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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.11.2013, RV/0150-G/11

IZP - Vorliegen von Unwägbarkeiten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0305 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2101569/2015 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., (ursprünglich) vertreten durch Woditschka & Picher WTH GesmbH, 2130 Mistelbach, Bahnstraße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß § 108e EStG 1988 (für das Jahr 2004) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt das Gewerbe der Holzschlägerung und Holzbringung. Im Jahr 2010 fand bei ihm eine abgabenbehördliche Prüfung statt, in deren Zuge ua. folgende Feststellung getroffen wurde (Tz 2 des Prüfungsberichtes vom ):

"Für 2004 wurde eine Investitionszuwachsprämie iHv. € 48.780,43 geltend gemacht.

Unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2004 befinden sich ua. ein Gremo 950 R Forwarder..., Anschaffungsdatum lt. AVZ: , Anschaffungskosten € 185.100, sowie ein Silvatec 8266TH Sleipner, Gestellnummer AE 690, Anschaffungsdatum lt. AVZ: , Anschaffungskosten € 391.050.

Der Gremo 950 R Forwarder wurde mit , der Silvatec 8266 TH Sleipner mit veräußert.

Nur jene Wirtschaftsgüter, welche "über einen längeren Zeitraum" dem Betriebsvermögen angehören, können in der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie berücksichtigt werden. Der Begriff "längerer Zeitraum" ist dahingehend zu interpretieren, dass ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer dem Betriebsvermögen angehören muss.

Für oben genannte Maschinen ist von Seiten des Abgabepflichtigen die Nutzungsdauer mit 4 Jahren angenommen worden. Da beide Maschinen innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert wurden, sind die Anschaffungskosten beider Maschinen aus der Ermittlung des Investitionszuwachses für 2004 auszuscheiden."

Auf Basis dieser Feststellung erließ das Finanzamt den berufungsgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2004 und reduzierte damit den erklärungsgemäß gebuchten Prämienbetrag auf € 0.

Dagegen brachte der Bw. durch die X Steuerberatungs GmbH & Co KG mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin wendet er sich gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Investitionszuwachsprämie für die Forstmaschine Silvatec. Diese selbstfahrende Maschine sei von der Lieferfirma am gegen eine neue Arbeitsmaschine desselben Typs mit der Bezeichnung SilvatecSH Sleipner 8266 TH, Maschinennummer AF 702, zum Sonderpreis von € 371.000 getauscht worden. In der Zeit von 5. Jänner bis habe der Bw. - über die Garantie hinaus - Reparaturkosten iHv. € 24.908 begleichen sowie 34 Tage Arbeitsstillstand und dadurch einen Reinverlust von ca. € 40.000 hinnehmen müssen. Das Problem sei in den seitens der Lieferfirma schwach konzipierten Antriebsachsen der Forstmaschine gelegen. Daher sei auch innerhalb der einjährigen Garantiezeit eine Ersatzmaschine geliefert worden. Die Maschine habe aus steilem Gelände geborgen werden müssen, um auf Garantie die Antriebsachsen wechseln zu können. Das Vertrauen des Bw. in die Maschine sei nicht mehr gegeben gewesen. Nach vielen Diskussionen habe sich die Herstellerfirma bereit erklärt, die "Montagsmaschine AE 690" zurückzunehmen. Die Firma sei dem Bw. insoweit entgegen gekommen, als sie ihm die neue Maschine AF 702 (mit stärkeren Antriebsachsen) als Wiedergutmachung für den Verdienstentgang bzw. die Reparaturkosten zu einem Spezialwerkpreis von € 371.000 eingetauscht habe. Die Investitionszuwachsprämie stehe auch dann zu, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zunächst zwar für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, dann aber auf Grund von Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Das Finanzamt habe nicht beurteilt, ob "Maschinenprobleme" als normales Risiko oder als Unwägbarkeit zu werten sind.

Am langte beim Finanzamt eine weitere als Berufung bezeichnete Eingabe vom , verfasst von der (zweiten) steuerlichen Vertreterin des Bw., der Woditschka & Picher WTH GmbH (welche zum damaligen Zeitpunkt auch Zustellbevollmächtigte des Bw. war), ein. Die "Rückgabe der Holzbearbeitungsmaschinen in Form eines Verkaufes" sei ausschließlich aus technischen Gründen erfolgt. Beide Maschinen seien auf Grund der überwiegend gebirgigen Einsatzorte in Österreich "nur bedingt geeignet" gewesen. "Nachdem keine Unterstützung der Herstellerfirma zur Verbesserung dieser Mängel erreicht werden konnte, musste die Maschine zurückgegeben werden und wurde im Folgejahr eine Ersatzmaschine angeschafft, welche durch diverse Zusatzausstattungen für den Einsatz im gebirgigen Gelände wesentlich besser geeignet war."

