09 und RV/0043-K/10 verwiesen.

Die Vorbringen wonach

- in allen seinen Verfahren Abweisungen ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt seien,

- das Finanzamt Anträge ohne Prüfung an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet habe,

- die §§ 39 und 40 des BewG nicht berücksichtigt worden seien,

- den Entscheidungen ausschließlich falsche bzw. grob realitätswidrige Unterstellungen zugrunde gelegt worden seien,

- schwerste Verfahrensmängel verursacht worden seien,

- Realitätsverweigerung praktiziert worden sei,

- die Spitze der Realitätsverweigerung in der Begründung des Abweisungsbescheides des UFS in der Aussage gipfle, dass aufgrund des Grundsatzes der "vergleichenden Bewertung" eine Änderung des Hektarsatzes nur bei einer Abänderung des Hektarsatzes für den (fiktiven) Hauptvergleichsbetrieb berücksichtigt werden könne

stellen völlig haltlose Unterstellungen dar, die angesichts der obigen Ausführungen sowie der ausführlich begründeten Berufungsentscheidungen RV/0016-K/09 und RV/0043-K/10 ins Leere gehen.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Situationsschilderung, die dargelegten Schwierigkeiten im Rahmen der Bewirtschaftung, Verpachtung und Übergabe der Liegenschaft an den Sohn, der Hinweis auf bereits im Jahr 2004 getätigte Einwendungen legitimeren mangels neu hervorgekommener Tatsachen bzw. Beweismittel eine antragsmäßige Wiederaufnahme nicht.

Abschließend sei zur Wortwahl des Bw. in seinen Schriftsätzen folgendes angemerkt:

Der Bw. bediente sich in seinen Eingaben u.a. folgender Wortwahl:

- "die Begründungen des Abweisungsbescheides sind daher, wie meine obige aufklärende Darstellung klar beweist, als Behördenwillkür bzw. als Überforderung der "unabhängigen" Behörde zu werten";

- "..als auch der unabhängige Finanzsenat habe ihren Entscheidungen ausschließlich die falschen bzw. grob realitätswidrigen Unterstellungen in den Aktenunterlagen zugrunde gelegt, wodurch schwerste Verfahrensmängel verursacht worden sind bzw. Realitätsverweigerung praktiziert worden ist"

- "die diesbezügliche Spitze der Realitätsverweigerung in der Begründung des Abweisungsbescheides des unabhängigen Finanzsenates vom ist die Aussage,..."

Beleidigend ist eine Schreibweise dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Die Schreibweise des Bw. ist beleidigend und aufs Schärfste zurückzuweisen. Der Bw. ist darauf aufmerksam zumachen, dass im Wiederholungsfall nach § 112 Abs. 3 BAO vorgegangen werden wird. Dh es wird wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe (bis 700 Euro) verhängt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Im streitgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme sind weder Tatsachen noch Beweismittel neu hervorgekommen, daher ist kein Grund für eine Wiederaufnahme des Wertfortschreibungsverfahrens zum gegeben.

Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 69 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 70 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 72 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 175 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 88 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 87 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 292 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 Abs. 1 BAO
Wertfortschreibung
landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Nachschätzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at