Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 28.10.2013, RV/2356-W/08

1. Nach bestimmten Merkmalen abgeschlossener Personenkreis erfüllt nicht die Voraussetzung der Öffentlichkeit iSd § 15 Abs.1 Z 6 ErbStG 1955 2. Stattgabe einer Berufung betreffend Festsetzung der Schenkungssteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, weil dem Zuwendenden das Bewusstsein der Freigiebigkeit der Zuwendung fehlte. Er hatte an der Gegenleistung des bereicherten Teiles ein geldwertes Interesse.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Judith Fries-Horn, Dkfm. Dr. Peter Bernert und Sabine Leiter im Beisein der Schriftführerin Hofrätin Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber über die Berufung der Bw., vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom xyz betreffend Schenkungssteuer nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde von der damaligen steuerlichen Vertreterin der Bw. eine, auf die Fa. A., aaa, ausgestellte Gutschrift der Fa. B., bbb, im Gesamtbetrag von € 30.000,00 (Zwischensumme: EUR 25.000,00, MWSt 20%: € 5.000,00) auf welcher "Orientierung 2007" und das Belegdatum vermerkt war, vorgelegt. In der darauf bezogenen Schenkungssteuererklärung wurde diese Gutschrift als eine, der Schenkungssteuer mit einer Bemessungsgrundlage von € 25.000,00 unterliegende, Kapitalforderung erklärt.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb der Berufungswerberin, (Bw), als Inhaberin der Zuwendungsempfängerin, mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid, die Schenkungsteuer, unter Zugrundelegung des Gesamtbetrages von € 30.000,00, mit € 5.946,00 vor.

Dagegen erhob die Bw., durch ihre rechtliche Vertreterin, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Festsetzung der Schenkungssteuer mit € 4.390,00, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Aufgrund des, im Schenkungssteuerrecht vorherrschenden, Bereicherungsprinzips wäre bei der Bemessung der Schenkungssteuer von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 25.000,00 auszugehen gewesen, da die, im Gesamtbetrag von € 30.000,00 enthaltene, Umsatzsteuer von € 5000,00 in der Unternehmerkette zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger als "Durchläufer" anzusehen wäre, welche von der Bw. mit Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 dem zuständigen Finanzamt abgeführt worden ist, und somit für sie keine Bereicherung darstellen würde.

Diese Berufung wies das o.a. Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 17 .Juni 2008 als unbegründet ab und führte dazu aus, dass diese Gutschrift aus Sicht der Bw., als Einzelunternehmerin, eine Kapitalforderung idHv € 30.000,00 darstellen würde, welche sie bei künftige Wareneinkäufen mit der Zuwendenden verrechnen könne. Bei zukünftigen Wareneinkäufen wäre die Bw, berechtigt, die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer vom Finanzamt einzufordern. Somit könne die vorerst abgeführte Umsatzsteuer beim künftigen Wareneinkauf wieder rückgefordert werden. Darüber hinaus wäre, iSd § 19 ErbStG 1955 iVm § 14 Abs.1 BewG 1955, für die Bemessung der Schenkungssteuer eine Forderung mit dem Nennwert (im zu beurteilenden Fall mit € 30.000,00) anzusetzen.

Dagegen stellte die rechtlich vertretene Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), und brachte-in Replik zu den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung- folgenden vor:

