TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.11.2013, RV/2191-W/13

Berufung gegen Eingabegebühr für Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Abweisung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1.) Gebühren und 2.) Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw) in eigener Sache Beschwerde gegen den Bescheid des XY, beim Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom , Zahl a, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof den Berufungswerber auf, die bereits mit Überreichung der Beschwerde fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von € 220,-- innerhalb einer Woche an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzubezahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Sollte der Originaleinzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, werde hievon das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verständigt (§ 34 GebührenG iVm § 17 a Z 6 VfGG). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der festen Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v H der verkürzten Gebühr führe (§ 9 GebG).

Am nahm der Verfassungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge setzte das Finanzamt mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1.) die Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz, (VfGG) in Höhe von € 220,00 und 2.) die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr in Höhe von € 110,00, gesamt sohin € 330,-, fest.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und bringt vor, er sei zur Entrichtung der Abgabenschuld nicht verpflichtet. Es handle sich im Grundverfahren um eine Sache, in welcher Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Zusätzlich würden allgemeine Bedenken gegen die Gebührenentrichtung als Berufungsgründe geltend gemacht.

Der Bw wendet ein, durch überhöhte Gerichtsgebühren würde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß § 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen würden. Das System der Gerichtsgebühren sei verfassungswidrig, da es Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG verletze. Allgemein werde ausgeführt, dass die Bestimmungen des Gebührengesetzes verfassungswidrig seien, da ein Rechtsanwalt nicht zur ungeteilten Hand mit seinem Mandanten Gesamtschuldner für die angefallenen Gerichtsgebühren sein könne.

Weiters wendet der Bw die Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf die "Aussonderung" bei Verfahrenshilfeanträgen durch eine Bewertung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof im Vergleich zu vermögenden Personen, die es sich leisten könnten zu ihrem Recht zu kommen und schließlich die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ein, da ein pauschalierter Erhöhungsbetrag, der auch bei verschuldensunabhängiger Nichtzahlung als Sanktion für die Nichtzahlung der "gleichheitswidrigen" Gebühr vorgeschrieben werde, EMRK-widrig und eine faktische Verhinderung des Rechtszuganges sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).

§ 17a Z 4 VfGG bestimmt ausdrücklich, dass Rechtsanwälte die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit dem GGG).

§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Nun wird eine vorschriftsmäßige Entrichtung im Verfahren auch gar nicht behauptet.

Der Bw. wendet sich gegen die überhöhten Gerichtsgebühren und die Tatsache, dass durch die Regelung der Gerichtsgebühren in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe das Recht zur Führung eines Verfahrens, unabhängig von der Vermögenssituation im Sinne des Art. 6 EMRK verwehrt werde. Das System der Gerichtsgebühren sei verfassungswidrig, da es Art. 6 EMRK sowie Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze. Der Gleichheitssatz werde verletzt, da jemand der vermögend sei, der Aussonderung des Verfassungsgerichtshofes entgehe.

Dazu ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter und in Geltung stehender Gesetzesbestimmungen abzusprechen hat. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS ist als Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Dem UFS steht keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Dem Bw verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Im Übrigen sind nicht Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) verfahrensgegenständlich, sondern lediglich die Eingabengebühr nach § 17a VfGG.

Die Anwendung von Art. 6 EMRK schließlich erstreckt sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights ( samt Zitaten: ; ; ; ; Hörtnagl-Seidner, ÖStZ 2009/164 mwN).

Wenn der Bw. vorbringt, die Bestimmungen des Gebührengesetzes seien verfassungswidrig, da ein Rechtsanwalt nicht zur ungeteilten Hand Gesamtschuldner zusammen mit seinem Mandanten für angefallene Gerichtsgebühren sein könne, da dies dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, so ist dazu zu sagen, dass gegenständlich kein Fall des § 13 Abs. 3 GebG vorliegt, sondern der Bw selbst (unabhängig vom Grundverfahren) Gebührenschuldner in eigener Sache ist. Das "Grundverfahren", hinsichtlich dessen der Bw als Verfahrenshelfer bestellt wurde, ist nicht Gegenstand vorliegenden Gebührenverfahrens, sondern ausschließlich die Beschwerde des E. gegen den Bescheid des XY., eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am , hinsichtlich der Bestellung zum Verfahrenshelfer.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Dazu bringt der Bw vor, ein pauschalierter Zuschlag von 50%, der auch bei verschuldensunabhängiger Nichtzahlung zu der gleichheitswidrigen Gebühr führe, widerspreche Art. 6 EMRK. Eine faktische Verhinderung des Rechtszuganges widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren.

Wenn der Bw. vorbringt, die Erhebung von Gebühr und Erhöhung sei menschenrechtskonventionswidrig, so ist unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/02/0519, zu verweisen, worin dieser zu § 24 Abs. 3 VwGG ausführt, dass der Ansicht, die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von (im Falle des Erkenntnisses) S 2.500,--, nunmehr 220 Euro, behindere die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen", entgegen zu halten sei, dass eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstelle, zumal Beschwerdeführer, die außerstande seien, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG (§ 35 VfGG) von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden könnten (Fellner, Stempel und Rechtsgebühren10, § 14 TP 6 GebG, Tz 156). Im Abgabenverfahren gehe daher der Einwand, die Eingabengebühr würde menschenrechtskonventionswidrig den Zugang zu den Gerichtshöfen beschränken, ins Leere.

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, war die Berufung nach dem oben Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§§ 63 ff ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at