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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2013, RV/2902-W/13

Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Frau Bw. (Berufungswerberin, Bw.) machte für das erste Quartal 2013 Vorsteuern in Höhe von € 2.000,00 aus dem Kauf eines Lokals samt Kundenstock geltend. Im Zuge einer Überprüfung der Voranmeldung legte sie eine Rechnung über den Unternehmenskauf vor, in welcher die strittige Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war.

Das Finanzamt anerkannte diese Vorsteuer nicht, setzte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung die Umsatzsteuer für den Streitzeitraum mit Bescheid vom - neben anderen unbekämpften Feststellungen - unter Nichtberücksichtigung der beantragten Vorsteuern fest und begründete dies damit, dass die Rechnung der Firma Verkäuferin (Verk.) kein Datum und keine UID des Leistungsempfängers ausweise.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass die UID Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung enthalten sei (s. Anlage 1, alte Rechnung) und das handschriftliche Datum ebenfalls auf der Rechnung ersichtlich sei (siehe alte Rechnung).

Der alten Rechnung fehle die UID Nummer der Bw., da sie damals noch keine Steuernummer und keine UID Nummer vom FA erhalten habe. Auf der alten Rechnung sei das FA der Verkäuferin (gemeint offenbar für die vereinbarte Überrechnung des Vorsteuerguthabens) falsch bezeichnet worden. Es handle sich nicht um das FA 12/13/14, sondern das FA 1/23, die Steuernummer der Verkäuferin sei richtig angegeben gewesen. Es sei daher eine neue Rechnung ausgestellt worden, welche als Beilage 2 beigelegt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die mit der Berufung vorgelegte Rechnung ebenfalls nicht die nach §11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweise (Rechnungsnummer fehle und der Tag der Bezahlung weiche von der ursprünglichen Rechnung ab).

Der Vorlageantrag vom ist wortgleich mit der Berufung .

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Finanzamtsakt finden sich folgende von der Bw. vorgelegte Rechnungsversionen (alle Rechnungen weisen als Lieferanten die Verkäuferin und als Leistungsempfängerin der Bw. aus und umfassen einen Rechnungsbetrag von € 12.000,00).

Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung vorgelegte Rechnung 01/2013 ohne Austellungsdatum im Rechnungskopf und ohne UID Nummer der Bw, mit 2 unleserlichen Unterschriften und dem Vermerk bar bezahlt am .

Im der Rahmen der Berufung als Beilage 1 "alte Rechnung" vorgelegt: Rechnung 12/2012 ohne UID Nummer der Bw., ein Rechnungsdatum scheint zwar nicht auf, in der letzte Zeile findet sich aber der Vermerk Betrag bar erhalten bzw. Betrag bar bezahlt sowie zwei unleserliche Unterschriften.

Weiters im Rahmen der Berufung als "neue Rechnung" vorgelegt: Eine Rechnung mit UID Nummer der Bw. allerdings fehlt eine fortlaufende Rechnungsnummer. In der letzten Zeile findet sich wieder der Vermerk Betrag bar erhalten bzw. bar bezahlt am und unmittelbar darunter zusätzlich . Ein Vermerk wer diese Rechnung ausgestellt hat bzw., dass damit die alte Rechnung ersetzt werden soll findet sich auf dieser Rechnung nicht.

Im Rahmen des Vorlageantrages als "alte Rechnung" vorgelegt: Eine Rechnung 01/2013 ohne UID Nummer der Bw., in der letzten Zeile findet sich wieder der Vermerk Betrag bar erhalten bzw. bar bezahlt am mit zwei Unterschriften. Diese im Rahmen des Vorlageantrages vorgelegte Rechnung entspricht, wie dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zu entnehmen ist, jener Rechnung die im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung dem Betriebsprüfer vorgelegte worden war.

Zuletzt im Rahmen des Vorlageantrages als "neue Rechnung" vorgelegt: Die "neue Rechnung" entspricht der Beilage der Berufung wurde aber offensichtlich neuerlich unterschrieben und neuerlich mit Daten versehen, da sich das Schriftbild von der "neuen Rechnung" der Berufung unterscheidet.

Die beiden "alten Rechnungen" sind fett gedruckt und weisen im Rechnungskopf eine unausgefüllte Datumszeile aus "Wien,..................", tragen aber unterschiedliche Rechnungsnummern (12/2012 und 1/2013) sowie unterschiedliche Daten (30.12.2102; )

Die beiden "neuen Rechnungen" sind nicht fett gedruckt, weisen aber beide keine fortlaufende Nummer aus. Zudem weisen beide Rechnungen in der letzten Zeile zwei Daten aus. Diese stellen offensichtlich nicht das Rechnungsdatum dar, sondern bestätigen jeweils den zeitgerechten Eingang der vereinbarten Ratenzahlung.

Weiters ist aus keiner Rechnung ein Liefer- oder Leistungsdatum ersichtlich. Keine der Rechnungen lässt erkennen welche Rechnung die jeweils letztgültige Version sein soll und wer die jeweilige Rechnung ausgestellt hat. Die Unterschriften scheinen von denselben Personen zu stammen wobei eine der Unterschriften jene der Bw. zu sein scheint.

Aus dem elektronischen Akt ist ersichtlich, dass der Bw. mit Bescheid vom eine UID Nummer erteilt worden war, welche der auf den "neuen Rechnungen" ausgewiesenen Nummer entspricht. Die "neuen Rechnungen" wurden daher jedenfalls nach diesem Datum ausgestellt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuern abziehen. Der Unternehmer kann demnach nur eine Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung gem § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesen hat. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG1994 ist daher eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl auch ).

Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem folgende Angaben enthalten: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, ist die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID-Nr anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Weiters hat jede Rechnung den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt auszuweisen sowie ein Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Nummer zu enthalten.

Eine Urkunde, in der der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw der Leistungszeitraum nicht angegeben ist, stellt keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 dar und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (; , 2006/13/0064; , 2009/15/0091; , 2010/15/0072; , 2008/15/0065; , 2006/15/0315; , 2006/14/0009; ; , RV/3987-W/02; , RV/0431-W/03; , RV/0184-G/05; , RV/1370-W/06; , RV/0827-W/08, VwGH-Beschwerde zu 2010/13/0192 eingebracht; , RV/0269-I/08; , RV/0750-W/11). In einer Rechnung muss der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend angegeben werden, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung ident ist (, dazu Aigner, taxlex 2009, 367). Es ist nicht ausreichend, dass der Leistungszeitraum bloß aus dem übrigen Sachverhalt hervorgeht (vgl zur Ausstellung von Teilrechnungen). Da keine der vorgelegten Rechnungsversionen ein Leistungsdatum ausweist, kann schon aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug gewährt werden.

Zu den "alten Rechnungen" ist festzustellen, dass sie - obwohl der Rechnungsbetrag € 10.000,00 übersteigt - nicht die UID Nummer der Leistungsempfängerin ausweisen und daher einen Vorsteuerabzug ausschließen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. h muss eine Rechnung weiters eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, tragen. Dieses Merkmal fehlt den beiden "neuen Rechnungen", weshalb sie auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at