Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2011, RV/0110-W/11

Haftung, faktischer Geschäftsführer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.F., (Bw.) vertreten durch Dr. Ralf Heinrich Höfler, RA, 1090 Wien, Türkenstr. 25/11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe
Umsatzsteuer
10/2005
53,12
Umsatzsteuer
12/2005
1.285,51
Lohnsteuer
6-12/2005
961,59
Dienstgeberbeitrag
6-12/2005
953,15
Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen
6-12/2005
84,72
Umsatzsteuer
1/2006
186,08
Umsatzsteuer
2/2006
158,33
Umsatzsteuer
3/2006
1.920,09
Umsatzsteuer
4/2006
528.71
Dienstgeberbeitrag
2005
504,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2005
44,80

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg erließ am einen Haftungsbescheid und zog gemäß §§ 9 und 80 BAO die Bw. zur Haftung für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der D.GesmbH heran:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe
Umsatzsteuer
10/2005
53,12
Umsatzsteuer
12/2005
1.285,51
Lohnsteuer
6-12/2005
961,59
Dienstgeberbeitrag
6-12/2005
953,15
Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen
6-12/2005
84,72
Umsatzsteuer
1/2006
186,08
Umsatzsteuer
2/2006
158,33
Umsatzsteuer
3/2006
1.920,09
Umsatzsteuer
4/2006
528.71
Verspätungszuschlag
3/2006
96,00
Umsatzsteuer
5/2006
1.100,20
Verspätungszuschlag
2005
93,02
Dienstgeberbeitrag
2005
504,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2005
44,80
Lohnsteuer
1-7/2006
1.829,90
Dienstgeberbeitrag
1-7/2006
1.427,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1-7/2006
126,92
Umsatzsteuer
2006
8.659,62
Körperschaftsteuer
2006
9.418,16

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der zunächst zwar zugestanden wird, dass die Bw. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GesmbH fungiert habe, sie sei jedoch ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten Sorge zu tragen.

Anfang 2005 habe sie Z.Z. dazu überredet, als alleinige Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GesmbH zu fungieren. Sie sei damals der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen und habe keinen Einblick in die Geschäftsgebarung der GesmbH gehabt. Als faktischer Geschäftsführer habe Z.Z. mit allgemeinen und unbeschränkten Vollmachten der Bw. die Gesellschaft geleitet. Über das Vermögen der D.GesmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes vom der Konkurs eröffnet worden. Demnach sei die Begründung im Haftungsbescheid, sie sei bis zum unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen, unzutreffend.

Pflichtwidriges Verhalten der Bw. liege nicht vor. Schon gar nicht sei durch pflichtwidriges Verhalten der Bw. die Uneinbringlichkeit eingetreten. Es wäre an der erstinstanzlichen Behörde gelegen, nämlichen Haftungsbescheid an den faktischen Geschäftsführer, Z.Z. zu erlassen.

Die Bw. habe überhaupt keinerlei und schon gar nicht ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft gehabt. Demnach sei es der Bw. auch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Sie sei von einer ordnungsgemäßen Gebarung des Z.Z. ausgegangen.

Sie habe keinerlei Möglichkeit gehabt, in die Geschäftsgebarung einzugreifen, daher sei es ihr in Konsequenz auch nicht möglich gewesen, für eine Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen.

Darüber hinaus habe die Bw. infolge Inanspruchnahme insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse zwischenzeitig Antrag auf gerichtliche Schuldenregulierung mangels Möglichkeit der Bedienung der aushaftenden Forderungen eingebracht.

Es werde zudem auf die Stellungnahme des vertretenden Rechtsanwaltes vom verwiesen, welcher die seinerzeitige Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien gegen Z.Z. beigeschlossen gewesen sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am ein Ersuchen um Ergänzung der Berufung mit folgenden Anfragen:

"Hatte die Geschäftsführerin Zeichnungsberechtigung für die Firma?

Hatte Z.Z. Zeichnungsberechtigung, wenn ja, in welcher Belangen?

Bestand ein schriftliches Arbeitsübereinkommen für die Firma zwischen Z.Z. und der Bw.?

