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iFamZ 2, April 2017, Seite 82

Längere als durchschnittliche Studiendauer

iFamZ 2017/40

§ 231 ABGB

Im Regelfall erlischt der Anspruch auf Unterhalt, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwischen Bachelorstudium und Masterstudium ist zu differenzieren.

J. ist als Vater seiner 1989 geborenen Tochter P. zu einem monatlichen Unterhalt von 600 Euro verpflichtet.

P. studierte zunächst im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 Theaterwissenschaften. Im Wintersemester 2008/2009 begann sie dann das Studium der Architektur an der TU Wien. Für das Bachelorstudium beträgt die Regelstudiendauer 6 Semester als Vollzeitstudium. Der Arbeitsaufwand sind 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt 8,8 Semester. Für das Masterstudium beträgt die Regelstudiendauer 4 Semester. Der Arbeitsaufwand sind 120 ECTS-Anrechnungspunkte, die durchschnittliche Studiendauer beträgt 5,4 Semester. Es besteht die Möglichkeit, schon während des Bachelorstudiums Prüfungen für das Masterstudium zu machen, weshalb für das Bachelorstudium sogar eine kürzere Studienzeit und für das Masterstudium eine längere Studienzeit angesetzt werden kann. ...

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