"Das Finanzamt hat in oben angeführten Bescheid (Berufungsvorentscheidung) einen Zusammenhang hergestellt zwischen der Einlösung des Gutscheines über einen Bruttobetrag von EUR 30.000,00 einerseits, und den zukünftigen Wareneinkäufen andererseits und vermeint, dass ich berechtigt bin, aufgrund der dann ausgestellten Rechnungen die in Rechnung gestellte Vorsteuer von EUR 5.000,00 vom Finanzamt einzufordern. Dieser vom Finanzamt hergestellte Sachverhalt ist einerseits eine Fiktion, da aus heutiger Sicht nicht bekannt ist, ob die zukünftigen Rechnungen der B. , bbb , Mehrwertsteuer beinhalten (z.B. wäre eine Warenlieferung in den EU-Raum oder in ein Drittland möglich, welche dann ohne Umsatzsteuer fakturiert wird), andererseits für den schenkungssteuerpflichtigen Sachverhalt meiner Meinung nach nicht relevant ist. Das Finanzamt vermeint weiters, dass "...die vorerst abgeführte Umsatzsteuer beim künftigen Wareneinkauf wieder rückgefordert werden kann ... " und stellt damit einen Ausgleich zu der bereits abgeführten Umsatzsteuer her. Dies hat jedoch nach meiner Meinung mit dem hier relevanten schenkungssteuerpflichtigen Sachverhalt insoweit nichts zu tun, als ein etwaiger Vorsteuerabzug durch die Unternehmerin nicht abhängig ist von der Art der Bezahlung an den Lieferanten, sondern von der Tatsache, ob sie 'Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Mein Rechtsmittel bezieht sich daher gegen die Begründung des Finanzamtes in oben angeführten Bescheid und der Tatsache, dass das Finanzamt in seiner Begründung auf meine Berufung vom , insbesondere auf die Begründung im Hinblick auf die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit keinem Wort eingegangen ist. Das Finanzamt hat auch nicht beachtet, dass ich als Unternehmerin verpflichtet bin, die von mir in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bzw. die in einer Gutschrift eines Lieferanten an mich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) an das Finanzamt abzuführen und daher - anders als Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen) - die Umsatzsteuerabfuhr eine Gegenleistung für diese Schenkung bedeutet und daher insoweit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist. Dies entspricht auch der Tatsache (vom Finanzamt bisher falsch dargestellt), dass die Bereicherung eben nur in Höhe des verbleibenden Nettobetrages (EUR 25.000,00) besteht. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die sinngemäße Entscheidung des UFS, RV/0502-G/02 vom , in der dieser auch von einer "...Vorliegen einer Schenkung ausschließende Gegenleistung ... " spricht."

Im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren erging an die Bw. nachstehender Vorhalt:

"Mit Bescheid vom (Beilage 1) schrieb Ihnen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Schenkungssteuer mit € 5.946,00 vor. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von € 30.000,00 ausgewiesen. Grund dieser Vorschreibung war eine Gutschrift vom über einen Gesamtbetrag von € 30.000,00 (Nettobetrag € 25.00,00 zuzüglich USt € 5000,00) welche der Fa. A., aaa , deren Inhaberin Sie sind, im Rahmen eines Gewinnspiels, ausgestellt wurde. Gegen den o.a. Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung (Beilage 2) bzw. brachten gegen die, diese Berufung als unbegründet abweisende, Berufungsvorentscheidung des o.a. Finanzamtes (Beilage 3) einen Vorlageantrag (Beilage 4) an den Unabhängigen Finanzsenat, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein.

Im Berufungsverfahren erster Instanz machten Sie geltend, dass Sie tatsächlich nur im Nettobetrag von € 25.00,00 bereichert worden wären, da die € 5.000,00 an USt an das Finanzamt abzuführen waren. Im Hinblick auf das, im Schenkungssteuerrecht vorherrschende, Bereicherungsprinzip, wonach nur die tatsächliche Bereicherung des Geschenknehmers der Bemessung der Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre, wäre die Schenkungssteuer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 25.000,00 festzusetzen gewesen.

