Familienbeihilfenanspruch bei Studienabbruch nach zwei Monaten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu VNR 0000 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind K betreffend den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin brach das im Oktober 2009 begonnene Studium der Rechtswissenschaft bereits im Dezember 2009 wieder ab und war laut vorgelegter Bestätigung des Arbeitsmarktservice Linz seit als arbeitsuchend vorgemerkt.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend den Zeitraum Oktober bis November 2009 in Höhe von insgesamt 447,80 € zurück. Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sei, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Da die Tochter der Berufungswerberin das Studium bereits im Dezember 2009 wieder beendet habe und auch keine Prüfungen abgelegt worden seien, könne von einer Zielstrebigkeit nicht ausgegangen werden.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobenen Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sich ihre Tochter ab Oktober 2009 im ersten Semester "der juridischen Fakultät" befunden und Ende November 2009 beschlossen habe, ihr Studium nicht weiterzuführen. Dies bedeute aber nicht, dass sie in diesen Wochen nicht ernsthaft bzw. zielstrebig die nicht unkomplizierten Studieneintrittsmodalitäten erledigt und diverse Arbeitsgemeinschaften, Seminare und Vorlesungen besucht habe. Sie habe natürlich gewusst, dass für eine weitere Zahlung der Familienbeihilfe positiv abgelegte Prüfungen notwendig seien, sie sei aber überzeugt gewesen, dass bei einem Ausstieg zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch gar nicht möglich sei, eine Prüfung abzulegen - da sich die Studierende ja gerade in der Studieneingangsphase bzw. Orientierungsphase befinde - die Familienbeihilfe nicht rückgefordert werde. Da ein Beweis über eine ernsthafte und zielstrebig betriebene Studienzeit für diesen Zeitraum gar nicht erbringbar wäre, sei die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Ihre Tochter habe in diesen Wochen sowohl Zeit als auch Geld (für diverse Skripten, Bücher und Fahrscheine) in das Studium investiert und sei nachweislich auch keiner anderen Tätigkeit nachgegangen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums seien als reine Formalakte grundsätzlich nicht geeignet, eine Berufungsausbildung nachzuweisen. Die Tochter der Berufungswerberin habe mit Wintersemester 2009/2010 an der Universität Linz mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen, bereits Ende November bzw. Anfang Dezember 2009 das Studium aber wieder abgebrochen. Da für diesen Zeitraum keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien, dass Vorlesungen, Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht worden wären, könne von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium nicht ausgegangen werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wies die Berufungswerberin zusammengefasst darauf hin, dass ihre Tochter im Oktober und November 2009 die Vorlesungen Privatrecht (montags 8:30 bis 10:00 Uhr), Öffentliches Recht (dienstags 10:15 bis 11:45 Uhr), Volkwirtschaftslehre (freitags 11:00 bis 13:30 Uhr), Legal Gender Studies (mittwochs 12:45 bis 15:15 Uhr), die Lehrveranstaltung Latein (montags 17:15 bis 20:30 Uhr) und die Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht im Zeitraum bis (mittwochs jeweils von 17:15 bis 18:45 Uhr) besucht habe. Für den Besuch dieser Arbeitsgemeinschaft wurde eine schriftliche Bestätigung vorgelegt, bei den übrigen Lehrveranstaltungen werde die Anwesenheit nicht kontrolliert, weshalb für diese kein Nachweis erbracht werden könne. Nach Ansicht der Berufungswerberin müsse es möglich sein, nach einer kurzen Orientierungsphase ein Studium wieder zu beenden, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe zurückzahlen müssen, "noch dazu, wenn das Kind die Uni besucht hat und nachweislich nicht arbeitstätig war."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (in der für den Rückforderungszeitraum geltenden Fassung) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Grundvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach dieser Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist daher, dass diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden. Wird die Berufungsausbildung in Form eines Universitätsstudiums betrieben, normiert diese Bestimmung weitere Voraussetzungen (arg: eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen ...), die erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG liegt nur dann vor, wenn das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (Csaszar u.a., FLAG-Kommentar, § 2 Tz 35 mit Judikaturnachweisen).
Wird das Diplomstudium der Rechtswissenschaften bereits nach zwei Monaten (aufgrund des kurzen Zeitraumes naturgemäß ohne die Ablegung von Prüfungen) wieder beendet, kann von einem ernsthaft betriebenen Studium keine Rede sein, weshalb keine Berufungsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Der Umstand, dass die weitere Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung (Aufnahme als ordentlicher Hörer) vorlag, vermag allein den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu begründen. Die Zulassung an einer Universität zum Studium bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung desselben ist als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (z.B. RV/0466-G/08 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Da somit die Familienbeihilfe für die Monate Oktober und November 2009 zu Unrecht bezogen wurde, erfolgte deren Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zu Recht. Die Rückforderung der Kinderabsetzbeträge gründet sich auf § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG.
Es was daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0466-G/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAD-30512