Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2013, RV/0553-W/13

Einwendungen gegen Art- bzw. Wert des Grundstückes bei einem Zurechnungsfortschreibungsbescheid (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/2882-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom betreffend 1.) Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955) zum , Steuernummer und 2.) Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2013, Steuernummer2, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes X vom abc wurde am cba dem Berufungswerber (Bw) die Liegenschaft a Wald und landwirtschaftlich genutzt als Meistbietendem im Zwangsversteigerungsverfahren zugeschlagen. Mit Beschluss vom bca wurde das Eigentumsrecht zur Gänze für den Bw im Grundbuch einverleibt.

Folgerichtig hat das Finanzamt mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid zum eine Zurechnungsfortscheibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 für den Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) an den neuen Eigentümer vorgenommen. Gleichzeitig wurden die Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben festgesetzt.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Der Berufungswerber wendet sich einerseits gegen das Vorliegen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. eines "landwirtschaftlichen Betriebes" oder "forstwirtschaftlichen Betriebes" und andererseits gegen die in der Rechtsmittelbelehrung des Einheitswertbescheides enthaltene Information, dass bei einer Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse, nicht jedoch die Art des Grundbesitzes oder die Höhe des Einheitswertes angefochten werden könnten. Dies widerspreche dem Rechtsstaatlichen Prinzip und dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Bei Eingriffen in subjektive Rechte müsse ein Rechtsmittel offenstehen.

Hinsichtlich des Bescheides über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben bringt der Bw vor,

1. aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, welche Rechtsnorm überhaupt zur Anwendung gekommen sei,

2. durch das Offenlassen eines Endtermines (der Bescheid gelte auch für die Folgejahre, vorausgesetzt es ergebe sich keine Änderung der Voraussetzungen) sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und widerspreche die nur einseitige Bindung des Bescheidadressaten bei völlig freibleibender Gestaltungsmöglichkeit der Behörde Bescheid immanenten Anforderungen,

3. eine Festsetzung der Beiträge, bevor eine Möglichkeit zum Relevieren des Vorliegens- oder Nichtvorliegens eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes möglich sei, widerspreche fundamentalen Rechtsgrundsätzen, und

4. werde das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "Land- und Fortswirtschaftlicher Betrieb" bestritten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zum Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955 ) zum

Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der steuerlichen Zurechnung (§ 24 BAO) des Bewertungsgegenstandes bzw. eines Anteiles hieran voraus.

Gemäß § 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen, einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung), die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Dem ist in vorliegendem Fall mit der steuerlichen Zurechnung (spätestens) ab Rechnung getragen worden (Zuschlag 2011, Grundbuchseintragung 2012).

Nach § 193 Abs. 1 zweiter Satz (idF BGBl 1980/151) tritt der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (Ritz2, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 193, Tz 8 und , Ritz, Die Wert- , Art-, und Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287).

Insofern gibt die Rechtsbelehrung des angefochtenen Bescheides die geltende Rechtslage korrekt wider, denn es erfährt der Feststellungsbescheid ab mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid ab nur hinsichtlich der steuerlichen Zurechnung eine Änderung. Alle anderen Feststellungen bleiben unberührt.

Eine Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der Art bzw. hinsichtlich des Wertes des Steuergegenstandes besteht allenfalls im Rahmen eines Fortschreibungsantrages.

Gemäß § 193 Abs. 2 BAO besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Der Antrag kann nach § 193 Abs. 2 zweiter Satz gestellt werden

-bis zum Ablauf des Kalenderjahres, ab dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder

-bis zum Ablauf eines Monats, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Bisherige Feststellungsbescheide sind Hauptfeststellungs- und Nachfeststellungsbescheide (für einen früheren Stichtag als jenen, für den die Fortschreibung beantragt wird), aber auch Fortschreibungsbescheide (für einen früheren Stichtag im genannten Sinn, aber auch für denselben Stichtag erlassene, wenn zB nach einem Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom Bescheidadressaten eine Wertfortschreibung beantragt wird); die Antragsfrist ist im Einzelfall auf begründeten Antrag verlängerbar (vgl. Ritz2, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 193, Tz 2 ff).

2. Zum Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben

Der Bw bekämpft den berufungsgegenständlichen "Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben", beinhaltend

1. Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben

2. Beitrag von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe

3. Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und

4. Landwirtschaftskammerumlage,

mit der Begründung, dass es sich bei gegenständlichem Grundbesitz weder um einen Land- noch um einen Forstwirtschaftlichen Betrieb handle.

Die Feststellung, dass ein Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wurde jedoch im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid, welcher die Grundlage für die abgeleiteten Bescheide bildet, nach dem Bewertungsgesetz getroffen. Dazu gehört der bekämpfte Bescheid, aber auch der Grundsteuermessbescheid. Die Berufung gegen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom idgF über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stützt sich somit auf eine Feststellung, die nicht im bekämpften Bescheid getroffen worden ist. Liegen jedoch einem Bescheid Feststellungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der (abgeleitete) Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 und 2 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im (abgeleiteten) Bescheid über Beiträge und Abgaben getroffenen Feststellungen unzutreffend sind.

Einwendungen gegen die Einstufung als Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb sind im zugrundeliegenden Feststellungsverfahren vorzubringen, wobei dies auf die Zurechnungsfortschreibung nach dem oben Gesagten nicht zutrifft (vgl. hie zu zB samt Judikaturzitaten).

Die Berufung war daher aus den o. a. Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 252 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 84/15/0030
UFS, RV/1529-W/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at