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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.11.2013, RV/0893-W/10

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für den Einkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des B, vertreten durch S, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2004, 2005, 2006 und 2007 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war in den Jahren 2004 bis 2007 an der A GmbH und atypisch stille Gesellschafter (Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, St.Nr. XXX, zuvor: Finanzamt Wien 4/5/10, St.Nr. XXXXX) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

In den Jahren 2006 und 2007 war der Berufungswerber weiters an der C GmbH und atypisch stille Gesellschafter (Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, St.Nr. YYY, zuvor: Finanzamt Salzburg Land, St.Nr. YYYYY) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

Nach den vom Berufungswerber seinem Wohnsitz-Finanzamt (Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) für die Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 vorgelegten Mitteilungen der beiden Gesellschaften sind auf ihn folgende Beteiligungsergebnisse entfallen:

A GmbH und atypisch stille Gesellschafter:

2004: -23.939,91 €

2005: -33.550,00 €

2006: -9.000,00 €

2007: +5.850,00 €

C GmbH und atypisch stille Gesellschafter:

2006: -34.980,00 €

2007: -8.000,00 €

Die angeführten Beteiligungsergebnisse wurden vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt.

Am erließ das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg jedoch gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2007, in denen die betreffenden Beteiligungsergebnisse außer Ansatz gelassen wurden. Das Finanzamt führte in der Begründung dazu aus, die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2007 sei aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu St.Nr. YYY (C GmbH und atypisch stille Gesellschafter) vom und zu St.Nr. XXX (A GmbH und atypisch stille Gesellschafter) vom erfolgt. In der Bescheidbegründung wurden dem Berufungswerber weiters die Feststellungen der bei den beiden Gesellschaften durchgeführten Betriebsprüfungen mitgeteilt.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006 und 2007 vom erhob der Berufungswerber am Berufungen mit der Begründung, er habe gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt eine Berufung eingebracht. Die Berufung (vom ) gegen die Grundlagenbescheide war den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 in Kopie angeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, könne gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Berufungen des Berufungswerbers vom gegen die Feststellungsbescheide zu St.Nr. YYY und St.Nr. XXX wurden vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Bescheiden vom wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen.

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2163-W/10, wurden die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom in der Form abgeändert, dass sie die Zurückweisung der Berufungen als unzulässig wegen rechtlicher Nichtexistenz der Feststellungsbescheide aussprechen.

Vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt wurden im Juli/August 2011 neue (Nicht)Feststellungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 zu St.Nr. YYY und im September 2012 neue (Nicht)Feststellungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 zu St.Nr. XXX erlassen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Bescheide setzen die Abhängigkeit (somit ein Verhältnis Grundlagenbescheid zu abgeleitetem Bescheid) voraus. Weiters darf ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich (somit nach Zustellung des abgeleiteten Bescheides) erlassen oder abgeändert wird und wenn dieser nachträgliche Bescheid dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam ist (vgl. ).

Wird ein Änderungsbescheid gem § 295 Abs. 1 BAO erlassen, obwohl der hiefür herangezogene Grundlagenbescheid ins Leere gegangen ist (somit rechtlich nicht existent war), so ist diese Rechtswidrigkeit nicht dadurch sanierbar, dass nachträglich der Grundlagenbescheid erlassen wird (vgl. ; RV/0570-I/03; ).

Da die berufungsgegenständlichen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 vom aufgrund der rechtlich nicht existenten Feststellungsbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom erlassen wurden, waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at