Zur Vorbereitung der von Ihnen im Vorlageantrag beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat werden Sie nunmehr innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes an Ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin, um Beantwortung nachstehender Frage ersucht:

Laut Aktenlage liegt dem Verfahren vor dem UFS folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Am wurde der Fa. X Möbelhau , deren Inhaberin Sie sind, im Rahmen eines Gewinnspiels, von der Fa. B., bbb , eine Gutschrift im Gesamtbetrag von € 30.000,00 (lt. Gutschrift: Zwischensumme EUR 25.000,00 20% Mehrwertsteuer EUR 5.000,00) ausgestellt, woran die Berechtigung geknüpft war, bei der Fa.B., bbb, Waren zu einem Gesamtkaufpreis von € 30.000,00 ( Nettokaufpreis € 25.000,00 zuzüglich € 5.000,00 an USt) zu beziehen. In der Folge löste Ihre Firma diese Gutschrift ein indem sie Waren zum Gesamtkaufpreis von € 30.000,00 (Nettokaufpreis € 25.000,00 zuzüglich € 5.000,00 an USt) bezog"

Ist dieser Sachverhalt korrekt und bedarf er Ergänzungen. Wenn ja, welcher?

Weiters werden Sie innerhalb der gesetzten Frist um die Übermittlung von Belegen (z.B. Rechnungen) über die Einlösung der Gutschrift ersucht.

Sollte Ihnen die Fragebeantwortung bzw. die Beweismittelvorlage innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sein, so werden Sie ersucht, dieses dem UFS fristgerecht mitzuteilen. Die Frist wird sodann verlängert werden.

Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Fragebeantwortung bzw. keine Beweismittelvorlage und auch keine auf eine Fristerstreckung hinzielende Mitteilung h.o. einlangen, so wird davon ausgegangen, dass zu diesem Vorhalt keine Fragebeantwortung und Beweismittelvorlage erfolgen wird. Die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wird sodann gesondert erfolgen."

Dieser Vorhalt wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt.

Am 03 .Oktober 2013 übermittelte die nunmehrige steuerliche Vertreterin der Bw. dem UFS die Berufungsentscheidung des GZ RV/0580-L/07, mit der Bemerkung, dass darin der gleiche Sachverhalt bereits abgehandelt worden wäre und dass mit dieser Berufungsentscheidung die Vorschreibung der Schenkungssteuer aufgehoben worden ist.

Zu diesen Feststellungen erging seitens des UFS an den steuerlichen Vertreter der Bw. nachstehender Vorhalt:

"Im Schreiben vom bringen Sie namens der Bw. vor, dass die verfahrensgegenständliche Gutschrift im Rahmen des Gewinnspiels Orientierung 2007 der Bw zugewendet worden ist, und dass ein gleichartiger, im Rahmen dieses Gewinnspiels erhaltener Gutschein, vom UFS als nicht der Schenkungssteuer unterliegend bewertet worden ist. Dazu führen Sie die Berufungsentscheidung des GZ RV/0580-L/07 ins Treffen. Im Hinblick auf diese Berufungsentscheidung werden Sie nunmehr ersucht namens der Bw. nachzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Gutschrift im Rahmen des in der Entscheidung angeführten Gewinnspiels bzw. zu den auf Seite 1 Abs.2 dieser Berufungsentscheidung aufgezeigten Bedingungen ausgefolgt worden ist."

Daraufhin wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

Internetbeschreibung vom der Hausmesse Orientierung, welche im Wesentlichen wie folgt lautet:

Auch heuer findet bei 17 österreichischen Möbelproduzenten die Hausmesse ORIENTIERUNG - Österreich Fachmesse für Wohnen und Einrichten - statt. Vom 5. bis ist diese Leistungsschau somit die erste der herbstlichen Möbelfachmessen im deutschsprachigen Raum. Entlang der Autobahn A1 nehmen zwischen Salzburg und Ybbs 17 der wichtigsten österreichischen Möbelproduzenten in ihren Schauräumen an der ORIENTIERUNG teil. Möbel im Wert von 50.000 Euro zu gewinnen. Aufgrund des Erfolges soll sich auch heuer wieder die Anreise zu den verschiedenen Messestandorten auszahlen, denn unter den Messebesuchern wird ein Warengutschein für Möbel im Wert von 50.000 € verlost. Schon 2006 bei der letzten Hausmesse konnte sich ein Tischlerbetrieb aus Vorarlberg freuen, denn seine Handelspartner-Gewinnkarte wurde unter fast 6000 möglichen als Gewinner gezogen.