Die Berufung wurde (ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) dem UFS zur Entscheidung vorgelegt, welcher in der Folge ein umfangreiches Vorhalteverfahren (Vorhalte vom 3. April sowie vom ) durchführte.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die IZP, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Nach der Judikatur () können Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf IZP iSd § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der VwGH dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der IZP eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen.

Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann dabei auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG § 108e Tz 3).

Aus dem Zweck der Bestimmung (i. e. die Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) ergibt sich, dass die Prämie auch dann zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben. Für diese Unwägbarkeiten kommt es nicht auf eine Unvorhersehbarkeit an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen unvorhergesehen eintrat (; ; ).

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die strittigen Arbeitsmaschinen (lange) vor Erreichen der Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus dem Anlagevermögen des Bw. ausgeschieden sind (Ausmaß der Absetzung für Abnutzung: 37,5%). Dass das vorzeitige Ausscheiden der beiden Spezialfahrzeuge auf einen betriebsüblichen Investitionszyklus zurückzuführen wäre, wird weder seitens des Bw. behauptet, noch ergibt sich dies aus der Aktenlage (insbes. den Anlageverzeichnissen). Der Bw. bringt hiezu vielmehr vor, dass dies bei beiden Maschinen auf - für die Inanspruchnahme der IZP letztlich unschädliche - Unwägbarkeiten zurückzuführen gewesen sei.

Nach Auffassung des UFS liegen im Berufungsfall jedoch keine Unwägbarkeiten iSd. oa. Rechtslage vor bzw. ist es dem Bw. nicht gelungen, das Vorliegen derartiger Unwägbarkeiten glaubhaft zu machen oder zu beweisen.

a) SilvatecSH Sleipner 8266 TH:

Das gegenständliche Gerät wurde am geliefert und wurde bereits nach 11 Monaten - am - wieder aus dem Anlagevermögen ausgeschieden.

Der Bw. macht im Wesentlichen geltend, dass diese Arbeitsmaschine auf Grund seiner schwach konzipierten Antriebsachsen "nach vielen Diskussionen" mit der Herstellerfirma letztlich - innerhalb der Garantiefrist - eingetauscht worden sei. Zuvor habe die Fa. Silvatec im Garantiewege die Antriebsachsen gewechselt, überdies seien von Jänner bis September 2005 über die Garantie hinaus Reparaturkosten von rund € 24.900 angefallen.

Aus dem Anlageverzeichnis geht hervor, dass der Bw. bereits am 5. November 2003 eine Arbeitsmaschine desselben Typs (Silvatec 8266 TH Sleipner, Spezialrückwagen 560) - also mit exakt derselben Bezeichnung wie das hier in Frage stehende Gerät - um € 396.327 erworben hat, welches rund 2 Jahre später (am und damit ein Monat nach dem hier strittigen Gerät!) aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Zudem finden sich auf der Homepage der Herstellerfirma umfangreiche Informationen (inklusive detaillierter technischer Daten) über die von ihr angebotenen Arbeitsmaschinen. Für den UFS ist daher nicht erkennbar, dass für den Bw. eine Unwägbarkeit im Sinne der oben dargestellten Rechtslage vorgelegen wäre: Der Bw. konnte sich vor Erwerb umfassend und hinreichend konkret über die Ausstattung und Leistungsfähigkeit des betreffenden Arbeitsgerätes informieren (was angesichts eines Kaufpreises von rund € 391.000 wohl auch erfolgt sein wird). Überdies hatte er bereits eine Arbeitsmaschine des exakt selben Typs im Betrieb in Verwendung, sodass ihm allfällige Unzulänglichkeiten bzw. eine allfällige Untauglichkeit der Maschine für den Einsatz "im gebirgigen Gelände" bereits bekannt sein musste. Wenn er dessen ungeachtet im Jahr 2004 wiederum eine Forstmaschine derselben Art und desselben Typs erworben hat, so kann eine Unvorhersehbarkeit auf seiner Seite nicht vorgelegen haben. Vom UFS mit Vorhalt vom auf den Umstand hingewiesen, dass er bereits im Jahr zuvor eine Arbeitsmaschine desselben Typs erworben und dieses offenbar ohne Probleme im Betrieb verwendet hat, antwortet der Bw. lediglich, die Probleme beim Einsatz in Österreich seien bei Bestellung der Maschine noch nicht bekannt gewesen bzw. es sei ihm eine bessere Ausstattung der neuen Geräte versprochen worden. Damit wird aber eine für ihn gegebene Unvorhersehbarkeit der (angeblich) mangelnden Eignung des Gerätes für seinen Betrieb nicht schlüssig dargetan.

