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Kontaktrecht des Vaters; kinderpsychologisches Gutachten nicht zwingend
iFamZ 2017/53
Stellungnahme der Familiengerichtshilfe ausreichend.
Die Vorinstanzen haben dem Vater nach Vernehmung beider Eltern und Einholung eines Berichts der Familiengerichtshilfe samt Stellungnahme einer klinischen Psychologin ein 14-tägiges Kontaktrecht mit Besuchsbegleitung im Kinder- und Jugendschutzhaus im Ausmaß von zwei Stunden pro Besuch bewilligt.
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter als erheblich erachtete Frage, ob im Anlassfall ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.
(...) Es besteht kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte; dies ergibt schon ein Umkehrschluss zu denjenigen Bestimmungen, in denen dies für andere Verfahren – wie etwa das Sachwalterbestellungsverfahren (§ 121 Abs 5 AußStrG) – ausdrücklich angeordnet wird. Im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen, dass eine Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet (6 Ob 86/15p).