Gewinnmitteilung an die Fa. A. , welche im Wesentlichen wie folgt lautet:

Vor wenigen Wochen haben Sie sich im Rahmen der Orientierung über die Neuigkeiten der österreichischen Möbelindustrie informiert. Wir hoffen, dass sich Ihr Besuch bei den Ausstellern der Orientierung für Ihr Unternehmen gelohnt hat. Ihr Reiseaufwand hat sich aber allemal gelohnt. Aus mehreren tausend Gewinnkupons wurde nun in Anwesenheit aller an der Orientierung teilgenommenen Mitglieder Ihr Teilnahmeschein gezogen. Wir dürfen Ihnen hiermit zum Gewinn des Warengutscheins im Verkaufswert von 50.000 €gratulieren. Da Sie auf dem Gewinncoupon die Fa. B. als Lieferant im Falle eines Gewinns angekreuzt haben, wird sich diese in den nächsten Tagen zwecks Abwicklung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Schreiben des Vereins Orientierung an die I.Q. Möbel GmbH vom , welches im Wesentlichen wie folgt lautet:

In der Beilage senden wir Ihnen die Gewinnmitteilung an die Firma A. in aaa. Wir ersuchen Sie, sich umgehend mit dieser Firma in Verbindung zu setzen um die weitere Abwicklung betriebsintern zu regeln.

Nachdem heuer keine Meldung über einen Notar erfolgt wie dies im Vorjahr geschehen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass eine Vorschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Gemäß Teilnahmebedingungen entspricht der Gutschein einem Verkauf-Warenwert von 50.000 € auf Basis der aktuellen VK-Katalogpreisliste des angeführten Lieferanten. Gewinnspiele unterliegen normalerweise der Schenkungssteuer, welche vom Gewinner zu tragen ist. In diesem Falle entspricht der Basiswert einem tatsächlichen Einkaufswert von 25.000 €. Sollte dann der Basiswert wie oben angegeben werden. Hinsichtlich der Verrechnung an die Mitglieder verweisen wir auf die Vereinbarung bei der letzten Sitzung, bei der wir die direkte Verrechnung an die teilnehmenden Messefirmen fixiert haben. Der dabei resultierende Betrag beträgt € 1.470.- netto zzgl. Mehrwertsteuer. Mit den Verwendungszweck" "Werbekostenbeitrag Österreich" senden Sie bitte allen Firmen der beiliegenden Liste Ihre Rechnung zu. In diesem Sinne gratulieren wir auch Ihnen als Begünstigter dieses Gewinnspieles und verbleiben

Von diesen Beweismitteln sowie vom Bezug habenden E-Mailverkehr wurden in der mündlichen Verhandlung der Amtspartei Kopien ausgehändigt. Auf eine Verlesung dieser Beweismittel wurde verzichtet.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung hielt die Referentin der Bw. folgenden, sich für sie aus den beigebrachten Beweismitteln ergebenden, Sachverhalt vor:

"Bei der verfahrensgegenständlichen "Orientierung 2007" handelt es sich um die Fachmesse Wohnen und Einrichten, an welcher 17 österreichische Möbelproduzenten teilnahmen. Diese Fachmesse fand von 5. bis statt. Im Rahmen dieser Fachmesse bestand für die Möbelhändler die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei welchem ein Unternehmen eine Gutschrift im Verkaufspreis von € 50.000,00 zum Bezug von Möbel eines bestimmten Veranstalters gewinnen konnte.

Bedingungen dieses Gewinnspiels waren folgende:

Die Möbelhändler mussten die "Orientierung 2007" besuchen und dort einen Kupon abgeben, auf welchen sie davor ankreuzen hatten müssen, bei welchem Hersteller sie ihren Gewinn einlösen werden.