Wer hat die Vollmacht vom gezeichnet?

Wer hat tatsächlich die Rechnungen, Steuererklärungen und Bilanzen und Umsatzsteuervoranmeldungen gezeichnet?

Wer hat die Zahlungen an das Finanzamt in Auftrag gegeben?"

Zudem wurde die Bw. ersucht, die Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen und ihr mitgeteilt, dass Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-7/2009 (Anmerkung: Im Haftungsbescheid ist der Zeitraum 1-7/2006 angeführt), die Umsatzsteuer 2006 und Körperschaftsteuer 2006 nach Konkurseröffnung fällig geworden seien, sodass diese Abgabenschuldigkeiten aus der Haftung herauszunehmen seien.

Am erging dazu ein Ergänzungsschreiben der Bw. , in dem - nach Anführung der Meinung des Vertreters bereits im Rechtsmittel alles Erforderliche geschildert zu haben - über das Berufungsvorbringen hinausgehend bekannt gegeben wurde, dass es kein schriftliches Arbeitsübereinkommen gegeben habe. Die Frage, wer die Vollmacht vom gezeichnet habe, sei unverständlich und demnach nicht beantwortbar.

Wer die Rechnungen, Steuererklärungen ect. gezeichnet habe, entziehe sich der Kenntnis der Bw. Sie selbst habe keinerlei Einblick gehabt und mit Ausnahme der Gründung und Ausstellung der Vollmacht für das Unternehmen überhaupt keinerlei Rechtshandlungen und sonstige faktische Handlungen vorgenommen. Ein Beleg über die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger während der Geschäftstätigkeit sei natürlich nicht möglich, da die Bw. nicht in die Geschäftsgebarung involviert gewesen sei. Es werde auf das gegen Z.Z. geführte Strafverfahren verwiesen.

Am erging eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Konkurseröffnung vom die Geschäftsführerin von ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen enthoben habe und daher der Haftungsbescheid betreffend der lohnabhängigen Abgaben für 1-7/2006 fällig am , der Umsatzsteuer 2006, fällig am und der Körperschaftsteuer 2006 fällig am , aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung hinsichtlich des abweisenden Teiles der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bw. als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Sie habe zwar dem nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragenen Z.Z. eine unbeschränkte Handlungsvollmacht erteilt, jedoch könne sie dies nicht ihrer Verpflichtungen entheben. Für das Verschulden im Sinne des § 9 BAO sei es nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt habe, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt gewesen sei und ihm die Ausübung der Funktion oblegen wäre.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin, D.GesmbH, nicht mehr eingebracht werden können.

Nach dem im Steuerakt erliegenden Firmenbuchauszug wurde am über das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet, das am mit Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung beendet wurde.

Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht gegeben.

Der Bw. fungierte ab bis als handelsrechtliche Geschäftsführerin und war daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum ihrer Geschäftsführerfunktion Sorge zu tragen.

Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt wurde, sind einzelne im Haftungsbescheid angeführte Abgaben erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden, der Bescheid war somit hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen) für 1-7/2006, fällig am , der Umsatzsteuer 2006, fällig am , der Körperschaftsteuer 2006, fällig am , der Umsatzsteuer 5/2006, fällig am und der Verspätungszuschläge 3/2006, fällig am und 2005, fällig am , aufzuheben.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
U
10/2005
53,12
U
12/2005
1.285,51
U
1/2006
186,08
U
2/2006
158,33
U
3/2006
1.920,09
U
4/2006
528,71

Die Vorauszahlungen wurden lediglich gemeldet, entsprechende Zahlungen zum Fälligkeitstermin jedoch nicht geleistet.

