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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.09.2011, RV/0839-L/09

Wechsel der Studieneinrichtung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab März 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit ab März 2009 abgewiesen. Begründung: "Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Ein Familienbeihilfenanspruch besteht erst ab 10/2009."

Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass kein Studienwechsel vorliege, sondern nur ein Ortswechsel von a nach b. An beiden Universitäten werde Rechtswissenschaften, 101, studiert. Studienpläne an beiden Universitäten: Erster Abschnitt zwei Semester Der erste Abschnitt sei jetzt nach dem Ortswechsel in b abgeschlossen worden und es werde die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen. "Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Der Wechsel der Bildungseinrichtung bei Fortführung des gleichen oder ähnlichen Studiums ist als Studienwechsel zu qualifizieren, weil von unterschiedlichen Studienplänen auszugehen ist, daher ist Ihre Berufung als unbegrundet abzuweisen."

Der Vorlageantrag vom wird wie folgt begründet: "Ich ergänze die Ausführungen meiner Berufung vom wie folgt: Mein Sohn, M., begann mit Wintersemester 2006 in a mit dem Studium der Rechtswissenschaften und wechselte nach 3 Semestern nach b. Februar 2009 beendete er erfolgreich den 1. Abschnitt in b . Entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamt Wels liegt jedoch kein schädlicher Studienwechsel vor, sondern lediglich ein Wechsel der Universität mit Fortsetzung desselben Studiums. Ein Studienwechsel liegt nur vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (, sowie , 98/12/0163). Die Dauer des 1. Abschnitt des Diplomstudium Rechtswissenschaften beträgt sowohl an der Universität a als auch in b je 2 Semester und ist an beiden Universitäten als Eingangsphase in das Jus Studium konzipiert. Gegen das Argument eines Studienwechsels auf Grund von verschiedenen Studienplänen und inhaltlichen Unterschieden spricht auch die Tatsache, dass es möglich und zulässig ist, sich den kompletten 1. Abschnitt bei einem Studienortswechsel von a nach b anrechnen zu lassen. Weiters ist anzuführen, dass bei der Beurteilung eines Studienwechsels auf das Studienförderungsgesetz 1992 bedacht zu nehmen ist. Die Studienbeihilfebehörde, die ihre Entscheidung ebenfalls nach § 17 StudFG vorzunehmen hat, ist im konkreten Sachverhalt von keinem Studienwechsel ausgegangen und bewilligte meinem Sohn daher für das laufende Semester Studienbeihilfe. Weiters stelle ich gemäß § 282 Abs 1 Z 1 BAO den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. .......

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehens Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Weder das FLAG noch das Studienförderungsgesetz enthalten eine Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

Im Erkenntnis vom , 2005/13/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr.76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen"). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde.

Der Sohn des Berufungswerbers hat an der Universität a das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung xx im Wintersemester 2006/07 begonnen und betreibt seit dem Sommersemester 2008 das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung y an der Universität b. An beiden Universitäten beträgt die Studiendauer für den ersten Abschnitt 3 Semester (incl. einem Toleranzsemester). Der erste Studienabschnitt wäre folglich bis Ende des Wintersemesters 2007/08 zu absolvieren gewesen. Tatsächlich beendet wurde dieser Abschnitt mit der Diplomprüfung am .

Bei dieser Sachlage in Zusammenhang mit der Tatsache, dass trotz des Wechsels der Studieneinrichtung dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat. Im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher kein Studienwechsel vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at