Ebenso wenig ist für den UFS nachvollziehbar, weshalb der Bw. im Folgejahr (2005) neben der "Ersatzmaschine" wiederum zwei weitere neue Arbeitsmaschinen desselben Typs (Silvatec 8266TH Sleipner, Spezialrückwagen 560) - sohin insgesamt gleich drei (!) Maschinen - gekauft hat, wenn es doch mit dem hier in Frage stehenden Gerät so massive technische Probleme gegeben haben soll.

Der Bw. verweist im Zusammenhang mit den technischen Problemen auf "viele Diskussionen" mit der Herstellerfirma. Er konnte jedoch kein einziges Schriftstück (nicht einmal eine E-Mail) vorlegen, aus welchem hervorginge, dass er gegenüber der Fa. Silvatec jemals Mängel der gegenständlichen Arbeitsmaschine gerügt oder allenfalls sogar Garantieansprüche geltend gemacht hätte. In Anbetracht des Kaufpreises von fast € 400.000 und der behaupteten massiven technischen Probleme mutet es seltsam an, dass kein einziges Schriftstück (Reklamation, Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen, Anwaltsbrief oä.) vorgelegt werden konnte (im Übrigen wurde auch der zugrunde liegende Kaufvertrag nicht zur Vorlage gebracht) und die Korrespondenz mit der - in Dänemark ansässigen - Lieferfirma meistens telefonisch abgewickelt worden sein soll. Dazu kommt, dass der Bw. über Aufforderung des UFS, den 2004 angeschafften Silvatec 8266 TH Sleipner betreffende Unterlagen beizubringen, zunächst zwar Unterlagen vorgelegt hat, eine nähere Prüfung durch den UFS jedoch ergab, dass sich diese nicht auf das hier fragliche Arbeitsgerät, sondern auf die erst in den Folgejahren angeschafften Forstmaschinen desselben Typs beziehen. Der Bw. unterlässt aber in seiner Eingabe vom jeglichen Hinweis darauf, dass diese Unterlagen (Schreiben des Bw. an die gegnerischen Anwälte ohne Datum, Schreiben der Fa. Silvatec an den Bw. vom sowie Schreiben Dris. Krammer vom ) nicht das berufungsgegenständliche Fahrzeug betreffen.

Wenn der Bw. auf über die Garantie hinausgehende Reparaturkosten von rund € 24.900 verweist, so ist zu erwidern, dass die überwiegende Mehrzahl der vorgelegten Rechnungen bloße Ersatzteilbeschaffungen betrifft und diese zudem nicht zwingend dem strittigen Gerät zugeordnet werden können, da der Bw. neben den beiden Silvatec 8266 TH Sleipner noch weitere Arbeitsmaschinen der Fa. Silvatec (etwa 2 Silvatec 896STM) in Verwendung hatte. Von den fünf verbleibenden Rechnungen, welche tatsächlich Reparaturarbeiten betreffen, bezieht sich eine ganz offensichtlich auf einen Silvatec 896STM (Rechnung vom über € 2.608). Die übrigen Rechnungen lassen einen Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Arbeitsmaschine nicht erkennen, die auf einigen Rechnungen (zB jenen vom ) vermerkten Betriebsstunden (von rund 2.900) legen jedoch den Schluss nahe, dass sie nicht den Ende Dezember 2004 gelieferten Silvatec 8266 TH Sleipner betreffen können (darauf deutet auch die angegebene Seriennummer AD672 hin). Lediglich eine einzige Rechnung (jene vom über € 45,60) enthält einen Hinweis auf erbrachte Garantieleistungen. Der Bw. bringt in seiner Eingabe vom auch zu dieser ihm vorgehaltenen Divergenz zwischen seinem Vorbringen und dem Inhalt der genannten Rechnungen nichts Konkretes vor, außer dass dies nicht stimmen könne und er gerne bereit sei, "die Abläufe und Rechnungen zu erläutern."