Mitarbeiter der Fa. A. beteiligten sich daran und es wurde ein Gutschein zum Verkaufspreis von € 50.000,00 zum Bezug von Möbel der Fa.B. gewonnen. Die dem FA vorgelegte Gutschrift, bezieht sich auf diesen Gewinn und bei den angeführten € 30.000,00 handelt es sich um den Einkaufspreis idHv € 25.000,00 zuzüglich USt von € 5000,00.

Der bekämpfte Schenkungssteuerbescheid erging an die Bw., als Inhaberin der Fa. X Möbelhaus.

Bereits davor fand die gleiche Fachmesse im Jahr 2006 zu den gleichen Bedingungen statt. Gewinner des Gutscheins im Verkaufspreis von € 50.000,00 war ein Tischlereibetrieb aus Vorarlberg, welcher gegen den auf diesen Gewinn bezogenen Schenkungssteuerbescheid Berufung eingelegt hatte. Der UFS hat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0580-L/07 diesen Bescheid aufgehoben, mit der Begründung in der Hingabe dieser Gutschrift wäre kein der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang zu erblicken gewesen, weil das subjektive Merkmal der Freigiebigkeit des Zuwendenden gefehlt hatte."

Dazu erklärte die Bw, dass dieser aufgezeigte Sachverhalt richtig wäre und keiner Ergänzung bedürfe.

Zudem erklärte sie, dass die in Rede stehende Gutschrift am ausgefolgt worden wäre.

Der Vertreter der Amtspartei erklärte, dass es in der, von der Bw. ins Treffen geführten Berufungsentscheidung vom nur um die Frage des Vorliegens des Befreiungstatbestandes gemäß § 15 (1) 6 ErbStG gehen würde, wobei das dafür gesetzlich erforderliche Merkmal der Öffentlichkeit verneint worden ist. Dennoch werde im vorletzten Absatz der Berufungsentscheidung angeführt, dass auch Gewinnspiele, wie das berufungsgegenständliche, schenkungssteuerfrei belassen werden sollten, ohne dafür die Gründe zu benennen. In dieser Hinsicht wäre diese Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet. Darüber hinaus würde aus dieser Berufungsentscheidung nicht hervor gehen, aus welchem Grunde der Zuwendung des Gutscheines die Freigiebigkeit fehlt. Somit wäre diese Entscheidung auch deshalb mit einem Begründungsmangel behaftet.

Schließlich erklärte der Vertreter des Finanzamtes, dass für den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Gutscheines keine Gegenleistung zu erbringen gewesen wäre, und dass es sich bei dieser Berufungsentscheidung um eine Einzelentscheidung handeln würde. Er ersuchte, diese für das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden und die Berufung abzuweisen.

Die Vertreterin der Bw. erklärte, dass die genannte Berufungsentscheidung aus folgenden Gründen anwendbar wäre:

Die Möbelhändler mussten die Hausmesse besuchen, der Gutschein konnte nicht bar eingelöst werden und man hatte angeben müssen, bei welchem Hersteller der Gutschein eingelöst werde. Gegenleistung für den Erhalt des Gutscheins wäre der Besuch der Hausmesse, weil man dort den Teilnahmeschein hatte ausfüllen müssen, welcher nur bei bestimmten Herstellern eingelöst werden konnte. Es mussten auch zusätzliche Waren gekauft werden, um den Gutschein einzulösen. Damit wäre beim zuwendenden Hersteller ein geldwertes Interesse am Gewinn und keine Freigebigkeit gegeben.

Darüber hinaus könnte man auch noch über den Begriff "Öffentlichkeit" diskutieren. Weil "alle" Möbelhändler zur Hausmesse und zum Gewinnspiel eingeladen waren und damit sozusagen eine unbegrenzter Kreis von Personen vorliegt.

