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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 25.10.2013, ZRV/0001-Z3K/10

Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/04807/2009, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat die Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0138-Z1W/02 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl. 2006/17/0131-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Ablagerung von 58.612 t altlastenbeitragspflichtiger Materialien in Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000 mit einer Altlastenbeitragsvorschreibung in Höhe von € 340.760,01 gem. § 303 BAO gestellt. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit einer anderslautenden Vorfragenentscheidung durch den finanzstrafrechtlichen Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ. 15 Hv 41/08 b, wonach der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in vorsätzlicher Begehungsweise angeklagten Teiles der vorgenannten Altlastenbeitragsvorschreibung von € 83.405,16 auf € 51.545,39 reduziert und somit das Finanzstrafverfahren der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen wurde. Diese teilweise Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages stützte das Gericht auf ein Sachverständigengutachten vom . Der Bf. beantragte dem wiederaufzunehmenden Verfahren den Abgabenbetrag von € 51.545,39 zu Grunde zu legen.

Dieser Antrag wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach mit Bescheid vom , GZ. 420000/02406/2009 und Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 420000/04807/2009, abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt lediglich die Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens ausspreche und damit keine bindende Vorfragenentscheidung i.S. der einschlägigen Judikatur darstelle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch einer verurteilenden Strafentscheidung eines Gerichtes beruht, gebunden; bei Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen besteht keine solche Bindung.

Das Sachverständigengutachten, welches die Grundlage für die Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrage im Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt darstellte, wurde erst nach Rechtskraft der gegenständlichen Abgabenentscheidung erstellt und ist daher auch kein neu hervorgekommenes Beweismittel. Genau so wenig stellen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden neue Tatsachen dar, welche eine Wiederaufnahme bedingen würden.

Darüber hinaus hat der Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt den strafbestimmenden Wertbetrag nur um € 31.859,77 vermindert und demnach einen aus dem gegenständlichen Abgabenverfahren stammenden strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 308.900,24 unberührt gelassen.

Da keine die Abgabenbehörde bindende Vorfragenentscheidung festzustellen war verweist der Unabhängige Finanzsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Sache ergangenen Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/02406/2009 und , GZ. 420000/04807/2009 (Berufungsvorentscheidung) und erhebt sie zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-30252