Angesichts all dieser Umstände liegt nach Ansicht des UFS eine Unwägbarkeit nicht vor. Selbst wenn sich das Fahrzeug Silvatec 8266 TH Sleipner für einen Einsatz in Österreich tatsächlich als ungeeignet erwiesen haben sollte, so wäre dies für den Bw. keineswegs unvorhersehbar gewesen: Zum Einen gibt es - nicht zuletzt im Internet - umfangreiche und detaillierte Informationen über Ausstattung und technische Leistungsfähigkeit des Gerätes. Bei einer Investition im Ausmaß von nahezu € 400.000 ist auch davon auszugehen, dass entsprechende Vorausinformationen (insbesondere beim Hersteller) eingeholt wurden. Zum Anderen hatte der Bw. bereits seit 2003 ein Gerät desselben Typs (oder eine Vorgängerversion) im Betrieb in Verwendung, sodass ihm allfällige Mängel und/oder Unzulänglichkeiten für den Einsatz in Österreich bekannt sein mussten. Überdies ist es dem Bw. nicht gelungen, das Vorliegen der von ihm behaupteten Mängel auch nur annähernd zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es gibt kein einziges, das gegenständliche - im Jahr 2004 erworbene - Fahrzeug betreffendes Schriftstück, welches das Vorbringen des Bw. in irgendeiner Weise stützen würde, obwohl gravierende technische Schwächen des Gerätes vorgelegen, verschiedene Garantieleistungen (Achswechsel) der Herstellerfirma erfolgt bzw. sogar über die Garantie hinausgehende Kosten angefallen sein sollen, der Bw. infolge Arbeitsstillstandes einen beträchtlichen Reinverlust hinnehmen habe müssen und das Gerät aus diesen Gründen letztlich innerhalb der Garantiezeit eingetauscht worden sei (dabei wurde für das gegenständliche Gerät im Übrigen ein gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis um rund € 120.000 verminderter Betrag von € 271.000 in Anrechnung gebracht). Der Bw. bleibt mit seinem Vorbringen - trotz zweier umfassender Vorhalte durch den UFS - auf der bloßen Behauptungsebene. Daran vermögen auch die für den Bedarfsfall angebotenen allfälligen mündlichen Erläuterungen durch den Bw. und/oder Vertreter der Fa. Silvatec nichts zu ändern. Fakt ist, dass der Bw. sein Vorbringen stützende Beweise nicht vorlegen konnte (oder wollte). Soweit Unterlagen vorgelegt wurden, ist daraus entweder ein Zusammenhang mit dem zur Debatte stehenden Gerät nicht erkennbar oder aber betrafen diese andere Fahrzeuge/Maschinen. In freier Beweiswürdigung war daher davon auszugehen, dass auf Seiten des Bw. keine unvorhergesehenen Umstände zum Ausscheiden der Forstmaschine Silvatec 8266 TH Sleipner geführt haben.

b) Für den Gremo 950 R Forwarder gilt Ähnliches:

Die Lieferung dieser Arbeitsmaschine (Anschaffungskosten € 185.100) erfolgte laut Rechnung am . Am schied der Bw. dieses Gerät aus seinem Betrieb aus (Veräußerung an einen Dritten via Leasingbank).

Während die Berufungsschrift der X Steuerberatungs GmbH & Co KG auf den Gremo 950 R Forwarder mit keinem Wort eingeht, wird in der "parallel eingebrachten" Berufung der Woditschka & Picher GmbH lediglich ganz allgemein behauptet, "beide Maschinen" (also auch der oben behandelte Silvatec) seien auf Grund der überwiegend gebirgigen Einsatzorte in Österreich "nur bedingt geeignet". Das weitere Vorbringen in dieser Eingabe (Ersatz durch bzw. Rückgabe an die Herstellerfirma) betrifft wiederum nur den Silvatec. Zum Gremo 950 R Forwarder wird erstmals im Vorhalteverfahren des UFS ein wenig konkreter ausgeführt wie folgt: Die Maschine sei der Beanspruchung (im Betrieb) nicht gewachsen gewesen. Herr RE (ein Mitarbeiter der schwedischen Lieferfirma, dessen Name auf der Rechnung vom aufscheint) habe dem Bw. bestätigt, das dieses Fahrzeug von seiner technischen Ausstattung her für die mehrjährige Beanspruchung in Österreich nicht geeignet sei, und habe sogar ein anderes Produkt empfohlen (John Deere).