Letztlich ersuchte die Vertreterin der Bw. der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955, (ErbStG 1955), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt:

jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; (§ 3 Abs.1 Z 2 ErbStG)

Gemäß § 15 Abs.1 Z 6 ErbStG 1955 bleiben steuerfrei, Gewinne aus öffentlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind.

Aufgrund der von der Bw. beigebrachten Beweismittel sowie ihren Einlassungen in der mündlichen Berufungsverhandlung ist als erwiesen anzusehen, dass ihrem Unternehmen die verfahrensgegenständliche Gutschrift, aufgrund eines, im Rahmen der Orientierung 2007 ( österreichische Hausmesse für Wohnen und Einrichten) veranstalteten Gewinnspiels am ausgefolgt worden ist. Die Verlosung richtete sich ausschließlich an Händler, die Teilnahme war nur beschränkt öffentlich, als Gewinner konnte nur ein Unternehmen ermittelt werden. Teilnahmeberechtigt waren alle Möbelhändler, welche einen der ihnen davor übersendeten, Originalkupons (auch Handelspartner-Gewinnkarten genannt), während des Besuches der Hausmesse bei einem dieser Hersteller persönlich abgegeben hatten. ( vgl. )

Zunächst stellt sich die Frage, ob das aufgezeigte Gewinnspiel als eine unentgeltliche, an die Öffentlichkeit gerichtete Ausspielung zu gelten hat, welche gemäß § 15 Abs.1 Z 6 ErbStG von der Schenkungssteuerbefreit ist.

"Öffentlichkeit" setzt die Zugänglichkeit von Informationen, Kommunikation und Beteiligungsmöglichkeiten für einen unbestimmten Kreis von Personen voraus. (Meyers Lexikon) Im Gegensatz dazu war das Gewinnspiel nur an einen bestimmten Personenkreis, nämlich an Möbelhändler gerichtet. Es handelt es sich somit bei dem in Rede stehenden Gewinnspiel um keine, an die Öffentlichkeit gerichtete, Ausspielung.

Demnach ist der Befreiungstatbestand des § 15 Abs.1 Z 6 ErbStG 1955 nicht erfüllt.

Zum Begriff der freigiebigen Zuwendung wird in der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004 (RV, 686, BlgNR 22 GP) folgendes ausgeführt:

"Eine freigiebige Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Empfänger der Zuwendung objektiv bereichert ist und der Zuwendende den Willen hat, den Zuwendungsempfänger auf seine Kosten zu bereichern. Nach ständiger Rechtsprechung genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigiebigen Zuwendung das Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter Wille iSd Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Im Bereich geschäftlicher Beziehungen wird bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigiebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, in den Hintergrund treten, wenn die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäftes des Zuwendenden dient, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh. nicht auf einen Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein von der Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen einzelnen Vorgang, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen ist.

Das manifestiert sich auch darin, dass die Aufwendungen einer Ausspielung und die darauf entfallende Schenkungssteuer im Ertragssteuerrecht abzugsfähige Aufwendungen sind. Bei Gewinnen aus unentgeltlichen Ausspielungen handelt es sich um unentgeltliche Erwerbe, in denen das Bewusstsein der Freigiebigkeit des Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt ist, dass es gerechtfertigt ist, derartige Vorgänge von der Schenkungssteuer zu befreien."

Nach Ansicht des BFH kann im Bereich geschäftlicher Beziehungen bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigiebigkeit entfallen, soweit der Steuerpflichtige in objektiv nachvollziehbarer Weise dartut, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäftes des Zuwendenden dient, dh. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist, da im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (vgl. GZ RV/0580-L/07)

Nach Ansicht des VwGH führen Verlosungen nur dann zu freigiebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung kein geldwertes Interesse hat; bzw. wenn es auf die (Gegen)leistung des bereicherten Teiles nicht ankam. (vgl. ; , 98/16/0205-0207; , 99/16/0250; , 2004/16/0076)

