Antrag auf Wiederaufnahme wegen (vermeintlich) neuer Beweismittel
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. (1) BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Entscheidung vom , RV/0080-G/08, die Jahre 2002-2006 betreffend, die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers (Bw.) als Amwayberater eine Tätigkeit darstellt, bei der die Vermutung nahe liegt, dass nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes aufgeben wird. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für Vitaminpräparate wurden als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung gewertet.
Seinen Antrag vom auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO begründete der Bw. wie folgt:
"Durch den Amtsarzt wurde der Gesamtgrad der Behinderung bei meinem Sohn M., geb. xx mit 30 Prozent festgestellt.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten bestätigt auch die Therapien und Behandlungen mit Bioresonanz, Vitamine und Nahrungsmittelergänzung.
Die relevanten Befunde dafür wurden auch dem Amtsarzt vorgelegt und durch diesen bestätigt.
Ich bitte sie daher herzlich, mir die außergewöhnliche Belastung (Vitamine, Bioresonanz) für die Jahre 2002 bis 2006 zuzuerkennen."
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der im Wiederaufnahmsantrag geschilderte Sachverhalt in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0080-G/08, abgehandelt worden sei. Da somit diesbezüglich eine entschiedene Sache (res judicata) vorliege, komme eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Dagegen richtete sich der Bw. mit dem Rechtmittel der Berufung und führte als neues Beweismittel das Sachverständigengutachten vom bzw. vom an, mit welchem der Amtsarzt den Gesamtgrad der Behinderung des Sohnes mit 30 Prozent fest stellte.
In einem Nachtrag () zu seiner Berufung führte der Bw. aus:
"Unter neue Beweismittel:
Hinzufügen zum ersten und zweiten Absatz:
Die Vitamine, Nahrungsergänzungsmittel Zusätze und Vitamine wurden daher fachärztlich verordnet.
Dies stellt somit die medizinische Notwendigkeit um den Gesundheitszustandes meines Sohnes stabil zu halten dar."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 (1) lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Bw. ist gegenständlichenfalls der Ansicht, dass die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB-Bescheinigung) vom bzw. vom , nicht nur den Grad der Behinderung seines Sohnes fest stellt, sondern dadurch auch der von ihm gewählte Weg der Selbstmedikamentation indirekt nachträglich als "ärztlich verordnet" gilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , ) und des Unabhängigen Finanzsenates (ua. , ) werden nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen angesehen. Danach fehlt bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, das Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Dies trifft vor allem auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Hier stellt sich eine Berücksichtigung nur, wenn die medizinische Notwendigkeit hinreichend erwiesen ist. Diese ist an Hand eines Behandlungsplanes oder einer ärztlichen Verordnung nachzuweisen.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird nicht in Abrede gestellt, dass die Einnahme der für die gesamte Familie des Bw. bezogenen Vitamine sich im Speziellen wohltuend auf die Krankheit des Sohnes ausgewirkt hat. Dadurch wird jedoch nicht die durch das Gesetz geforderte Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit bewiesen.
Wie in der den Bw. betreffenden Berufungsentscheidung des RV/0080-G/08 ausgeführt, errechnen sich laut eigener Angaben des Bw. die von ihm geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.562 Euro aus anteilsmäßig jeweils 2 Stück der für seine Familie benötigten Vitaminpräparaten.
Das in dieser Entscheidung bereits besprochene Schreiben der Kinderärztin vom stellt lediglich eine im Nachhinein erstellte Empfehlung und keinesfalls eine ärztliche Verordnung im Rahmen eines Behandlungsplanes dar.
Der Bw. unterliegt einem Irrtum, wenn er vermeint, dass der bloße Hinweis auf die bisherige Behandlung in der nunmehr vorgelegten Bescheinigung eine ärztliche Verordnung oder einen (vorher zu erstellenden) Behandlungsplan ersetzen kann.
Die vom Bw. vorgelegte BSB-Bescheinigung ist somit nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme kein Erfolg beschieden sein konnte.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at