Allein dieses Vorbringen impliziert, dass auf Seiten des Bw. eine Unwägbarkeit nicht vorgelegen sein konnte: Bei einem Kaufpreis von € 185.000 ist davon auszugehen, dass der Bw. entsprechende (Voraus-)Informationen über das letztlich erworbene Gerät eingeholt hat. Wenn Herr RE, welcher dem Bw. den Gremo laut Rechnung verkauft hat, ohnehin wusste, dass diese Maschine für den längeren Einsatz in Österreich nicht geeignet ist, und sogar den Kauf eines anderen Produktes empfohlen hat, so ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Bw. sich dennoch für den Gremo 950 R Forwarder entschieden hat. Damit kann aber nicht mehr schlüssig behauptet werden, die mangelnde Eignung für den Einsatz in Österreich sei für den Bw. unvorhergesehen eingetreten.

Zudem hat der Bw. bereits im Juli 1997 bzw. im Juni 2001 jeweils Arbeitsmaschinen vom Typ Gremo 950 R Forwarder erworben, welche sich bis März 2002 bzw. August 2004 (sohin jeweils mehrere Jahre) im Anlagevermögen befanden. Aus welchen Gründen daher der hier gegenständliche (2004 angeschaffte) Gremo 950 R Forwarder für eine längerfristige Verwendung in Österreich nicht geeignet (und inwieweit dies gegebenenfalls für den Bw. unvorhersehbar) gewesen sein soll, ist für den UFS nicht plausibel. Der Bw. stand bereits seit mehreren Jahren mit der Herstellerfirma Gremo in geschäftlicher Verbindung und hatte schon mehrmals Arbeitsmaschinen vom selben Typ im Betrieb in Verwendung. Sollte das Gerät jedoch für einen Einsatz im Inland tatsächlich ungeeignet gewesen sein, so gilt auch hier, dass dem Bw. allfällige Mängel bzw. Unzulänglichkeiten des Fahrzeuges bereits bekannt gewesen sein mussten und daher aus seiner Sicht eine Unwägbarkeit im Zeitpunkt des Erwerbes im Jahr 2004 nicht (mehr) vorliegen konnte.

Dazu kommt, dass der Bw. auch bezüglich des Gremo 950 R Forwarder (trotz mehrerer Vorhalte des UFS) nicht in der Lage war, seine Ausführungen durch Beweismittel zu stützen. So wird etwa vorgebracht, der Kauf sei offensichtlich auf Grund der zugesicherten - wie sich später herausstellte falschen - Produktionsleistung erfolgt. Der Gremo 950 R Forwarder sei nach 10.000 Festmetern am Ende und nicht mehr einsetzbar gewesen. Mit Ausnahme der Rechnung vom über den Erwerb des Gremo (sowie der Rechnung vom über den Verkauf an eine Leasingbank) konnten aber keine weiteren, den Gremo betreffenden Belege vorgelegt werden, wie insbesondere Kaufvertrag, eine diesem zugrunde liegende Anfrage oder ein Auftrag an die Lieferfirma, aus welchen etwa die angeblich "zugesicherte Produktionsleistung" hervorgehen würde. Ebenso wenig sind die behaupteten Mängel in nachvollziehbarer Weise dokumentiert, schriftliche Reklamationen, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Mängelrügen oä. konnten nicht beigebracht werden.

Das Fahrzeug wurde mit Vertrag vom um den Preis von € 184.000 an eine Leasingbank veräußert bzw. in weiterer Folge über diese Bank an einen in Arnfels ansässigen Forstbetrieb (als Mietkaufnehmer) geliefert. Dieser Umstand führt das Vorbringen des Bw., wonach das Gerät für eine längerfristige Verwendung in Österreich nicht geeignet und "nach ca. 10.000 Festmetern am Ende bzw. nicht mehr einsetzbar" gewesen sei, geradezu ad absurdum: Das Fahrzeug wurde vom Bw. im Dezember 2004 um € 185.100 erworben. Wenn es ca. 10 Monate später um € 184.000 (!) zum Zwecke der Verwendung in einem österreichischen Forstbetrieb veräußert werden konnte, ist das oa. Vorbringen absolut unglaubwürdig. Bei Zutreffen der Ausführungen des Bw. hätte sich wohl kein österreichischer Käufer - noch dazu um den angeführten Kaufpreis - gefunden.

Sohin ist auch bezüglich des Gremo 950 R Forwarder davon auszugehen, dass letztlich keine nach der Anschaffung eingetretenen Unwägbarkeiten für dessen vorzeitiges Ausscheiden aus dem Anlagevermögen verantwortlich waren.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Unvorhersehbarkeit
Unwägbarkeit
technische Probleme
Forstbetrieb
Holzschlägerung
Holzbringung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at