Damit wurde gegen die Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes verstoßen und liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Am wurde eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 6-12/2005 abgehalten und die lohnabhängigen Abgaben nach der vom Unternehmen übermittelten Aufstellung (Blatt 1 des Lohnsteueraktes) festgesetzt. Zuvor sind entgegen der Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG keine Meldungen erstattet worden und auch keine Zahlungen an das Finanzamt ergangen.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vom wurde zudem eine Lohn- und Arbeitsbestätigung für die Bw. vorgelegt, wonach sie als geschäftsführende Gesellschafterin monatlich € 1.600,00 erhalten hat. Daher wurde im Zuge der Prüfung der darauf für Juni bis Dezember 2005 entfallende Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben (DB € 504,00, DZ € 44,80, beide fällig am ). In diesem Fall liegt die schuldhafte Pflichtverletzung darin, dass dazu keine ordnungsgemäßen Lohnaufzeichnungen geführt und diese Beträge weder zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen gemeldet und entrichtet, noch im Rahmen der ersten Prüfung der Finanzverwaltung bekannt gegeben wurden.

Die im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnabgaben wurden demnach nicht im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften gemeldet und entrichtet, damit liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Lohnsteuer ist nach dem Umfang der ausbezahlten Löhne abzuführen, eine Kürzung hinsichtlich der Bezahlung von Löhnen wurde nicht eingewendet und belegt.

Dem Vertreter obliegt der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. ).

Ein Nachweis zur Gleichbehandlung der Gläubiger wurde nicht erbracht.

Im gesamten Verfahren wurde als einziger Einwand vorgebracht, dass die Bw. die Geschäfte der Gesellschaft nicht geführt habe und Z.Z. mit ihrer Vollmacht ausgestattet als faktischer Machthaber alleinverantwortlich tätig gewesen sei (Abschriften der Vollmachten erliegen im Haftungsakt).

Wie bereits rechtsrichtig in der Berufungsvorentscheidung festgehalten wird, trifft eine Haftung nach §§ 9, 80 BAO ausschließlich im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer. Eine Haftung eines faktischen Geschäftsführers kann nur im Falle eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens nach § 11 BAO ausgesprochen werden.

Der Bw. oblag generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (z. B. , , 95/15/0137).

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (, , 96/14/0076, , 95/15/0163).

Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre ().

Eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung kann einen Geschäftsführer somit nicht gänzlich von seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei Übertragung seiner Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren Verletzung eben die Konsequenz einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO nach sich zieht.

Der bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die diese betreffenden Abgaben nicht entrichtet hat, haftet, wenn die Abgaben bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ().

Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt ().

Im gegenständlichen Fall wäre es an der Bw. gelegen einen Nachweis zu erbringen, dass sie den faktischen Geschäftsführer entsprechend kontrolliert und alles unternommen habe, um eine ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten zu gewährleisten.

Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. liegt darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem Wissen übernommen hat, dass sie sie nicht ausüben werde. Ein Vorbringen, die Bw. habe den faktischen Geschäftsführer entsprechend kontrolliert, wurde nicht einmal ansatzweise erstattet. Die Berufungsausführungen stellen diesbezüglich ein reines Eingeständnis der Verfehlungen dar, eine Rechtsposition übernommen zu haben ohne über entsprechende Kenntnisse zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt und ohne je Anstrengungen getätigt zu haben, einen Überblick über die Geschäfte der Gesellschaft und die daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen zu erlangen.

Diese Pflichtverletzung der Bw. ist kausal für die Uneinbringlichkeit der geschuldeten Abgaben der Gesellschaft. Wie sich aus dem Einbringungsakt ergibt wurde im Mai 2006 durch das Bezirksgericht Josefstadt eine Zuweisung eines Verkaufserlöses aus einer Pfändung vorgenommen und am durch die Abgabensicherung eine Geldforderung bei der S.GesmbH gepfändet, daraus ist ersichtlich, dass grundsätzlich noch Vermögenswerte (offene Forderung) vorhanden waren und die Bw. demnach für eine gerechte Bedienung aller Gläubiger hätte Sorge tragen müssen, bzw. bei Vollmachtsvergabe an einen Stellvertreter die Einhaltung dieser Aufgaben durch ihn hätte entsprechend überwachen müssen.

Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Dem Vorbringen, dass die Bw. nicht in der Lage sei die Haftungsschuld zu begleichen, konnte daher ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.

Die Berufung war spruchgemäß - mit Einschränkung auf den Zeitraum der handelsrechtlichen Verantwortung der Bw. - mit teilweiser Stattgabe zu erledigen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at