Im zu beurteilenden Fall durften an dem, im Rahmen einer Fachmesse, veranstalteten Gewinnspiel ausschließlich Fachhändler teilnehmen und mussten um eine Gutschrift zum Bezug von eigenen Produkten der Austeller zu erhalten, zwingend diese Fachmesse persönlich besuchen und dort eine Original-Handelspartner- Gewinnkarte persönlich abgeben. Davor hatten sie, aus einen ihnen zugesandten Kuponheft durch Anzukreuzen auswählen müssen, bei welchem Möbelaussteller sie ihren allfälligen Gewinn einzulösen werden. ( vgl )

Diese Ausgestaltung des Gewinnspieles zeigt, dass es den Veranstaltern dabei, neben den damit erzielten Werbeeffekt, um die Sicherstellung des Pflegens bestehender und die Anbahnung neuer Geschäftskontakte ging, welche mittelfristig für sie zu finanziellen Profiten führen sollten. Da es im Geschäftsleben üblich ist, für eine Leistung eine zumindest gleichwertige Gegenleistung zu verlangen, ist aufgrund der dargestellten Gestaltung des Gewinnspiels davon auszugehen, dass der Möbelhersteller, welcher den Gutschein dem Gewinner ausgefolgt hatte, sich von diesem einen, den Betrag des Gutscheines wertmäßig übersteigenden, Möbeleinkauf erwartet hatte. Diese Annahme deckt sich auch mit der Aussage der Bw. in der mündlichen Verhandlung, es mussten zusätzliche Waren gekauft werden, um den Gutschein einzulösen. Somit war, die durch den Erhalt der Gutschrift erfolgte, objektive Bereicherung des Gewinners bewusst auf eine Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet. Damit hatten die Veranstalter ein geldwertes Interesse nicht nur am zwingenden Messebesuch der Fachhändler, welcher einem Besuch in ihren Geschäftsräumen gleichgekommen ist, und an dem damit gleichzeitig in Aussicht gestellten Gewinn einer Gutschrift, wodurch der Anreiz zum Besuch der Hausmesse zweifelsohne erhöht worden ist, sondern auch an der Ausstellung der Gutschrift selbst. Der Besuch dieser Messe, verbunden mit der Teilnahme am Gewinnspiel zu den aufgezeigten Bedingungen, kommt einer geldwerten Gegenleistung des bereicherten Teiles für die Ausfolgung der Gutschrift gleich, auf welcher es dem Veranstalter auch ankam; (vgl. ). Sohin einer Gegenleistung, auf welcher es dem Veranstalter auch ankam.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verein Orientierung auch dem zuwendende Unternehmen im Schreiben vom - hinsichtlich des, mit allen Veranstaltern abzurechnenden, Basiswertes von € 25.000,00 als Begünstigtem des Gewinnspieles gratuliert hat.

Dazu kommt, dass die Gutschrift nur, gleichsam unter der Auflage (vgl. § 20 Abs.8 ErbStG) 1955) zu erhalten war, dass damit Waren zum (Mindest)verkaufswert von € 50.000,00 beim Zuwendungsempfänger bezogen werden mussten.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen fehlte dem Zuwendendem das, für die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 3 Abs.1 Z 2 ErbStG 1955 erforderliche, subjektive Bewusstsein der Freigiebigkeit der Zuwendung.

Es ist somit keine Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer vorgelegen. Die Vorschreibung an die Bw. erfolgte daher zu Unrecht.

Die sich in der, von der Bw. ins Treffen geführten, Berufungsentscheidung des UFS (), manifestierende Rechtsansicht kann somit- entgegen den Ausführungen der Amtspartei in der Berufungsverhandlung- nicht als eine, für den vorliegenden Fall nicht anzuwendende Einzelmeinung, gewertet werden.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gewinnspiel
Hausmesse
Öffentlichkeit
Freigiebigkeit
geldwertes Interesse
Gegenleistung
Bereicherung
Verweise

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